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Jahresübersicht

IV. Aussenwirtschaftspolitik

p. 102-123

Volltext

4.1. Exportrisikogarantie

1Die Exportrisikogarantie ist ein Instrument des Bundes zur Exportförderung. Das vorgesehene Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit kann diese Exportversicherung nicht einhalten, schliesst die Liquiditätsrechnung doch seit Jahren defizitär ; die Defizite werden jeweils durch einen Bundesvorschuss gedeckt. Im Jahre 1990 hat die ERG 1 641 Exportgeschäfte im Fakturawert von 2 286 Millionen Franken versichert. 21,7 Prozent davon betrafen Geschäfte mit den 67 ärmeren Entwicklungsländern. Das Gesamtengagement der ERG stabilisiert sich bei rund 8,3 Milliarden Franken. Die ERG-Rechnung wird auch durch Entschuldungsmassnahmen gegenüber verschuldeten Entwicklungsländern betroffen.

Garantievergabe 1990

2Die regionale Verteilung der ERG-Neugarantien widerspiegelt die politische und wirtschaftliche Lage und Entwicklung der einzelnen Regionen. 1990 haben die Länder Mittel- und Osteuropas einen besonders starken Anstieg gegenüber dem Vorjahr verzeichnet und machten über 30 Prozent der Neugarantien aus. Den grössten Anteil verzeichnete mit über 40 Prozent aller Garantien die Wirtschaftsregion Asien. Zentral- und Lateinamerika machen mit 7 Prozent einen geringen Anteil an ERG-gedeckten Geschäften aus, weniger als die afrikanischen Länder mit einem – leicht gesunkenen – Anteil von 11,7 Prozent. Laut ERG-Bericht ist der stark geschrumpfte Anteil Lateinamerikas von 8,1 auf nur noch 1,1 Prozent auf die ungelöste Problematik des Schuldenproblems dieser Länder zurückzuführen, mit Ausnahme von Mexiko (Vgl. Tabelle Nr. 11).

3Die Vergabe von ERG-Garantien für die 67 ärmeren Entwicklungsländer hat 1990 stark zugenommen, von 256 Millionen Franken auf 410 Millionen Franken. Die ERG-Geschäfte wurden hauptsächlich mit Entwicklungsländern Asiens und Afrikas geschlossen (Vgl. Tabelle 12). Sie betrafen vorwiegend kurzfristige Verpflichtungen. Im langfristigen Bereich sicherten sie die Bankenanteile von Mischfinanzierungen ab.

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Tabelle Nr. 11. Neugarantien nach Regionen

Tabelle Nr. 11. Neugarantien nach Regionen

Quelle : ERG-Jahresbericht 1990.

5Was die regionale Verteilung des Gesamtengagements 1990 im Gesamtbetrag von 8,3 Milliarden Franken betrifft, hat sich dieses zugunsten der Länder Osteuropas verschoben (1,2 Milliarden Franken oder 14,3 Prozent). Die afrikanischen Länder machen einen Anteil von unter 20 Prozent aus. Lateinamerika sank auf einen Anteil von 20 Prozent. Die 67 ärmeren Länder machen einen Anteil von 19,6 Prozent aus (Vgl. Tabelle Nr. 13).

6Die ERG-Garantien verteilen sich im wesentlichen auf die Maschinenindustrie (71,9 Prozent der ERG-Neugarantien und 83,1 Prozent des Gesamtengagements 1990) sowie auf die Chemie (29,5 % resp. 9,5 %). Die Hälfte aller ERG-Neugarantien wurden auch 1990 wiederum für Engagements von bis zu 1 Jahr vergeben, 20,8 Prozent für Geschäfte zwischen 1 bis 5 Jahren und 28,4 Prozent für langfristige Engagements.

  • 1 Vgl. detaillierte Angaben zur Sanierung der ERG im Jahrbuch Schweiz – Dritte Welt 1991, S. 107 ff

7Die Gesamtrechnung 1990 schliesst mit einem Defizit von 96,5 Millionen Franken, das wiederum durch einen Bundesvorschuss gedeckt wurde. Dieser betrug Ende 1990 insgesamt 1’931 Millionen Franken. Davon sind 900 Millionen Franken gemäss Bundesbeschluss über Massnahmen zur Entlastung der ERG vom 14.12.1990 zinsfrei1.

Tabelle Nr. 12. Neugarantien für ärmere Entwicklungsländer

Tabelle Nr. 12. Neugarantien für ärmere Entwicklungsländer

Quelle : ERG- Jahresbericht 1990.

Umschuldungen und ERG

  • 2 Vgl. das Kapitel Umschuldungen.

81990 wurden 10 bilaterale Schuldenkonsolidierungen vorgenommen mit Ländern Afrikas, Lateinamerikas und mit Polen2. Der ERG-Anteil sowie der Selbstbehalt der Exporteure betrug rund 388 Millionen Franken (1989 : 18 Abkommen und 829 Millionen Franken). Hinzu kommen in hohem Masse auch Fälligkeiten aus früheren Konsolidierungen, die nicht bezahlt werden konnten und erneut umgeschuldet werden mussten, 1990 mit einem ERG-Anteil im Betrag von 313 Millionen Franken. Laut ERG-Bericht 1990 drückt sich die reduzierte Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft hinsichtlich bestehender Umschuldungsverträge auch darin aus, dass 1990 lediglich 16 Prozent der in Rechnung gestellten Kapitalamortisation (1989 : 26 %) und 26 Prozent der eingeforderten Zinsen (1989 : 24 %) effektiv geleistet wurden.

9Ende 1990 bestanden insgesamt 93 bilaterale Umschuldungsabkommen mit 34 Ländern. Die Guthaben der ERG aus diesen Vereinbarungen belaufen sich auf 2’220 Millionen Franken. Die Exporteure sind mit weiteren 733 Millionen Franken an den Abkommen beteiligt. Die hohe Schuldenlast und die Zahlungsunmöglichkeit vieler Entwicklungsländer veranlassen die ERG zu einer vorsichtigeren Garantiepolitik. Massnahmen sind der Ausschluss bestimmter Länder von der ERG oder Zugang nur noch für kurzfristige Engagements :

  • Der Zugang zur ERG für Geschäfte mit afrikanischen Ländern ist stark eingeschränkt : 13 Staaten sind vollständig von der ERG ausgeschlossen und weitere 22 Länder sind nur für den kurzfristigen Bereich offen (bis 1 Jahr).

  • In Lateinamerika sind ERG-Garantien für 5 Staaten nicht mehr zugänglich und weitere 13 Länder nur für den kurzfristigen Bereich.

  • Von den Ländern Asiens und des mittleren Ostens sind 6 völlig von der ERG ausgeschlossen und weitere 6 Länder nur für kurzfristige Geschäfte offen.

Tabelle Nr. 13. Gesamtengagement nach Regionen

Tabelle Nr. 13. Gesamtengagement nach Regionen

Quelle : ERG-Jahresbericht 1990.

