Navigation – Sitemap

HauptseiteBänder23-11. Teil : Fakten5. Aussenwirtschaftspolitik

1. Teil : Fakten

5. Aussenwirtschaftspolitik

Gérard Perroulaz
p. 63-82

Zusammenfassung

Die Aussenwirtschaftspolitik umfasst die Massnahmen des Bundes zur Förderung der Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ausland und zur Wahrung der Interessen der Schweizer Exporteure und Investoren in der ganzen Welt. Dieses Kapitel konzentriert sich auf die Instrumente, die vor allem die Beziehungen der Schweiz zu den Entwicklungs- und Transitionsländern betreffen. Darin werden die Vorschläge des Bundesrates und die Aktivitäten des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) im Bereich Aussenwirtschaft1 behandelt. Im vergangenen Jahr diskutierte das Parlament die „Botschaft über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004-2007“. Dabei reduzierte es die Dauer des Kredits für die OSEC von vier auf zwei Jahre. Das seco schickte einen Revisionsentwurf der Exportrisikogarantie in die Vernehmlassung, um die ERG in eine halböffentliche Institution umzuwandeln und damit die Versicherungsdeckung für Exportrisiken auf Kunden aus dem Privatsektor auszudehnen. Nicht alle Instrumente der Aussenwirtschaftspolitik betreffen ausschliesslich die Schweizer Exportförderung, sondern das seco hat auch die Aufgabe, bestimmte Exporte zu überprüfen – Waffen und Dual-Use-Güter (Güter für zivilen und militärischen Einsatz) – und für die Einhaltung von Embargomassnahmen und Wirtschaftssanktionen gegenüber bestimmten Ländern zu sorgen.

Seitenanfang

Volltext

5.1. Die Hauptstossrichtungen der Aussenwirtschaftspolitik

1In diesem Kapitel des Jahrbuchs konzentrieren wir uns auf jene Instrumente der Aussenwirtschaftspolitik, die für die Entwicklungs- und Transitionsländer relevant sind. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Beziehungen zu diesen Ländern nur einen Teil der Aussenwirtschaftsbeziehungen der Schweiz ausmachen. Die Statistiken im 2. Teil des Jahrbuchs zeigen, dass die Schweiz den grössten Teil des Aussenhandels mit den Ländern der Europäischen Union und marktwirtschaftlichen Industrieländern abwickelt. 2001 gingen 78,9 Prozent der Schweizer Exporte in marktwirtschaftliche Industriestaaten, 17,7 Prozent in Entwicklungsländer und 3,4 Prozent nach Osteuropa. Nur 0,3 Prozent der Exporte gingen in die 49 so genannten am wenigsten entwickelten Länder (LDC). Zu den wichtigsten Exportländern der Schweiz gehören Deutschland (21,7 % der Exporte), die USA (11,3 %) und Frankreich (8,9 %). 4,1 Prozent der Exporte gehen nach China und Hongkong, die zusammen den 6. Platz unter den Hauptabsatzländern der Schweiz belegen. Ein grosser Teil der Handelsdiplomatie der Schweiz betrifft somit die Beziehungen mit der Europäischen Union und den USA.

Bericht über die Aussenwirtschaftspolitik

  • 2 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2002 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 15. Ja (...)

2Die Wahrung der Interessen der Schweizer Wirtschaft im Ausland ist eines der fünf erklärten Ziele, die im Aussenpolitischen Bericht 2000 erwähnt sind. Der Bericht über die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik wird dem Parlament jeweils zu Beginn des Jahres vorgelegt. Er fasst die Position der Schweiz in den internationalen Organisationen zusammen und zeigt den Stand der wichtigsten Instrumente der Aussenwirtschaftspolitik sowie die bilateralen Beziehungen mit den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz auf (Wirtschaftsmissionen und Besuche von Bundesräten, Besuche von Staatschefs in der Schweiz, Verhandlungen und Annahme von bilateralen Verträgen). Jeder Bericht befasst sich ferner mit einer besonderen Thematik und enthält einen Anhang mit Botschaften über internationale Wirtschaftsverträge. Im Bericht 2002 analysiert der Bundesrat das Postulat über die Bedeutung der gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit und des internationalen Handels für das Wirtschaftswachstum der Schweiz2.

Die Beziehungen Schweiz – Europäische Union

  • 3 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2003 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 14. Ja (...)
  • 4 Zehn europäische Länder treten am 1. Mai 2004 der Europäischen Union bei : Estland, Lettland, Litau (...)
  • 5 Kapitel 8 des im März 2003 mit der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens über die Zinsbesteu (...)

3Im Aussenwirtschaftspolitischen Bericht 2003 werden die Folgen der Osterweiterung der Europäischen Union auf die Schweizer Wirtschaft analysiert, namentlich im Bereich des freien Personenverkehrs in der erweiterten EU3. Im Mai 2004 treten die Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union in Kraft, die insbesondere die schrittweise Ausweitung der Personenfreizügigkeit auf die zehn neuen EU-Mitgliedsländer vorsehen4. Die sektoriellen Abkommen Schweiz-Europäische Union (Bilaterale I) sind bereits am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Für die Ausweitung des Abkommens über die Personenfreizügigkeit auf die neuen Mitgliedsstaaten ist die Annahme eines entsprechenden Protokolls nötig, das in der Schweiz dem fakultativen Referendum unterstellt ist. Das Wichtigste dabei ist die Verabschiedung einer Übergangsregelung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des freien Personenverkehrs, welche die Modalitäten für die Übergangsfristen und die Kontingente enthält. Alle anderen sektoriellen Abkommen der Bilateralen I gelten automatisch auch für die neuen EU-Mitgliedsländer, so das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und das Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit. In folgenden Bereichen sind weitere bilaterale Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Gang : Zinsbesteuerung5, Betrugsbekämpfung, verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz, Polizei, Asylrecht und Immigration (Schengen/Dublin), verarbeitete landwirtschaftliche Produkte, Statistik, Umwelt, Ausbildungsprogramme, Medien, Ruhegehälter, Dienstleistungen (Bilaterale II). Das Dossier der Dienstleistungen wurde aus den Verhandlungen zurückgezogen, und bei sieben der neun anderen Dossiers sind die Verhandlungen beinahe abgeschlossen. Bei der Betrugsbekämpfung und zum Dossier Schengen/Dublin bestehen noch Meinungsverschiedenheiten.

Exportförderung

  • 6 Botschaft zu einem Bundesgesetz zur Förderung des Exports vom 23. Februar 2000 (BBl 2000 2001).

4Das neue Bundesgesetz über die Exportförderung trat am 1. März 2001 in Kraft. In seiner Botschaft6 schlug der Bundesrat insbesondere vor, die herkömmliche (seit 1927 geltende) Subventionierung der früheren OSEC (Schweizerische Zentrale für Handelsförderung) grundsätzlich zu überprüfen und die Hilfe in einen Leistungsauftrag für eine halböffentliche Institution umzuwandeln (im vorliegenden Fall für die reorganisierte OSEC).

Jahrbuch 2001, „Bundesgesetz über die Förderung des Exports“, S. 331-334.

  • 7 Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004 bis 2007 vom 26. Februar 2003 (BB (...)

5Mit dem Auftrag im Zusammenhang mit der Exportförderung war die OSEC Business Network Switzerland im Jahr 2001 – zunächst für die Jahre 2001 bis 2003 – betraut worden. Aufgrund der vom Bundesrat im Februar 2003 vorgelegten Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung kann eine erste Bilanz über das Dispositiv der Exportförderung gezogen werden, und die Finanzierung der OSEC Business Network Switzerland konnte in Höhe von 62,4 Millionen Franken für 2004-2004 erneuert werden7.

6Das neue Exportförderungsgesetz, das 2001 in Kraft trat, hatte die Subvention für eine Organisation (OSEC) in einen Leistungsauftrag für die Exportförderung umgewandelt. Mit diesem Auftrag wurde die OSEC betraut, mit der ausdrücklichen Bedingung, dass sie restrukturiert und teilweise privatisiert wird : Reorganisation, Stellenabbau, Aufbau einer neuen Informationsplattform8, Ausweitung des Netzwerks zur Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Die OSEC ist in einem Netzwerk zur Wirtschaftsförderung integriert, zu dem auch die Schweizer Botschaften und Konsulate im Ausland sowie die kantonalen Industrie- und Handelskammern gehören. Sie beschäftigt rund 90 Personen und hatte für 2002 ein Budget von 34,5 Millionen Franken, das zu 70 Prozent durch Bundessubventionen gedeckt war. Drei der neun Sitze im Aufsichtsrat der OSEC sind dem Bund vorbehalten, die Mehrheit der Ratsmitglieder kommt aus Wirtschaftsverbänden. Der Leistungsauftrag für 2001 sah die Eröffnung von gut zwanzig Informationsstellen (Stützpunkte) in der ganzen Welt vor. Im Januar 2003 wurden zwölf Zentren eröffnet, davon gehören zehn zum Netz der Vertretungen des EDA und je eines zu den Handelskammern Österreich-Schweiz und Italien-Schweiz. Weiter gibt es je ein Zentrum in Russland, Brasilien, China und Indien, der Rest der Zentren liegt in den Industriestaaten.

7Die Arbeit der früheren OSEC wurde namentlich vom ehemaligen Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz sowie von Bundesrat Pascal Couchepin kritisiert, die ein Reformmodell ausarbeiteten. Die Kontroversen sind noch nicht verstummt, vor allem nicht die Polemik über den Lohn des OSEC-Direktors, der in den Augen vieler zu hoch ist. Das Parlament führte in der Sommer- und der Herbstsession 2003 ebenfalls lebhafte Diskussionen über die Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung. Die Grünen beantragten, das Geschäft an den Bundesrat zurückzuweisen, denn sie bemängelten, dass das Exportförderungsgesetz keine Minimalforderungen im Bereich Umweltschutz und Sozialwesen enthält (Sozialklausel, Kinderarbeit). Der Nichteintretensantrag wurde mit 89 zu 39 Stimmen abgelehnt. Auch die SVP stellte einen Nichteintretensantrag, der ebenfalls abgelehnt wurde, (mit 99 gegen 36 Stimmen). Die Kommission des Nationalrats schlug im Juni eine Finanzierung der OSEC für nur ein Jahr vor und verlangte vom Bundesrat einen Evaluationsbericht über die Arbeit der OSEC bis März 2004. Dieser Vorschlag wurde mit 96 gegen 40 Stimmen angenommen, letztere hätten einen Minderheitsantrag für eine Finanzierung über zwei Jahre bevorzugt. In der Herbstsession schlug der Ständerat eine Übergangslösung mit einer Finanzierung in Höhe von 34 Millionen Franken für zwei Jahre vor. Dem konnte sich schliesslich auch der Nationalrat anschliessen. Bis 2005 soll ein Bericht über die Effizienz der Exportförderung (namentlich für die KMU) und die Arbeit der OSEC vorgelegt werden, in dem insbesondere die Koordination der OSEC mit den verschiedenen Institutionen in der Schweiz und im Ausland unter die Lupe genommen werden soll. Im Bericht sollen die Vor- und Nachteile von drei Modellen untersucht werden : 1) Status quo ; 2) stärkere Integration der Exportförderung in die Bundesverwaltung ; 3) Beschränkung des Aktionsfelds der OSEC auf ihr Kerngeschäft, das nicht in Konkurrenz zu den Institutionen und Unternehmen des Privatsektors steht. Im Parlament wurde ausgiebig über die Frage debattiert, ob eine Unterstützung der Behörden wirklich nötig sei (laut der SVP ist dies nicht der Fall), um die Exporte von Privatfirmen zu fördern, und welche Aufgaben eine Agentur dieser Art übernehmen müsse, ohne dass es zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Privatfirmen kommt.