Ausfallgarantie

10Gegenüber den 67 ärmeren Ländern ist die ERG für 29 Staaten geschlossen und für weitere 23 nur im kurzfristigen Bereich offen. Wo sie zur Anwendung kommt, ist dies meist nur für kleinere Lieferungen möglich. Um die ERG-Rechnung nicht zu sehr zu belasten, wurde für besondere Massnahmen das Instrument der Ausfallgarantie geschaffen. Dieses ermöglicht die Abgeltung von Sonderrisiken gegenüber der ERG durch Beträge aus anderen Rahmenkrediten. Das Konzept fand Anwendung im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, wo 100 Millionen Franken aus dem Rahmenkredit für wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen für Entschuldungsaktionen vorgesehen sind. Auch aus dem Betrag der 400 Millionen Franken für Entschuldungsmassnahmen des Jubiläumsrahmenkredites von 700 Millionen Franken können ERG-Verluste bei Umschuldungen und Entschuldungen abgegolten werden. Konkrete Aktionen können beispielsweise Rückkäufe durch den Bund der diskontierten Selbstbehaltanteile der Exporteure sein. Der Exporteur trägt seinen Teil an die Kosten der Entschuldung bei, indem er den Verlust zwischen ursprünglicher Forderung und diskontiertem Marktpreis trägt.

4.2. Zollpräferenzen

11Das von der zweiten UN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD II) 1968 eingeführte allgemeine Zollpräferenzsystem erlaubt es den Industrieländern, auf ihre Einfuhren aus den Entwicklungsländern Präferenzzölle zu gewähren.

12Derzeit sind 17 Präferenzschemen im Rahmen des APS in Kraft, die auf gemeinsamen Zielen und Grundsätzen beruhen, darunter das System der Europäischen Gemeinschaft. Die Zollpräferenzen werden in autonomer Weise gewährt, da sie erteilt und nicht ausgehandelt werden. Sie werden einseitig gewährt, da die Industrieländer keine Reziprozität für ihre Exporte fordern. Das GATT hatte diese Abweichung von der Meistbegünstigungsklausel 1971 akzeptiert. Der UNCTAD-Sonderausschuss für Zollpräferenzen kann den Geberländern, die ihre Präferenzschemen regelmässig verlängern und anpassen, Empfehlungen erteilen (siehe Jahrbuch 1991, S. 113 ff.).

Merkmale des schweizerischen Zollpräferenzsystems

13Die Schweiz hatte 1972 ein Zollpräferenzschema eingeführt, das 1981 um zehn Jahre verlängert wurde. Die eidgenössischen Räte haben am 4. Oktober 1991 eine weitere Verlängerung des Systems akzeptiert, jedoch nur um fünf Jahre, wie es der Bundesrat in seiner Botschaft an das Parlament vorgeschlagen hatte. Die Botschaft weist indessen darauf hin, dass das langfristige Ziel weiterhin die vollständige Integration der Entwicklungsländer ins Welthandelssystem sein muss. Durch die im Rahmen des GATT ausgehandelten bedeutenden Zollsenkungen werden die möglichen Zollvergünstigungen im übrigen nach und nach reduziert.

14Die schweizerischen Zollpräferenzen sehen für fast alle Industriegüter Zollfreiheit vor, ausser für Produkte, bei denen die Entwicklungsländer besonders wettbewerbsfähig sind (Textilien, Bekleidung, Schuhe, Regenschirme, Rohaluminium und Elektrobatterien). In diesen Fällen wird eine 50 %ige Zollsenkung angewandt. Auch auf die Einfuhr gewisser landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden Zollpräferenzen gewährt. Für einige spezielle Produkte aus Bulgarien, China, Nord- und Südkorea, Hongkong, Makao, Rumänien, der Türkei und Jugoslawien wurden Beschränkungen eingeführt. Den am wenigsten entwickelten Ländern wird eine Sonderbehandlung gewährt. Sie erhalten für alle Industrieprodukte (ausser Steuerabgaben auf Brennstoffe) und für rund hundert Agrarprodukte Zollfreiheit.

15Das schweizerische allgemeine Zollpräferenzsystem ist liberaler als das der Europäischen Gemeinschaft. Einige Industrieländer haben die wettbewerbsfähigsten Entwicklungsländer vom Präferenzschema ausgeschlossen oder mengenmässige Beschränkungen für die eingeräumten Zollvorteile eingeführt. Die Graduationsklausel erlaubt es dem Bundesrat, die Zollpräferenzen für die am meisten entwickelten Länder zurückzuziehen, jedoch hat er von dieser Möglichkeit bisher noch keinen Gebrauch gemacht.

Auswirkungen des schweizerischen Zollpräferenzsystems

16Der Bundesrat räumt in seiner Botschaft (Bbl. 91.017) ein, dass die Auswirkungen des allgemeinen Zollpräferenzsystems ziemlich beschränkt sind.

17Die Vorzugsbehandlung wurde mit dem Ziel eingeführt, die Ausfuhren von Fertigprodukten aus den Entwicklungsländern und das Wirtschaftswachstum dieser Länder zu fördern. Jedoch ist der Anteil der Präferenzempfängerländer an den Gesamteinfuhren der Schweiz von 9,9 % 1979 auf 7,4 % 1989 zurückgegangen. Auch der Anteil der Entwicklungsländer an den gesamten Einfuhren der Schweiz ist von 10 % 1984 auf 7,9 % 1990 gesunken. Somit ist es nicht gelungen, mit Hilfe der Zollpräferenzen den Anteil der Entwicklungsländer an den schweizerischen Einfuhren zu erhöhen. Jedoch sind die zollbegünstigten Importe der Empfängerländer des APS stärker gestiegen als die nicht zollbegünstigten Importe.

18Der Anteil der Schweizer Einfuhren aus den Entwicklungsländern, denen Zollpräferenzen eingeräumt werden können, hat sich merklich erhöht (Dekkungsanteil, Reihe 4 der Tabelle Nr. 14 im Verhältnis zu Reihe 2). Er betrug 1990 über 70 %, gegenüber 36 % im Jahre 1972. Dieser Anteil ist im Vergleich zu demjenigen anderer Industrieländer hoch.

19Der tatsächliche Ausnutzungsgrad der gewährten Zollpräferenzen ist jedoch verglichen mit anderen Ländern relativ niedrig. Er betrug 1990 37,9 % und schwankte in den Jahren 1973 bis 1990 zwischen 31,6 % und 45,3 %. Dieser Prozentsatz (Reihe 6 der Tabelle Nr. 14) stellt den Anteil der unter das APS fallenden Einfuhren dar, für den effektiv Zollpräferenzen gewährt wurden. Dieser sehr niedrige Anteil erklärt sich insbesondere durch die umfangreichen Einfuhren von Edelsteinen und Edelmetallen, für die zwar Zollvergünstigungen gewährt werden können, die aber aufgrund der niedrigen Zollsätze (weniger als ein halbes Prozent im Durchschnitt) nur selten beantragt werden (Ausnutzungsgrad lediglich 3 bis 5 %).

20Die im Rahmen des APS eingeräumten Zollpräferenzen konzentrieren sich auf eine kleine Anzahl von Ländern. 1989 kam die Hälfte der zollbegünstigten Einfuhren aus fünf Ländern : Südkorea, Indien, Thailand, China und Türkei. 76,3 % der präferentiellen Importe kamen aus zehn Ländern, 89,2 % aus 20 Ländern. Die zehn Länder, denen die Zollpräferenzen 1989 am stärksten zugute kamen, waren zugleich die zehn wichtigsten Lieferanten der Schweiz (mit Ausnahme der Bermudas und Panamas, welche Metalle und Edelsteine liefern).

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Tabelle Nr. 14. Schweizerische Einfuhren und Zollpräferenzen 1988-1990

Tabelle Nr. 14. Schweizerische Einfuhren und Zollpräferenzen 1988-1990

P = provisorische Zahlenangaben.