Überblick über die Instrumente zur Exportförderung

8In der Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung antwortet der Bundesrat auf das Postulat der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats vom 14. August 2000, welches einen detaillierten Bericht über die Aktivitäten zugunsten der Exportförderung sowie die Identifizierung von Stärken und Schwächen der Schweizer Exportförderung verlangte. Der Tabelle 19 ist die Liste der bestehenden Massnahmen zur Exportförderung und allgemein zur Aussenwirtschaft zu entnehmen.

9Die Vielfalt der Massnahmen zur Förderung der Aussenwirtschaftsbeziehungen (23 Instrumente !), der Informationsstellen und der politischen Gründe ist frappant. Bei den Massnahmen kann es um Aussenpolitik, Landwirtschaftspolitik, aber ebenso um Umwelt- und Entwicklungspolitik gehen. Der Bericht betont die Notwendigkeit, diese Instrumente besser bekannt zu machen (mit einer besseren Koordination des Marketings), sowie die Bedeutung einer besseren Koordination der verschiedenen Förderungsarten, insbesondere Verbreitung von Informationen, Unternehmensberatung und Teilnahme an Wirtschaftsausstellungen. KMU, die Informationen über bestimmte Instrumente wünschen, sollten sich dazu nicht an zwanzig verschiedene Ämter wenden müssen. Laut dem Bundesrat sollen diese Instrumente das Unternehmensrisiko nicht beseitigen, sondern insbesondere den KMU Irrtümer aufgrund von Unerfahrenheit und Unkenntnis der Auslandmärkte ersparen, indem sie ihnen Ratschläge und Informationen zu den Märkten im Ausland liefern.

Tabelle 19 : Instrumente des Bundes für die Exportförderung

Tabelle 19 : Instrumente des Bundes für die Exportförderung

Quelle : Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004 bis 2007 vom 26. Februar 2003 (BBl 2003 2937), Zusammenfassung von Anhang 1 (synoptische Tabelle), S. 2946-2947.

  • 9 Jean-Daniel Gerber war unter anderem Schweizer Vertreter bei der WTO, Vizedirektor des früheren BAW (...)

10Es ist hauptsächlich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), das sich mit der Aussenwirtschaftspolitik befasst. Bundesrat Joseph Deiss beschloss im Juni 2003 eine Restrukturierung des seco. Dessen Bereiche wurden ab Oktober 2003 in vier Direktionen zusammengefasst (an Stelle der vorherigen elf Leistungszentren) : Direktion für Aussenwirtschaft (mit den Instrumenten der vom seco verwalteten Entwicklungszusammenarbeit), Direktion der Wirtschaftspolitik, Direktion für Arbeit und Direktion für Standortförderung. Der Direktor des seco ist zugleich Direktor der Direktion für Aussenwirtschaft. Am 14. Januar 2004 ernannte der Bundesrat den früheren Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF), Jean-Daniel Gerber9, zum neuen Direktor des seco. Er löste David Syz ab.

5.2. Internationale Wirtschaftsabkommen

11Die Schweiz misst dem Abschluss bilateraler Wirtschaftsabkommen mit ihren wichtigsten Handelspartnern, aber auch mit den Ländern, welche die neuen potenziellen Märkte vertreten, grosse Bedeutung zu. Der Abschluss bilateraler Abkommen ist für die meisten Industriestaaten nach wie vor wichtig, auch wenn gleichzeitig multilaterale Verhandlungen in der WTO stattfinden, so zum Beispiel die bedeutende Achse der Aussenwirtschaftspolitik der Europäischen Union und der USA.

12Die Schweiz schliesst seit vielen Jahren drei Hauptarten bilateraler Abkommen :

  • Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Investitionen der anderen Partei zu fördern. Jeder Staat hat den freien Fluss von Kapital und Einkommen aus den Investitionen zu garantieren : Zinsen, Dividenden, zusätzliche Kapitalleistungen, Rückführung des Kapitals. Die jüngsten Abkommen : Das bilaterale Abkommen mit Chile ist seit dem 2. Mai 2002 in Kraft, jenes mit Kirgisistan seit dem 17. April 2003 und jenes mit Nigeria ebenfalls seit 2003. Mit Lesotho wurde im Juli 2003 ein Abkommen paraphiert, und im Dezember 2003 wurde je ein Abkommen mit Libyen und mit Bosnien-Herzegowina unterzeichnet. Ferner sind mit Kolumbien, mit der Dominikanischen Repub­ lik sowie mit Trinidad und Tobago Verhandlungen über Abkommen zur gegenseitigen Förderung und zum Schutz von Investitionen im Gang.

    • 10 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel vom 19. September 2003 (BBl 2003 6467).
    • 11 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Usbekistan vom 4. September 2002 (BB (...)
    • 12 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Iran vom 19. Februar 2003 (BBl 2003 2625).

    Doppelbesteuerungsabkommen. Dank diesen Abkommen wird verhindert, dass Einkommen in beiden Partnerländern, also doppelt besteuert werden. Die Abkommen regeln die Besteuerung natürlicher Personen und Unternehmen. Wenn ein solches Abkommen von beiden Staaten unterzeichnet ist, muss es in der Schweiz vor der Ratifizierung noch vom Parlament gutgeheissen werden. Jedes Abkommen ist deshalb Gegenstand einer Botschaft des Bundesrates an das Parlament. Die jüngsten Abkommen : Im September 2003 legte der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel zur Ratifizierung vor10. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Usbekistan wurde im Dezember 2002 vom Ständerat und im Mai 2003 vom Nationalrat gutgeheissen11. Es trat am
    15. August 2003 in Kraft. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Iran wurde im Juni, beziehungsweise im September 2003 von den beiden Parlamentskammern gutgeheissen12. Zurzeit sind Verhandlungen mit Bosnien-Herzegowina und Peru im Gang.

  • Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten.

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Drittstaaten.

  • 13 Der EFTA gehören folgende Nichtmitgliedsländer der Europäischen Union an : Norwegen, Island, Liecht (...)
  • 14 Die Länder, mit denen die Freihandelsabkommen ausser Kraft treten werden, sind mit * bezeichnet.

13Insgesamt wurden zwanzig Freihandelsabkommen zwischen der EFTA13 und verschiedenen mittel- und osteuropäischen Staaten, Mittelmeeranrainerstaaten und einigen Überseeländern abgeschlossen (Stand Ende 2003). In einer ersten Etappe unterzeichnen die EFTA und ein Partnerland eine Zusammenarbeitserklärung. Das Freihandelsabkommen wird von der EFTA vorbereitet, ausgehandelt und unterzeichnet. Jedes EFTA-Mitgliedsland, darunter die Schweiz, muss danach das Abkommen mit dem betroffenen Land ratifizieren. Im Landwirtschaftsbereich schliesst jedes EFTA-Land separate bilaterale Abkommen ab. Von den 20 bestehenden Abkommen treten acht anlässlich der Osterweiterung der EU Anfang Mai 2004 ausser Kraft. Für die Schweiz gehört dieses Gebiet in Zukunft zu den bilateralen Abkommen Schweiz-EU, für die übrigen EFTA-Staaten sind die Bereiche durch den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abgedeckt14. Für die Schweiz sind die Freihandelsabkommen wichtig, sie ergänzen die WTO-Verhandlungen auf multilateraler Ebene.

14Die EFTA hat mit den folgenden 20 Ländern Freihandelsabkommen abgeschlossen :

  • Mittel- und Osteuropa : Bulgarien, Kroatien, Estland*, Ungarn*, Lettland*, Litauen*, Mazedonien, Polen*, Tschechische Republik*, Slowakei*, Slowenien*, Rumänien.

  • Mittelmeeranrainerstaaten : Palästinensische Autonomiebehörde, Israel, Jordanien, Marokko, Türkei. Nach der Initiative der Europäischen Union zur Einführung einer Freihandelszone mit den Handelspartnern rund um das Mittelmeer bis zum Jahr 2010 (so genannter Prozess von Barcelona) musste die Schweiz verhindern, dass die Schweizer Exporteure im Vergleich zu den konkurrierenden Unternehmen aus den EU-Ländern benachteiligt werden.

    • 15 Siehe nachstehend „Freihandelsabkommen mit Chile“.

    1998 hat die EFTA begonnen, Freihandelsabkommen mit Überseeländern auszuhandeln : Bisher wurden drei Abkommen geschlossen : mit Mexiko (seit 1. Juli 2001 in Kraft), Singapur (seit 1. Januar 2003 in Kraft) und Chile (am 26. Juni 2003 unterzeichnet)15. Diese Abkommen haben eine grosse Tragweite, denn sie betreffen nicht nur den Warenhandel, sondern auch den Handel mit Dienstleistungen, den Marktzugang für Investitionen, das öffentliche Beschaffungswesen und die Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums.

15Weitere Abkommen sind vorgesehen oder in Verhandlung, und zwar mit Ägypten, dem Libanon und Tunesien. Zusammenarbeitserklärungen mit Albanien, Algerien, Serbien/Montenegro und der Ukraine wurden bereits gutgeheissen. Was die Überseestaaten betrifft, so sind Verhandlungen der EFTA mit Kanada und der Südafrikanischen Zollunion (SACU) im Gang, zu der Südafrika, Botswana, Lesotho, Namibia und Swasiland gehören. Die EFTA möchte ferner Verhandlungen mit Südkorea, Russland, China, dem Iran, den ASEAN-Staaten, Japan und den USA aufnehmen. Eine Zusammenarbeitserklärung mit dem Wirtschaftsraum MERCOSUR (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) sowie mit den Ländern des Golf-Kooperationsrates wurde gutgeheissen.

16Der Gemischte Ausschuss Schweiz-Israel diskutierte die Probleme im Zusammenhang mit den Herkunftsbezeichnungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse bei Produkten aus den palästinensischen Gebieten, die mit einer Etikette exportiert werden, auf der Israel als Ursprungsland angegeben wird.

Freihandelsabkommen mit Chile

  • 16 Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile sowie das Freihandelsabk (...)
  • 17 Ibid, S. 7131.