Quelle : BAWI

22Die den am wenigsten entwickelten Ländern gewährte differenzierte und bevorzugte Behandlung hat es nicht erlaubt, den Anteil dieser Länder an den Gesamteinfuhren der Schweiz zu steigern. Diese Länder machen nur einen unbedeutenden Anteil der schweizerischen Importe aus (1 Promille der Gesamteinfuhren, 1,2 % der Einfuhren aus den Entwicklungsländern 1990). Somit kommen die von der Schweiz eingeräumten Zollpräferenzen eher den Fertigwarenausfuhrländern mit mittlerem Einkommen zugute, die unsere traditionellen Lieferanten sind.

23Die positiven Auswirkungen des APS konzentrieren sich auch auf die herkömmlichen Industriegüterexporte aus den Entwicklungsländern (Textilien, Felle und Leder, Kunststoff und Kautschuk, Güter aus Stein, Keramik und Glas).

241990 hätten Einfuhren in Höhe von 5,3 Milliarden Franken Zollpräferenzen erhalten können, jedoch wurden nur für 37,9 % dieser Einfuhren im Wert von 2 Milliarden Franken Präferenzen beantragt. Die Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern beliefen sich 1990 auf 86 Millionen Franken, wovon 72 % zollfrei eingeführt wurden oder Zollvergünstigungen erhielten.

4.3. Wirtschaftsgespräche

25Zwischen der Schweiz und den Entwicklungsländern werden regelmässig die gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen analysiert und bilaterale Gespräche über die weitere Ausgestaltung des gegenseitigen Austausches geführt. Oft beinhalten die Gespräche nebst wirtschaftlichen auch politische Themen sowie Aspekte der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit. Die Gesprächsdelegationen setzen sich in der Regel aus Vertretern von Wirtschaft und Verwaltung zusammen. Im folgenden werden nur die wichtigsten Kontakte der Berichtsperiode (Juli 1990 bis September 1991) aufgeführt.

Mittlerer Osten

26In Anlehnung an die UNO-Resolution über einen Wirtschaftsboykott gegenüber Irak und Kuwait als Reaktion auf die Besetzung Kuwaits durch irakische Truppen verhängte die Schweiz im August 1990 ein Wirtschaftsembargo gegenüber den beiden Staaten. Am 7. August 1990 wurden der Handel mit Irak und Kuwait sowie Zahlungen und Darlehen an irakische und kuwaitische Personen im Zusammenhang mit Handelsgeschäften untersagt. Auch die übrigen Finanztransaktionen wurden verboten. Ausnahmebewilligungen wurden erteilt für die Ausfuhr von Medikamenten.

27Saudiarabien ist der bedeutendste Wirtschaftspartner der Schweiz im Mittleren Osten. Anlässlich einer Sitzung der Gemischten Wirtschaftskommission im November 1990 standen folgende Themen im Vordergrund : Vermehrte Lieferungen von petrochemischen Erzeugnissen aus Saudiarabien in die Schweiz, verstärkte wirtschaftliche Zusammenarbeit in Form von Joint Ventures. Saudiarabien wünscht einen Ausbau schweizerischer Beteiligungen an Projekten der Chemie, der Pharma- und der Nahrungsmittelindustrie sowie der Plastikindustrie. Saudiarabien wurde als Ehrengast an die Wirtschaftsmesse 1991 in Lausanne eingeladen.

28Im April 1991 weilte Bundesrat Felber im Iran und in der Türkei und führte wirtschaftliche und politische Gespräche. In der Türkei bildete die dramatische Lage der kurdischen Flüchtlinge aus Irak an der Grenze zur Türkei sowie die Situation der asylsuchenden türkischen Kurden in der Schweiz das Hauptgesprächsthema. Felber versprach Hilfe für die Aufnahme der kurdischen Flüchtlinge aus Irak in der Türkei. In der Frage der Lage für aus der Schweiz in die Türkei zurückgeschaffte kurdische Asylsuchende betonte die Türkei, die rückgeschafften Kurden würden „wie alle anderen Türken” behandelt. Die Türkei wurde international und auch von der Schweiz wiederholt wegen der Verletzung der Menschenrechte gegenüber der kurdischen Minderheit kritisiert. In der Frage des Umganges mit Minderheiten im eigenen Land gab es keine Annäherung zwischen der Delegation aus der Schweiz und den Vertretern der Türkei.

29Die wirtschaftlichen Beziehungen Schweiz-Türkei sind relativ bedeutend. So betrug das Handelsvolumen 1990 über eine Milliarde Franken (Schweizerische Exporte 811 Mio Fr. ; Importe 236 Mio Fr.). Der Türkei werden Zollpräferenzen für Entwicklungsländer gewährt. 1988 wurde zwischen den beiden Staaten ein Investitionsschutzabkommen geschlossen, welches im Februar 1990 in Kraft trat.

30Im Iran bildete das Problem der irakisch-kurdischen Flüchtlinge an der Grenze zu Iran den Inhalt der politischen Gespräche. Bundesrat Felber versprach Hilfe aus der Schweiz für die Aufnahme der Flüchtlinge im Iran. Es wurden erste Vorgespräche über ein gegenseitiges Investitionsschutzabkommen aufgenommen. Der Handel mit Iran betrug 1990 rund 500 Millionen Franken, nämlich 432 Millionen Franken schweizerische Exporte und 67 Millionen Franken Importe. Während des Krieges Iran-Irak und für die Aufnahme der Flüchtlinge aus Afghanistan und aus dem Irak leistete die Schweiz humanitäre Hilfe.

Asien

31Eine gemischte Delegation aus Vertretern des Bundes und der Privatwirtschaft besuchte vom 31. März bis 7. April 1991 Südkorea und Singapur mit dem Ziel, die Wirtschaftsbeziehungen zwischen diesen asiatischen Ländern und der Schweiz zu verstärken. Nach Angaben des eidgenössischen Volkswirtschafts-departementes handelte es sich um die erste gemischte Delegation von Bund und Privatwirtschaft von so bedeutendem Range ; die Delegation stand unter der Leitung von Bundesrat Delamuraz und Botschafter de Pury sowie von Pierre Borgeaud, Präsident des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins. Es war dies der erste offizielle Bundesratsbesuch in Südkorea. Der bessere Zugang für Schweizer Firmen zum südkoreanischen Markt war Hauptinhalt der Gespräche. Dabei standen die drei Sektoren Banken, Pharma- und Uhrenindustrie im Zentrum. Die Schweizer Uhrenindustrievertreter beklagten sich in Südkorea über „diskriminierende Praktiken”, da Schweizer Uhren an der Grenze vom südkoreanischen Staat – im Gegensatz zu den Produkten aus den USA beispielsweise – mit hohen Zollgebühren stark verteuert würden. Die Schweiz verlangte eine Gleichsetzung der Behandlung ihrer Produkte mit denjenigen aus den USA. Die Schweizer Banken haben Interesse, in Südkorea Vertretungen zu eröffnen. Dies insbesondere im Hinblick auf die für 1992 vorgesehene Oeffnung des südkoreanischen Wertschriftenmarktes für Ausländer. An einem Treffen des schweizerisch-koreanischen Komitees für wirtschaftliche Zusammenarbeit wurde die Liberalisierung des südkoreanischen Kapitalmarktes und die Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und koreanischen Finanzinstitutionen besprochen sowie Fragen des Urheberrechts (die Schweiz fordert einen grösseren Marken- und Patentschutz) und von Joint ventures zwischen Bauunternehmen Koreas und der Schweiz. Die Schweizer Industrievertreter prüfen eine Zusammenarbeit u.a. auch im Umweltschutz, weil Südkorea die Lösung von grossen ökologischen Problemen angehen muss.