17Das neue Abkommen mit Chile wurde am 26. Juni 2003 unterzeichnet. Der Bundesrat legte dem Parlament seine Botschaft am 19. September 2003 vor16, und dieses hiess das Abkommen in der Dezembersession 2003 gut. Es trat am 1. Februar 2004 in Kraft. Nach Ansicht des Bundesrates bietet dieses Abkommen den Schweizer Exporteuren den Zugang zum dynamischen chilenischen Markt, und zwar zu Bedingungen, die mit denen der Exporteure aus der Europäischen Union und den USA vergleichbar sind, welche ebenfalls präferenzielle Abkommen haben. Die Schweizer Exporte nach Chile beliefen sich 2002 auf 150 Millionen Franken (Maschinen, chemische und pharmazeutische Produkte, Uhren und Präzisionsinstrumente). Im gleichen Jahr beliefen sich die Importe aus Chile auf 60 Millionen Franken (landwirtschaftliche Produkte, 40 % davon Wein, Produkte auf Papierbasis, Metalle und Metallwaren). Die direkten Schweizer Investitionen in Chile beliefen sich Ende 2001 auf 830 Millionen Franken. Das Freihandelsabkommen umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich verarbeitete Landwirtschaftsprodukte sowie Fisch und andere Meeresprodukte), den Handel mit Dienstleistungen (nach schwierigen Verhandlungen), die Auslandsinvestitionen, das geistige Eigentum, das öffentliche Beschaffungswesen und den Wettbewerb. Der Bundesrat betont in seiner Botschaft : „Angesichts der Tatsache, dass die schweizerischen Importe aus Chile zu einem nicht geringen Teil aus Agrargütern bestehen, gestalteten sich die bilateralen Agrarverhandlungen mit Chile schwierig. Die hohen Erwartungen Chiles bezüglich Agrarhandelskonzessionen der Schweiz konnten bei weitem nicht erfüllt werden“17. Hingegen konnte die Schweiz mit Rücksicht auf ihre Landwirtschaftspolitik die chilenischen Forderungen für Zugeständnisse namentlich auf Milchprodukten, Ölen und Fetten, Wein, Apfelsaft, Futtermitteln, Getreide und Müllereierzeugnissen nicht erfüllen. Obwohl auch Chile an Käseexporten interessiert war, konnte es einer beidseitigen Verbesserung des Marktzutritts für Käse nicht zustimmen, da die Schweiz ihre diesbezügliche Offerte vom gegenseitigen Schutz der entsprechenden Herkunftsbezeichnungen abhängig machte. Im Vertrag räumt Chile der Schweiz Zollfreiheit unter anderem für Trockenfleisch und Zuchttiere ein. Die Schweizer Konzessionen in Form von Nullzöllen oder Zollreduktionen betreffen u.a. gewisse Fleischprodukte, verschiedene Früchte (zum Beispiel Traubenkontingente von Januar bis Juni) und Gemüse sowie bestimmte Fruchtsäfte. Der Bundesrat geht davon aus, dass der Wegfall chilenischer Einfuhrzölle die schweizerischen Exporte nach Chile um jährlich bis zu 8 Millionen Franken entlasten dürfte und dass der Verlust von Importzöllen rund eine Million Franken pro Jahr ausmachen dürfte.

5.3. Exportrisikogarantie (ERG)

Kurze Übersicht über die Funktionsweise der ERG

18Die Exportrisikogarantie ist ein Instrument, das es Exporteuren erlaubt, sich vor den Risiken der Nichtzahlung bei Lieferungen von Gütern ins Ausland zu schützen, wenn aufgrund der politisch und wirtschaftlich instabilen Lage im Abnehmerland Schwierigkeiten beim Zahlungseingang zu befürchten sind. Da die Exportrisikogarantie wie eine Art Versicherung funktioniert, muss der Exporteur bei der ERG-Geschäftsstelle einen Antrag auf Deckung der Risiken stellen und eine mit dem Risiko verbundene Gebühr zahlen. Diese Versicherung ermöglicht es dem Exporteur, entschädigt zu werden, wenn der Kunde die Rechnung nicht bezahlt. Die wichtigsten von der ERG gedeckten Risiken sind Folgende :

  • politische Risiken infolge von Krieg, Aufruhr oder Revolution ;

  • Transferrisiken, verursacht durch Devisenmangel aufgrund von Devisenkontrollmassnahmen oder nach Umschuldung der Aussenschuld eines Landes ;

    • 18 Siehe unten, „Revisionsentwurf zum ERG-Gesetz“.

    Delkredererisiko (kommerzielles Risiko) bei Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung seitens des Abnehmers, wobei letzterer der Staat, ein staatliches Unternehmen oder ein Privatunternehmen mit einer gemeinnützigen Aufgabe (Elektrizitätswerk oder Müllverbrennungsanlage) sein kann. Risiken gegenüber einem privaten Abnehmer können derzeit von der ERG nur unter gewissen Bedingungen gedeckt werden18.

  • Mit der Lieferung verbundene Risiken, wenn die Lieferung aus einem der oben genannten Gründe verunmöglicht wird.

Jahrbuch 2000, Kap. 6.2, Schema „Abwicklung : Vom Gesuch zur Garantiegewährung“, S. 283-284 ; 1999, Kap. 7.2, Rahmentext „Von der ERG gedeckte Risiken“, S. 207.

19Die Gebühr hängt vom Risiko des Landes (auf der Basis einer Risikoskala), vom Betrag, von der Garantiedauer und von den zusätzlichen gedeckten Risiken ab. Die ERG deckt die Lieferung oder Vermietung von Waren, die Errichtung von Werken, die Durchführung von Bauarbeiten, die Überlassung von Lizenzen auf immaterielle Güter sowie wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Beratungsdienste.

Finanzierung der ERG

20Die Exportrisikogarantie beruht auf dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit, dank der Versicherungsprämien, die zur Deckung der bei Nichtbegleichung von Rechnungen zu zahlenden Entschädigungen dienen sollen. Jedoch hatte der Bund in den 80er Jahren zur Sicherung der ERG hohe Vorschüsse geleistet. Die positiven Jahresergebnisse seit 1993 erlaubten es der ERG, diese Vorschüsse grossenteils zurückzuzahlen, wodurch die dem Bund geschuldeten Beträge von rund 2,5 Milliarden Franken 1992 auf 325 Millionen Franken Ende 2002 reduziert wurden.

  • 19 Erklärung von Bern, „Garantie contre les risques à l’exportation“, Vers un développement solidaire,(...)

21Die ERG wird hauptsächlich durch die Versicherungsprämien finanziert, die das Exportunternehmen für die ERG-Deckung zahlt, sowie durch die Zinsen und die Rückzahlung von Forderungen. Wird ein Unternehmen für ein geliefertes Produkt nicht bezahlt, so zahlt die ERG dem Unternehmen eine Entschädigung zu den im Garantievertrag vorgesehenen Bedingungen (zwischen 75 % und 95 % der geschuldeten Summe) aus. Die ERG wird zur Gläubigerin gegenüber der Schuld des Landes des Käufers (dem Garantenland der Schuld des Käufers). Die kommerzielle Beziehung zwischen dem Exportunternehmen und dem Importeur wird zum Staatsgeschäft zwischen dem Gläubigerstaat und dem Schuldnerstaat, der die Zinsen auf die Schuld zahlen und den ERG-Betrag nach und nach zurückzahlen muss. Dieser Betrag kann im Rahmen der Umschuldung der Aussenschuld des Schuldnerlandes verhandelt werden19.

22Anlässlich von Entschuldungsabkommen werden die Guthaben der ERG an den Bund abgetreten, der die bilateralen Umschuldungsabkommen mit dem Schuldnerland verhandelt. Diese bilateralen Abkommen werden ausgehandelt, nachdem das betreffende Land ein Abkommen zur Umschuldung seiner Schuld auf multilateraler Ebene mit dem Pariser Klub ausgehandelt hat.

Jahrbuch 2004, Nr. 1, in Kap. 7.3., „Umschuldung öffentlicher Schulden“.

  • 20 Der Geschäftsbericht 2002 der Exportrisikogarantie (Bern, 2003) enthält die vollständige Aufstellun (...)

23Ende des Jahres 2002 waren 43 bilaterale Umschuldungsabkommen mit 23 Ländern in Kraft20. Der Nominalbetrag des umgeschuldeten Kapitals beläuft sich auf 3,62 Milliarden Franken, wovon 2,64 Milliarden Forderungen der ERG sind. Zehn multilaterale Umschuldungsabkommen wurden im Rahmen des Pariser Klubs abgeschlossen. Was die sieben hoch verschuldeten armen Länder (HIPC) betrifft, so müssen sie die freigestellten Mittel zur Bekämpfung der Armut einsetzen. Die ERG ist von den Abkommen mit Indonesien (mit einem ERG-Betrag von 143 Millionen Franken) und mit Jordanien (Abkommen ohne Konzessionsbedingungen) betroffen. Aufgrund von im Pariser Klub unterzeichneten multilateralen Abkommen hat die Schweiz neue bilaterale Umschuldungsabkommen mit den fünf folgenden Ländern abgeschlossen : Kamerun, Indonesien, Nigeria, Pakistan und Jugoslawien (zur Abwicklung der Aussenschuld der früheren Bundesrepublik Jugoslawien). Dadurch wurde für diese Länder ein Gesamtbetrag von 820 Millionen Franken an Forderungen der ERG umgeschuldet.

Revisionsentwurf zum ERG-Gesetz

24Die ERG deckt zurzeit das private Delkredererisiko nicht. Ein privater Käufer kann nur von der ERG abgesichert werden, wenn er eine Zahlungsgarantie einer von der ERG zugelassenen Bank oder eine Garantie des Staates besitzt. Bei Nichtzahlung verhandelt der Bund direkt mit dem betreffenden Staat über den Fall.

  • 21 Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (S (...)

25Gemäss ERG-Geschäftsstelle, seco und Wirtschaftskreisen entspricht das Instrument der Exportrisikogarantie infolge von Veränderungen der weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr den Bedürfnissen der Exportindustrie. Aufgrund der Globalisierung der Produktion und der zunehmenden Privatisierung staatlicher Unternehmen verliert das politische Risiko für die Schweizer Exporteure an Bedeutung. Die Nachfrage der Exporteure nach Projektfinanzierungen und nach der Deckung des privaten Käuferrisikos nimmt zu. Dieses Risiko ist nur in ganz bestimmten Fällen gedeckt, wogegen die staatlichen Garantien anderer Länder diese Art von Dienstleistungen anbieten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hat einen Revisionsentwurf zum ERG-Gesetz ausgearbeitet, das eine Erweiterung der Versicherung auf das private Käuferrisiko erlauben und der ERG grössere institutionelle Unabhängigkeit verleihen soll21. Das EVD will der ERG auch ein Statut als autonomer Betrieb in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit einem neuen Namen – „Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV)“ –  geben. Der Revisionsentwurf zum ERG-Gesetz wird dem Vernehmlassungsverfahren unterzogen, bevor der Bundesrat den Entwurf dem Parlament unterbreitet, was bis Ende 2004 vorgesehen ist. In seinem Gesetzesentwurf führt der Bundesrat mehrere Argumente an, um die Einführung der Deckung des privaten Käuferrisikos zu rechtfertigen :

  • Zunehmende Bedeutung der Rolle des Privatsektors infolge der allgemeinen Privatisierungstendenz.