32Die südkoreanische Wirtschaft erlebte in den letzten Jahren eine dynamische Entwicklung. 1990 ist die Wirtschaftsproduktion real um 9 Prozent gewachsen, im Vorjahr betrug das Wachstum rund 7 Prozent. Südkoreas Exporte stiegen 1990 wiederum an, nachdem sie 1989 gesunken waren ; die Importe stiegen um 13,8 Prozent. 1990 stellte das Land die Kampagne gegen die Einfuhr ausländischer Konsumgüter wieder ein, ohne alle Importbeschränkungen aufzuheben. Gegenüber dem Import von Investitionsgütern und Anlagen nimmt die südkoreanische Regierung eine eher zurückhaltende Position ein, dies wegen der damit verbundenen Kapitaltransfers ins Ausland. Allgemein wird für die kommenden Jahre eine Liberalisierung der südkoreanischen Wirtschaftspolitik erwartet und Südkorea als ein Markt der Zukunft angesehen. Die Schweiz ist der viertwichtigste Investor in Südkorea ; das Handelsvolumen zwischen den beiden Ländern hat sich in den letzten fünf Jahren verdoppelt und betrug 1990 rund 1 Milliarde Franken (1990 : Exporte aus der Schweiz im Wert von 623 Millionen Franken und Importe in die Schweiz für 421 Millionen Franken).

33Beim Besuch im Inselstaat Singapur standen internationale Fragen im Vordergrund, insbesondere die GATT-Verhandlungen und die Sicherung des internationalen Freihandels. Die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen wurden von der Delegation als gut bezeichnet : Beide Staaten seien in hohem Masse vom Export abhängig und Singapur verfolge eine ähnliche Wirtschaftspolitik wie die Schweiz. Ein problematischer Punkt bilden die Fälschungen von Schweizer Uhren in Singapur. Mit einem Anteil von 42 Prozent sind Uhren der wichtigste Schweizer Exportartikel nach Singapur. Das Handelsvolumen zwischen den beiden Ländern belief sich 1990 auf rund 2,3 Milliarden Franken.

34Bundesrat Delamuraz betonte, dass mit dieser Reise in den asiatischen Raum das wirtschaftliche Interesse der Schweiz an den asiatischen Ländern betont wird, und dass nebst den Integrationsbemühungen innerhalb Europas auch die wirtschaftliche Zusammenarbeit Schweiz-Asien verstärkt werden solle.

35Im Mai 1991 besuchte eine Delegation unter der Leitung von Staatssekretär Jacobi China, Hongkong und die Philippinen. Themen in China waren die Menschenrechtslage sowie die Sicherheit für schweizerische Investitionen. China würde einen Ausbau der schweizerischen Investitionen begrüssen. Nach der Unterdrückung des Volksaufstandes im Juni 1989 hat die Schweiz die Waffenausfuhrgeschäfte mit China gestoppt. Die Aufhebung des Waffenausfuhrstopps wurde von einer Ueberprüfung der Menschenrechtslage abhängig gemacht. In Hongkong wurdie die Rückkehr Hongkongs unter die nationale Hoheit der Volksrepublik China 1997 ausdrücklich begrüsst. Hauptthema auf den Philippinen waren die in der Schweiz blockierten Gelder des Ex-Diktators Marcos.

Lateinamerika

36Im Juli 1990 weilte eine schweizerische Delegation unter der Leitung von Bundesrat Delamuraz in Brasilien. Es wurden erste Gespräche über den Abschluss von Investitionsschutz- und Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Brasilien ist der wichtigste schweizerische Wirtschaftspartner in Lateinamerika. Im November 1990 besuchte eine Wirtschaftsmission Argentinien, Chile, Ekuador, Kolumbien, Venezuela und Jamaika. Dabei wurden mehrere Wirtschaftsabkommen unterzeichnet : Ein Umschuldungsabkommen mit Argentinien, Mischkreditabkommen mit Chile und Kolumbien, ein Investitionsschutzabkommen mit Jamaika.

37Anlässlich eines Arbeitsbesuches einer Delegation in Mexiko im März 1991 wurden die im Vorjahr aufgenommenen Verhandlungen über einen Rahmenvertrag zur Zusammenarbeit der Schweiz und Mexikos in den Bereichen Handel, Finanzwesen, Investitionsschutz, geistiges Eigentum, Doppelbesteuerung, Luftverkehr und Strafrecht weitergeführt. Im Juni 1991 unterzeichnete Bundesrat Delamuraz anlässlich eines weiteren Wirtschaftsbesuches in Mexiko das Rahmenabkommen, das dem Ausbau der bilateralen Beziehungen vor allem auf wirtschaftlichem und technologischem Gebiet dienen soll. Mexiko ist nach Brasilien der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika. Die Schweiz möchte mit Mexiko ein Investitionsförderungs- und ein Investitionsschutzabkommen schliessen, doch ist Mexiko dazu aufgrund der Gesetzgebung (der sog. Calvo-Doktrin, vgl. dazu das Kapitel Investitionsschutzabkommen) nicht in der Lage. Im Juli 1991 weilte eine Delegation unter der Leitung von Bundesrat Koller in Mexiko und führte Gespräche über den Abschluss eines Rechtshilfevertrages zwischen der Schweiz und Mexiko. Ein weiteres Thema war die Bekämpfung des internationalen Drogenhandels.

4.4. Waffenausfuhr

38Der Wert schweizerischer Waffenausfuhren betrug 1990 329,7 Millionen Franken gegenüber 390 Millionen Franken 1989. Dies bedeutet einen relativ geringen Anteil von 0,37 Prozent (0,46 Prozent) der gesamten Warenausfuhr der Schweizer Wirtschaft, und die Waffenexporte verzeichnen in den letzten Jahren zudem einen sinkenden Trend. Trotzdem ist gerade dieses Wirtschaftsgeschäft der Schweiz sehr umstritten, insbesondere Waffengeschäfte mit Ländern der Dritten Welt und mit kriegführenden Industrieländern (Golfkrieg). Die Auslegung des schweizerischen Kriegsmaterialgesetzes bei den Ausfuhrbewilligungen wird seit Jahren als in erster Linie wirtschaftsfreundlich kritisiert. Im Mai 1991 lancierte die Sozialdemokratische Partei zwei Volksintiativen : die Initiative für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik und die Initiative für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr. Die Haltung der Schweiz in Fragen der Waffenlieferungen während des Golfkrieges wurde in parlamentarischen Vorstössen und in der Oeffentlichkeit heftig diskutiert und kritisiert.

39Nach Angaben des Internationalen Friedensforschungsinstituts in Stockholm (SIPRI) sind die Ausgaben für Kriegsmaterial weltweit am Sinken. 1980 betrug der weltweite Kriegsmaterialhandel knapp 30 Milliarden Dollar, im Spitzenjahr 1987 waren es 39 Milliarden Dollar, 1989 knapp 32 Milliarden Dollar und 1990 rund 22 Milliarden Dollar.

40Der schweizerische Waffenexport mit insgesamt rund 330 Millionen Franken im Jahre 1990 ist zahlenmässig gering. Waffenhandel und Waffenexporte aus der Schweiz werden nicht in erster Linie wegen ihrer Höhe diskutiert und kritisiert, sondern sind in der Oeffentlichkeit eine politische und moralische Frage.

41Die Schweiz hat das Bewilligungssystem für Kriegsmaterialausfuhren 1938/ 39 eingeführt und das Gesetz letztmals 1973 revidiert.