  • Konkurrenz zwischen Wirtschaftsstandorten. Wegen der Globalisierung der Produktion und der geografischen Mobilität der Hersteller müssen diejenigen Exportunternehmen unterstützt werden, die ihre Produktion nicht auslagern können.

  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit : Den Schweizer Unternehmen muss eine Unterstützung gewährt werden, die nicht weniger günstig ist als die Unterstützung durch die Exportkreditagenturen in anderen Ländern.

  • Fehlendes Angebot auf dem Privatversicherungsmarkt zur Deckung des mittel- und langfristigen privaten Käuferrisikos.

  • Sicherung von Arbeitsplätzen : Die fehlende Deckung der privaten Risiken gefährdet bestehende Arbeitsplätze und verhindert die Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Schweiz.

    • 22 Ibid., S. 10-11.

    Ungleiche Behandlung zwischen den Firmen, die ihre Geschäfte mehrheitlich mit privaten Partnern abwickeln, einerseits, und den Unternehmen, die ihre Geschäfte hauptsächlich mit staatlichen Käufern betreiben (grosse Infrastrukturprojekte in den Bereichen Energie, Transport und Telekommunikation), andererseits22.

  • 23 Im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP) wurden folgende Projekte untersucht : Über (...)

26Die ERG wird in Zukunft eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit mehr Autonomie als vorher sein. Gegenwärtig hat die ERG keine Rechtspersönlichkeit ; je nach Bedeutung des Geschäfts wird der Entscheid vom Bundesrat (für die heikelsten Fälle und die höchsten Beträge), vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) oder von der ERG-Kommission gefällt. Bei der neuen Versicherung legt der Bundesrat die grossen strategischen Ziele fest, ernennt den Verwaltungsrat und trifft die politisch wichtigen Entscheide (Entschuldungsmassnahmen, Garantien für heikle Grossprojekte). Andere Funktionsmodelle wurden geprüft und schliesslich verworfen. Die Projekte einer weitergehenden Privatisierung (vom Typ OSEC) oder einer öffentlich-privaten Partnerschaft (Public-Private Partnership, PPP) stiessen auf Widerstand, insbesondere auf Desinteresse seitens der Privatwirtschaft23.

  • 24 Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (S (...)

27Gemäss Artikel 6 des Gesetzesentwurfs soll die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) langfristig eigenwirtschaftlich arbeiten, Versicherungen in Ergänzung zum Angebot der Privatwirtschaft anbieten (Subsidiaritätsprinzip) und die Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik berücksichtigen. Artikel 33 des neuen Gesetzes sieht vor : „Der Bundesrat kann der SERV auf Antrag des zuständigen Departements Anweisungen über die Gewährung einer Versicherungsdeckung für ein Exportgeschäft von besonderer Tragweite erteilen.“24

  • 25 Ibid., S. 30. Der Text bezieht sich auf Artikel 54, Abs. 2 der Bundesverfassung. Gemäss diesem Arti (...)
  • 26 Ibid.

28Der Artikel des alten ERG-Gesetzes (ERGG) von 1981 sah vor, „dass bei Exporten nach ärmeren Entwicklungsländern (...) die Grundsätze der schweizerischen Entwickungspolitik mit zu berücksichtigen sind“ (Art. 1, Abs. 2, ERGG). Im neuen Gesetzesentwurf vermerkt der Bundesrat hierzu : „Die Berücksichtigung der Entwicklungspolitik reicht heute aus staatspolitischer Sicht nicht mehr aus und muss auf die Gesamtheit der Gebiete der Aussenpolitik, insbesondere in den Bereichen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, Menschenrechts-, Friedens- und Umweltpolitik ausgedehnt werden.“25 Und weiter wird präzisiert : „Die Berücksichtigung der aussenpolitischen Grundsätze ist eine Rahmenauflage. Kommt es zu Friktionen mit den primären Zielen der SERV, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.“26

  • 27 economiesuisse, positive Stellungnahme zum Revisionsentwurf des ERG-Gesetzes, Newsletter, Nr. 12, D (...)

29In ersten Stellungnahmen zum neuen Gesetzesentwurf begrüssen die Wirtschaftskreise insgesamt die vorgeschlagenen Veränderungen. Die Forderungen nach einer Erweiterung der ERG auf das Risiko gegenüber privaten Kunden werden seit einigen Jahren vom Privatsektor (vor allem von der Maschinenindustrie) erhoben. Für economiesuisse27 beispielsweise ist diese Revision sehr wichtig, da das derzeitige Angebot der ERG weniger umfassend als das der Exportkreditagenturen konkurrierender Länder ist.

  • 28 Zu Beginn der 90er Jahre hatte die ERG die Deckung für die Währungsrisiken eingestellt. Daraufhin h (...)