  • 3 Peter Hug, Argumente und Erläuterungen zu den Volksinitiativen für Abrüstung und für ein Waffenau (...)

42In einer Meinungsumfrage für die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (DEH) 1989 haben sich 90 Prozent der Befragten für ein Verbot von Schweizer Waffenexporten nach der Dritten Welt ausgesprochen (Isopublic/DEH, Mai/Juni 1989). Eine Meinungsumfrage im April 1991 zu einem strikten Verbot der gesamten Waffenausfuhr ergab eine Zustimmung von 64,6 Prozent (LINK-Institut, April 1991)3.

Tabelle Nr. 15. Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1989 und 1990
Die 15 wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungsländern

Tabelle Nr. 15. Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1989 und 1990Die 15 wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungsländern

1) Endempfängerland.

Quelle : Anhand des Zahlenmaterials des EMD berechnet.

Starke Abnahme des Anteils der Entwicklungsländer

43Hauptabnehmer von schweizerischem Kriegsmaterial waren 1990 die Industrieländer mit 276,2 Millionen Franken (83,7 Prozent). In die Entwicklungsländer wurden insgesamt Waffen und anderes Kriegsmaterial im Wert von 53,6 Millionen Franken (16,3 Prozent) geliefert. Dabei verteilen sich praktisch die gesamten Lieferungen in die Dritte Welt auf 15 Länder (Vgl. Tabelle Nr. 15). Gegenüber den vorangegangenen Jahren bedeuten die Zahlen für das Jahr 1990 eine starke Abnahme der Lieferungen an die Entwicklungsländer : 1989 waren es 132,7 Millionen Franken, 1988 244,7 Millionen Franken. Die Uebersicht über Waffenexporte in die Entwicklungsländer von 1980-1990 in Grafik 2 zeigt, dass die Gesamtausfuhren in absoluten Werten stark gesunken sind, und dass dabei der Anteil der Entwicklungsländer, der 1985 beispielsweise mit 415,2 Millionen Franken rund 77 Prozent ausmachte, stark abgenommen hat.

Grafik 2 : Schweizerische Waffenausfuhren 1980-1990

Grafik 2 : Schweizerische Waffenausfuhren 1980-1990

Quelle : Eigene Zusammenstellung nach Angaben des EMD.

44Anhand der Uebersicht der letzten zehn Jahre lässt sich einerseits aufzeigen, dass die Waffenausfuhrzahlen für die einzelnen Länder starken Schwankungen unterliegen, und dass andererseits regelmässig Lieferungen in Spannungs- oder Kriegsgebiete erfolgten. Auffallend sind die anhaltenden Lieferungen in das Spannungsgebiet Naher Osten, in die bürgerkriegführende Türkei, nach Pakistan oder an das als internationale Drehscheibe für Waffenhandel bekannte Singapur.

45Seit 1989 werden die Lieferungen in die Endbestimmungsländer registriert und nicht mehr die Lieferungen in die Erstabnehmerländer. Dies hätte zur Konsequenz, dass Drehscheibenländer für den internationalen Waffenhandel, wie beispielsweise Singapur, nur noch zu seinem Eigengebrauch benutztes Kriegsmaterial ausweist. Aber auch 1990 ist Singapur mit 20,3 Millionen Franken an erster Stelle der Waffenimporte aus der Schweiz in Entwicklungsländer.

Golfkrieg

46Am Beispiel des letzten Golfkrieges zeigte sich die Schwäche des schweizerischen Kriegsmaterialgesetzes deutlich. Viele wichtige Abnehmer von Schweizer Waffen waren in der antiirakischen Koalition am Golfkrieg beteiligt : USA, BRD, Frankreich, Grossbritannien, Italien, die Türkei, Saudiarabien. Der Anteil der Golfregion und des Mittleren Ostens an den Kriegsmaterialausfuhren der letzten zehn Jahre zeigt eine deutliche Steigerung in den Jahren 1985, 1986 und 1987. Das Schaubild zeigt, dass diese Region bis Mitte der achtziger Jahre fast die Hälfte sämtlicher Kriegsmaterialexporte der Schweiz aufnahm, nachdem sie anfangs der achtziger Jahren wegen des geltenden Embargos für die arabische Halbinsel praktisch null betragen hatten. In den Jahren 1982-1990 führte die Schweiz gemäss offizieller Statistik für 4,07 Milliarden Franken Kriegsmaterial aus, davon für 887,7 Millionen Franken in die Region des Mittleren Ostens. Davon erhielten Saudiarabien 399 Millionen Franken, die Türkei 355,9 Mio. Fr., Bahrein 81 Mio. Fr., die arabischen Emirate 44,7 Mio. Fr., Ägypten 2,7 Mio. Fr., Katar 35 Mio. Fr., Oman 1,2 Mio. Fr., Jordanien 0,2 Mio. Fr. (Die Waffenausfuhr in die Länder Kuwait, Irak, Syrien, Libanon und Iran waren unbedeutend.)

47Die Handhabung des Gesetzes durch den Bundesrat während der Vorbereitungen und der Durchführung des Golfkrieges 1990/91 wurde z.T. stark kritisiert. So stufte der Bundesrat die Türkei nicht als Spannungsgebiet im Sinne des Gesetzes ein. Gegenüber anderen kriegführenden Ländern wie beispielsweise den USA, Frankreich und Grossbritannien wurde kein generelles Waffenembargo ausgesprochen. Diese Länder wurden lediglich angehalten, die bezogenen Schweizer Waffen nicht im Golfkrieg einzusetzen.

  • 4 S. Friedli in „Friedenspolitik” Nr. 57/März 1991 (Hrsg. Arbeitsgemeinschaft für Rüstungskontrolle (...)

48Die Arbeitsgemeinschaft für Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot (ARW) kritisiert die Haltung des Bundesrates im Golfkrieg als inakzeptable Auslegung des Kriegsmaterialgesetzes : Von der Besetzung Kuwaits durch irakische Truppen am 2. August 1990 bis zu einem Embargoentscheid für die Kriegsregion Hess sich der Bundesrat mehr als drei Monate Zeit, weil angeblich „noch massive Geschäfte von Bührle mit der Türkei und mit Saudiarabien abzuwickeln waren”4. Nach Angaben der ARW erhöhten sich in diesen dreieinhalb Monaten die Waffenexporte in die Türkei beträchtlich. Mit Wirkung ab 16. November 1991 sprach der Bundesrat ein Waffenembargo aus für die Länder Saudiarabien, Bahrein und die Vereinigten Arabischen Emirate, nicht aber gegenüber der Türkei. Nebst der Nähe zum Kriegsgebiet Irak/Kuwait herrscht im Lande selber Bürgerkrieg in Kurdistan. Der Bundesrat verlangte von der Türkei lediglich, dass die gelieferten Schweizer Waffen nicht gegen die kurdische Bevölkerung eingesetzt werden dürfen. Am 19. Januar 1991 dann verhängte der Bundesrat auch gegenüber der Türkei ein Waffenembargo, das er am 26. Juni 1991 wieder aufhob. Die Türkei dürfe jedoch das gelieferte Material nicht gegen die Zivilbevölkerung einsetzen. Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) des Nationalrates zeigte sich mit dieser Wiederzulassung von Waffenexporten in die Türkei nicht einverstanden, da die Regierung die Menschenrechte gegenüber der kurdischen Bevölkerung nicht respektiere. Die GPK erinnerte daran, dass das Gesetz Ausfuhren verbiete in Spannungsgebiete oder in Gebiete, wo die Menschenrechte verletzt werden.

Lieferungen an den Irak

  • 5 Dokumentiert in : NZZ, 19.3.1991.

49Gegen die Firmen Von Roll AG Bern und eine das Geschäft vermittelnde Waadtländer Firma wurde im Mai 1990 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf illegale Kriegsmateriallieferungen an den Irak eröffnet. Vom Februar 1989 bis April 1990 geliefertes und als Schmiedepressen deklariertes Material im Wert von über 5 Millionen Franken soll zum Bau der sog. „irakischen Superkanone” bestimmt gewesen sein5. Das Bundesamt für Aussenwirtschaft erklärte in diesem Zusammenhang, dass anzunehmen sei, dass viele Firmen legal zivile Anlagen in den Irak exportiert hätten, die für militärische Zwecke umgerüstet worden seien. Ein besonders heikler Bereich seien die computergesteuerten Werkzeugmaschinen, wie sie in den meisten Waffenschmieden gebraucht würden. Ein Einschreiten der Behörden sei nur bedingt möglich (Tages-Anzeiger, 29.1.1991). Gegen den Irak besteht seit 1955 ein Kriegsmaterialausfuhrverbot, das die „zivilen Güter” jedoch nicht erfasst. Auf einer dem US-Senat vorgelegten Liste werden insgesamt elf Schweizer Firmen aufgeführt, welche die Aufrüstung des Irak mit Lieferungen im Bereich der ABC-Waffen und der Raketentechnologie unterstützt haben sollen.

Südafrika : Lieferungen trotz Waffenembargo

50Auf internationalen Druck hin hatte sich auch die Schweiz dem UNO-Embargo von 1963 für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Südafrika angeschlossen, nachdem Südafrika 1963 mit einem Anteil von 24 Prozent Hauptabnehmer von Schweizer Waffen gewesen war. Trotz des Embargos erscheint Südafrika regelmässig in der Waffenausfuhrstatistik, „wegen einigen unbedeutenden Ausnahmen” (Zitat aus der Antwort des Bundesrates auf eine Anfrage von Nationalrat Braunschweig 1988). Dabei handle es sich um Sprengstoffe für zivile Zwecke, Privatwaffen, Munition für Auslandschweizer Schützenvereine. Die Anti-Apartheid-Bewegung (AAB) hat nach der Veröffentlichung der Kriegsmaterialstatistik für das Jahr 1990 den Bundesrat im Februar 1991 zu einem sofortigen Stop für sämtliche Waffenlieferungen ins südliche Afrika aufgerufen und gefordert, dass er das Waffenembargo strikt und ohne Ausnahme handhabe. 1990 betrugen die Waffenausfuhren nach Südafrika 280 000 Franken und haben sich gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. Nach Südafrika wurden 1990 u.a. auch drei PC-7 (Pilatus-Leichtflugzeuge) exportiert, verkauft an die „AIR Wing” im Homeland Bophuthatswana. Von Erfahrungen aus anderen Ländern weiss man, dass diese Leichtflugzeuge zu Kriegszwecken umfunktioniert werden können. Dokumentiert sind beispielsweise Einsätze von PC-Flugzeugen in den Bürgerkriegszonen in Burma, Bolivien, Guatemala, Iran und Irak. Die AAB bittet den Bundesrat, angesichts der massiven Zunahme der offenen Gewalttätigkeit in Südafrika auf sämtliche Lieferungen von Kriegsmaterial sowie kriegstauglichem Zivilmaterial zu verzichten.

Indien/Pakistan

51Die alten Grenzschwierigkeiten zwischen Indien und Pakistan im Kaschmirgebiet führen immer wieder zu Spannungen und zu Truppenaufmärschen in der Grenzregion. Trotz dieser Spannungslage liefert die Schweiz Waffen an beide Länder : 1990 im Wert von 5,8 Millionen Franken nach Pakistan und von 1,4 Millionen Franken nach Indien.

Waffenausfuhrinitiative

  • 6 Lanciert wurde die Initiative von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, der Arbeitsgemeins (...)

52Die anhaltenden Kriegsmaterialexporte der Schweiz in Spannungsgebiete und in die Golfregion sowie die wirtschaftsfreundliche Auslegung des Kriegsmaterialgesetzes haben die Sozialdemokratische Partei der Schweiz, Friedensorganisationen und kirchliche Kreise veranlasst, eine „Volksinitiative für ein Verbot der Kriegsmaterialausfuhr” zu lancieren. 1972 hatte eine ähnliche Volksinitiative mit 49,6 Prozent Ja-Stimmen nur knapp das Volksmehr verfehlt. Daraufhin wurde das Kriegsmaterialgesetz revidiert und 1973 in Kraft gesetzt. Die im Mai 1991 lancierte Initiative6 will auch die Umgehungsgeschäfte verhindern, d.h. den Verkauf von Schweizer Waffen über Tochterfirmen im Ausland sowie die Herstellung von Waffen in Lizenz. Das Initiativkomitee betont, dass das Vertrauen in den Bundesrat für einen strengen Vollzug des geltenden Gesetzes nicht mehr bestehe. Obwohl das Gesetz Ausfuhren in Spannungsgebiete verbiete, sei regelmässig Schweizer Kriegsmaterial in solche Gebiete geliefert worden. An vielen Orten habe dies die Bestrebungen zur Achtung der Menschenrechte sowie im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe beeinträchtigt. Auch eine strikte Anwendung des Gesetzes könne nicht verhindern, dass Schweizer Waffen in gewaltsamen Konflikten zum Einsatz gelangen, weil sich die politische Lage in einem Land rasch ändern kann. So gehörten viele Länder, die später einem Embargo unterstellt wurden, während Jahren zu den Hauptkunden von Schweizer Waffen. Genannt werden Aegypten in den fünfziger Jahren, Südafrika und der damalige Kongo in den sechziger Jahren, Iran (Persien) in den siebziger Jahren, Saudiarabien in den achtziger Jahren und die Türkei heute.

53Das Ausfuhrverbot soll ebenfalls für die sog. „dual-use-items” gelten, das sind Güter, welche sowohl militärisch wie zivil verwendbar sind. Das Verbot soll für den Fall gelten, dass der Erwerber diese Güter zu kriegstechnischen Zwekken anschafft. Die bekanntesten Beispiele hiefür sind die PC-Leichtflugzeuge der Pilatus-Flugwerke in Stans. Dokumentiert sind u.a. Einsätze solcher Flugzeuge im Irak, wo 1987 mit PC-Leichtflugzeugen aus der Schweiz Giftgaseinsätze gegen kurdische Dörfer geflogen wurden sowie die Bombardierung aus Flugzeugen von indianischen Dörfern in Guatemala. Ein Werbeprospekt der Lieferfirma zeigt die Bewaffnungsmöglichkeiten ausdrücklich auf.

  • 7 Argumente und Erläuterungen zu den Volksinitiativen für Abrüstung und für ein Waffenausfuhrverbot (...)

54Eine weitere Forderung der Initiative ist die Einsetzung einer verwaltungsunabhängigen Kommission, welche den Gesetzesvollzug kontrolliert. „Die bisher am Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes beteiligten Departemente haben versagt”, hält das Initiativkomitee in seinen Erläuterungen fest. Als Vorbild soll die Kontrollfunktion der Bankenkommission dienen. Die einzusetzende Kommission soll verpflichtet werden, regelmässig über die erteilten Bewilligungen, über Eingriffe gegen die Waffenausfuhr, über Friedensverträglichkeitsprüfungen sowie über Nachkontrollen zu berichten7.

Bundesrat gegen Waffenausfuhrverbot

  • 8 Vgl. die Besprechung des GPK-Berichts im Jahrbuch Schweiz – Dritte Welt 1991.

55Der Bundesrat lehnt ein generelles Exportverbot für Kriegsmaterial weiterhin ab. Er wolle jedoch prüfen, ob der Geltungsbereich des Gesetzes auf den Technologietransfer und auf den Abschluss von Kriegsmaterialgeschäften ausserhalb der Schweiz ausgedehnt werden solle. Dies erklärte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen. Eine vom Bundesrat eingesetzte Kommission arbeitet an Verbesserungsvorschlägen für das Kriegsmaterialgesetz. Zudem arbeitet das EMD an einem Entwurf für ein neues Gesetz, welches den Export von chemischen und biologischen Substanzen sowie von Raketenteilen regeln soll. Danach muss der Exporteur nachweisen, dass das gelieferte Material nur zivilen Zwecken dient. Diese und weitere Forderungen stellte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates nach einer Prüfung der Waffenausfuhrpolitik in ihrem Bericht vom November 19898.

Menschenrechte und Waffenausfuhr

56Eine von ai-Schweiz organisierte internationale Fachtagung befasste sich im November 1990 in Lausannne mit dem Zusammenhang zwischen Menschenrechten und Waffenausfuhrpolitik. Die Zunahme ethnischer und religiöser Konflikte führe zu höheren Waffeneinfuhren in die betroffenen Regionen, wo die Konflikte zu schweren Menschenrechtsverletzungen führen ; als Beispiele wurden Sri Lanka, die Türkei, Burma angeführt. Die Regierungen wurden aufgerufen, griffige Gesetze einzuführen, welche einen zwingenden Menschenrechtsvorbehalt für sämtliche Exporte von Waffen, Rüstungs- und Repressionstechnologien vorsehen. Ausserdem müssten genaue Statistiken veröffentlicht und eine parlamentarische Kontrolle gewährleistet werden. Wegen der zunehmenden Internationalisierung der Rüstungsproduktion seien in Zukunft auch multilaterale Kontrollinstrumente notwendig.

Internationale Kontrolle des Waffenhandels

57Eine Kontrolle der Rüstungsexporte forderten auch die Staats- und Regierungschefs der sieben wichtigsten Industrieländer und der EG am Wirtschaftsgipfel 1991 in London und sprachen sich für die Errichtung eines internationalen Registers der Waffenexporte unter Kontrolle der UNO aus. In Zukunft wollen diese Länder bei der Gewährung von Entwicklungshilfe die Rüstungsausgaben der betreffenden Länder auf ihre Rechtfertigung hin überprüfen. Auch der Internationale Währungsfonds und die Weltbank wollen in Zukunft der Höhe der Rüstungsausgaben und deren Rechtfertigung durch die einzelnen kreditbeantragenden Länder mehr Beachtung schenken ; der Entwicklungsausschuss beider Institutionen forderte an seiner Frühjahrstagung 1991 eine Kontrolle der Militärausgaben und im Interesse der Armutsbekämpfung eine Umleitung dieser Ausgaben in den sozialen Bereich. Die fünf ständigen Mitglieder des UNO-Sicherheitsrates (USA, Sowjetunion, China, Frankreich, Grossbritannien – zugleich auch die grössten Waffenexporteure) haben an einem Expertentreffen im Juli 1991 in Paris angefangen, international verbindliche Regeln für den Waffenhandel aufzustellen. Auch bilateral wird die Höhe der Rüstungsausgaben des betreffenden Entwicklungslandes zu einem Vergabekriterium für Entwicklungshilfe (Japan, Deutschland). Die Entwicklungsländer ihrerseits fordern – im Rahmen der UNO beispielsweise –, dass auch die Industrieländer ihre Rüstungsausgaben reduzieren und die frei werdenden Mittel für einen zusätzlichen massiven Ressourcentransfer in die armen Regionen der Welt einsetzen.

4.5. Abkommen über Investitionsschutz und gegen Doppelbesteuerung

58Abkommen über den Schutz von Investitionen haben den Zweck, wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen zu schaffen. Die Schweiz ist daran interessiert, mit möglichst vielen Entwicklungsländern solche Abkommen zu schliessen. Direktinvestitionen stellen Kapitalbildung ohne Aussenverschuldung dar. Angesichts vorübergehend sinkender privater Kapitalflüsse in die Dritte Welt zeigten sich in den letzten Jahren eine wachsende Zahl von Entwicklungsländern am Abschluss von Investitionsschutzabkommen interessiert. In der Folge des Reformprozesses in Osteuropa wurden auch mit den osteuropäischen Ländern die Verhandlungen über den Investitionsschutz und gegen Doppelbesteuerung intensiviert und einzelne Verträge wurden bereits abgeschlossen. Ende 1990 waren 38 Investitionsschutzabkommen und 9 Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern in Kraft. Die Doppelbesteuerungsabkommen teilen die ausländischen steuerpflichtigen Personen und Gesellschaften so ein, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Investitionsschutz

59Investitionsschutzabkommen regeln die Behandlung ausländischer Investitionen, den damit zusammenhängenden Transfer von Einkommen, die Rückführung von Kapital, die Entschädigung bei Enteignungen und die Streitbeilegung. Dem Abschluss der Abkommen gehen in der Regel längere Verhandlungen voraus mit den Schritten Paraphierung (durch die Verhandlungsdelegationen), Beratung durch den Bundesrat mit Unterzeichnung, Ratifizierung und in Kraftsetzung. Die Kompetenz zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen liegt beim Bundesrat.

601990/1991 (bis September) wurden folgende Abkommen mit Entwicklungsländern oder ehemaligen Ostblockländern geschlossen :
Türkei (unterzeichnet am 3.3.1988/in Kraft seit 21.2.1990)
Polen (8.11.1989/17.4.1990)
CSSR (5.10.1990/7.8.1991)
UdSSR (1.12.1990/–)
Jamaika (11.12.1990/–)
Argentinien (12.4.1991/–)
Marokko (17.12.1985/12.4.1991)
Uruguay (7.10.1988/22.4.1991)
Bolivien (6.11.1987/13.5.1991)
Vietnam (parahiert am 22.9.1990/–)

61Argentinien ist der drittwichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika nach Brasilien und Mexiko und das siebte lateinamerikanische Land, mit dem die Schweiz ein Investitionsschutzabkommen schliessen konnte. Mit den Hauptinvestitionsländern Brasilien und Mexiko konnten noch keine solchen Abkommen geschlossen werden. Die sog. Calvo-Doktrin stand bisher einem Abschluss mit Argentinien im Wege. Diese besagt, dass Ausländer wie Inländer zu behandeln sind und nicht mehr Rechte als diese geniessen dürfen. Dieser in der lateinamerikanischen Gesetzgebung verankerte Grundsatz besagt insbesondere, dass inländische Rechtsgrundsätze nicht durch ausländische Schiedssprüche beeinflusst werden können. Investitionsschutzabkommen sehen jedoch in der Regel zur Schlichtung von Konflikten ein Schiedsgericht vor.

Doppelbesteuerung

62Die 9 Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Schweiz mit Entwicklungsländern abgeschlossen hat, betreffen Aegypten, die Elfenbeinküste, Indonesien, Malaysia, Pakistan, Singapur, Sri Lanka, Republik Korea, Trinidad und Tobago. Die Ratifikation von Doppelbesteuerungsabkommen erfolgt nach Zustimmung des Parlaments durch den Bundesrat.

631990 wurde ein DBA-Abkommen geschlossen mit China, das im September 1991 in Kraft trat. In der Märzsession 1991 wurde ein Rückweisungsantrag der Minderheit der vorberatenden Wirtschaftskommission im Nationalrat abgelehnt, der mit der mangelnden Berücksichtigung der Menschenrechte in China begründet war. Während der parlamentarischen Debatte wurden die ausschliesslich wirtschaftlichen Absichten von DBA-Abkommen in Erinnerung gerufen : das Abkommen begünstigt Schweizer Unternehmen in China und verbessert das wirtschaftliche Klima für Schweizer Investitionen auf dem grossen chinesischen Markt. Im Ständerat wurde die Vorlage in der Junisession 1991 ohne Opposition gutgeheissen.

64Per Ende August 1991 waren Verhandlungen offen mit den osteuropäischen Ländern Bulgarien (unterzeichnet), Jugoslawien, Polen (unterzeichnet), CSSR, Rumänien sowie mit Indien, Pakistan (Ersatz des Abkommens von 1956/70), Thailand, der Türkei, Venezuela, Mexiko, Jamaika.

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Bibliografie

Quellen zum Teil 4.1.

ERG-Bericht 1990, Zürich/Bern, Juni 1991.

Bundesamt für Aussenwirtschaft.

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 1990.

Quellen zum Teil 4.2.

Botschaft betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1981 über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss) vom 20. Februar 1991 (Bbl. 91.017).

Bundesamt für Aussenwirtschaft.

Quellen zum Teil 4.3.

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 1990.

EDA, Pressecommuniques, 25.3., 2.5.1991.

NZZ, 5.11.1990, 11.3., 3.4., 5.4., 8.4., 9.4., 7.6., 16.7.1991.

Tages-Anzeiger, 5.4., 6.4., 10.5.1991.

Quellen zum Teil 4.4.

EMD, Kriegsmaterialstatistiken von 1973 bis 1990.

„Friedenspolitik” Nr. 57/März und Nr. 58/Juni 1991 (Hrsg. ARW).

Argumente und Erläuterungen zu den Volksinitiativen für Abrüstung und für ein Waffenausfuhrverbot, Bern, Mai 1991 (Hrsg. SPS und ARW).

ai-Magazin 1/1991.

Anti-Apartheid-Nachrichten Nr. 1, März 1991.

NZZ, 29.1., 19.3., 20.3., 28.6., 9.7. und 17.7.1991.

Tages-Anzeiger, 29.1. ; 27.6.1991.

Quellen zum Teil 4.5.

Bbl. 90.070, Botschaft über den Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens mit China, Oktober 1990.

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 1990.

Eidg. Steuerverwaltung : „Schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen per 1.1.1990”.

BAWI, Liste der schweizerischen Investitionsschutzabkommen per 1.9.1990, mündliche Ergänzung per 1.9.1991.

NZZ, 19.3., 13./14.4., 16.8.1991.

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Anmerkungen

1 Vgl. detaillierte Angaben zur Sanierung der ERG im Jahrbuch Schweiz – Dritte Welt 1991, S. 107 ff.

2 Vgl. das Kapitel Umschuldungen.

3 Peter Hug, Argumente und Erläuterungen zu den Volksinitiativen für Abrüstung und für ein Waffenausfuhrverbot, Bern, Mai 1991, S. 26/27.

4 S. Friedli in „Friedenspolitik” Nr. 57/März 1991 (Hrsg. Arbeitsgemeinschaft für Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot, ARW).

5 Dokumentiert in : NZZ, 19.3.1991.

6 Lanciert wurde die Initiative von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, der Arbeitsgemeinschaft für Rüstungskontrolle und ein Waffenausfuhrverbot und dem Christlichen Friedensdienst. Der Initiativtext im Wortlaut : „Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert (Artikel 40 bis (neu)) :
1. Der Bund fördert und unterstützt internationale Bestrebungen zur Eindämmung des Kriegsmaterialhandels und zur Rüstungsbeschränkung zugunsten der sozialen Entwicklung.
2. Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die ausschliesslich kriegstechnischen Zwecken dienen, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt. Die Herstellung von Kriegsmaterial bedarf einer Bewilligung.
3. Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Kriegsmaterial und Dienstleistungen, die sowohl für militärische wie zivile Zwecke verwendet werden können, sowie dazu nötige Finanzierungsgeschäfte sind untersagt, falls der Erwerber diese für kriegstechnische Zwecke verwenden will.
4. Dem Verbot unterliegen auch Umgehungsgeschäfte, insbesondere :
a) Geschäfte über Niederlassungen im Ausland oder in Kooperation mit ausländischen Firmen ;
b) die Lieferung oder Vermittlung von Produktionseinrichtungen, Lizenzen und technischen Daten, die für Entwicklung oder Herstellung von Kriegsmaterial und Massenvernichtungsmitteln unerlässlich sind.
5. Eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes ist mit dem Vollzug betraut. Sie ist insbesondere befugt
a) einzugreifen, wenn der Verdacht einer Verletzung von Absatz 3 oder 4 besteht ;
b) die Friedensverträglichkeit technologischer Entwicklungen zu bewerten ;
c) Inspektionen und Nachkontrollen durchzuführen.
6. Die Bundesgesetzgebung regelt das Nähere. Sie kann Geschäfte nach den Absätzen 3 und 4 einer Bewilligungs- oder Meldepflicht unterstellen. Sie stellt Verstösse gegen die Absätze 2 bis 4 unter Strafe.”

7 Argumente und Erläuterungen zu den Volksinitiativen für Abrüstung und für ein Waffenausfuhrverbot, Bern, Mai 1991, S. 13.

8 Vgl. die Besprechung des GPK-Berichts im Jahrbuch Schweiz – Dritte Welt 1991.

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Abbildungsverzeichnis

Titel Tabelle Nr. 11. Neugarantien nach Regionen
Abbildungsnachweis Quelle : ERG-Jahresbericht 1990.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1398/img-1.png
Datei image/png, 229k
Titel Tabelle Nr. 12. Neugarantien für ärmere Entwicklungsländer
Abbildungsnachweis Quelle : ERG- Jahresbericht 1990.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1398/img-2.png
Datei image/png, 120k
Titel Tabelle Nr. 13. Gesamtengagement nach Regionen
Abbildungsnachweis Quelle : ERG-Jahresbericht 1990.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1398/img-3.png
Datei image/png, 297k
Titel Tabelle Nr. 14. Schweizerische Einfuhren und Zollpräferenzen 1988-1990
Beschriftung P = provisorische Zahlenangaben.
Abbildungsnachweis Quelle : BAWI
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1398/img-4.png
Datei image/png, 210k
Titel Tabelle Nr. 15. Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1989 und 1990Die 15 wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungsländern
Beschriftung 1) Endempfängerland.
Abbildungsnachweis Quelle : Anhand des Zahlenmaterials des EMD berechnet.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1398/img-5.png
Datei image/png, 383k
Titel Grafik 2 : Schweizerische Waffenausfuhren 1980-1990
Abbildungsnachweis Quelle : Eigene Zusammenstellung nach Angaben des EMD.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/1398/img-6.png
Datei image/png, 154k
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Zitierempfehlung

Papierversionen:

„IV. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik, 11 | 1992, 102-123.

Online-Version

„IV. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik [Online], 11 | 1992, Online erschienen am: 19 Mai 2013, abgerufen am 28 März 2024. URL: http://journals.openedition.org/sjep/1398; DOI: https://doi.org/10.4000/sjep.1398

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