30Die Erklärung von Bern und die Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke hingegen widersetzen sich der Erweiterung der Exportrisikogarantie auf die privaten Käuferrisiken. Nach Ansicht dieser Organisationen bedroht eine solche Erweiterung das finanzielle Gleichgewicht der ERG : Schätzungen zufolge ergäbe sich eine Erhöhung der ERG-Deckung von 8 auf 16 Milliarden Franken ; der Revisionsentwurf erwähnt dagegen eine mögliche Erhöhung des Gesamtengagements um lediglich eine Milliarde Franken. Es bestehe die Gefahr, dass sich in Zukunft eine drastische Erhöhung der im Fall einer schweren Wirtschaftskrise in einer Region zu deckenden Entschädigungen ergeben und dadurch eine erneute Verschuldung der ERG gegenüber dem Bund entstehen könnte28. Die neue Versicherung soll die Risken des Zahlungsausfalls privater Kunden prüfen, die nicht mehr (wie heute) über eine Garantie einer von der ERG akzeptierten Bank verfügen. Die Mitarbeiter der neuen Anstalt müssten wahrscheinlich mehr Zeit aufwenden, um die Zahlungsfähigkeit der privaten Schuldner zu evaluieren, wie auch für die Analyse ihrer Kohärenz im Entwicklungs- und Umweltbereich, was höhere Verwaltungskosten nach sich ziehen werde.

31Nach Auffassung der Erklärung von Bern dürfe der Bund gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht an die Stelle der Privatversicherungen treten, mit einer Garantie, die mit dem Geld der Steuerzahler angeboten werde, und einer Überführung des Risikos aus dem privaten in den öffentlichen Sektor. Die Erklärung von Bern fordert zudem die strikte Einhaltung verbindlicher Sozial- und Umweltnormen – nicht nur Fragebögen, die von den Unternehmen, die einen Deckungsantrag stellen, ausgefüllt werden, wie dies derzeit gehandhabt werde, ohne unabhängige Kontrolle. Der Verwaltungsrat der neuen Versicherung sollte ein Mitglied aus den Reihen der NRO umfassen.

32Nach Meinung der Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke besteht ein Widerspruch zwischen den Forderungen der Wirtschaftskreise nach „weniger Staat“ bei der Privatisierung in den Ländern des Südens, und gleichzeitig nach einer Intervention des Staates im Norden, um die Risiken der Zahlungsunfähigkeit privater Kunden zu decken.

Neugarantien 2002

33Die 2002 erteilten Neugarantien beliefen sich auf 1952 Millionen Franken, (was einem Rückgang von rund 38 % gegenüber den 3124 Millionen vom Jahr 2000 entspricht). Die Neugarantien betrafen hauptsächlich die Türkei (395 Millionen Franken), Vietnam (229 Millionen), Bahrain (186 Millionen), den Iran (154 Millionen), Ägypten (121 Millionen) und Israel (114 Millionen). Wie in den letzten Jahren entfällt der grösste Teil der Neugarantien (rund 60 %) auf Asien, gefolgt von Europa (22 %). Auf Afrika entfallen nur wenig Anfragen zur Deckung von Exporten, was die mangelnden Investionsmöglichkeiten auf diesem Kontinent widerspiegelt.

34Als Neuheit gegenüber den letzten Jahren, wo das Geschäftsgeheimnis vorherrschte, publiziert die ERG jetzt mehr Informationen zu konkreten Beispielen von ERG-gedeckten Projekten. So werden von der Exportrisikogarantie unterstützte Projekte, die einen Lieferwert von über 10 Millionen Franken aufweisen, mit Einwilligung des Exporteurs fortan auf dem Internet29 veröffentlicht. Oft sind es die umstrittenen Grossprojekte, wie der Drei-Schluchten-Damm in China oder der Ilisu-Staudamm in der Türkei, die namentlich durch Kampagnen entwicklungspolitisch engagierter NRO mediatisiert werden ; jedoch führt die von der ERG-Geschäftsstelle veröffentlichte Dokumentation Beispiele von Unternehmen an, welche die Bedeutung hervorheben, die für sie die Unterstützung von Exporten in Länder mit hohen Nichtzahlungsrisiken hat30. Das Instrument der Exportrisikogarantie ist besonders für die KMU weiterhin wertvoll.

Tabelle 20 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG im Jahr 2002 (in Millionen Franken und Prozent)

Tabelle 20 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG im Jahr 2002 (in Millionen Franken und Prozent)

Quelle : ERG-Geschäftsstelle, Geschäftsbericht 2002, Bern, 2003, Tabellen S. 35 und S. 41-43.

  • 31 ERG-Geschäftsstelle, Geschäftsbericht 2002, op. cit., S. 11.

35Die Gruppe der ärmsten Entwicklungsländer (LDC) und der einkommensschwachen Länder (Einkommen von unter 760 Dollar pro Einwohner) erhielt Neugarantien in Höhe von 360,6 Millionen Franken, was 18,5 Prozent der Neugarantien entspricht. Mit 25 Millionen Franken an Neugarantien und einem Gesamtengagement von 62 Millionen Franken macht die Gruppe der 49 am wenigsten fortgeschrittenen Länder einen ganz geringen Anteil der Inanspruchnahme der ERG, nämlich 1,3 Prozent der Neugarantien und 0,7 Prozent der Gesamtverpflichtungen aus. Der ERG-Geschäftsbericht 2002 hält fest, dass die Exportrisikogarantien in die ärmsten Länder folglich immer noch die Ausnahme bleiben, und dass die Möglichkeiten der ERG, in diesen Länder die wirtschaftliche Entwicklung voranzutreiben, nach wie vor sehr begrenzt sind. Diese Länder sind weiterhin auf Entwicklungsgelder angewiesen31.

Gesamtengagement der ERG

36Ende 2002 belief sich das Gesamtengagement der ERG auf 8512 Millionen Franken.Die Gesamtverpflichtungen waren von 1996 (wo sie 5,9 Milliarden Franken betrugen) bis 2001 ständig gestiegen und stagnierten dann von 2001 auf 2002. In Tabelle 20 sind die zehn wichtigsten ERG-gedeckten Länder aufgeführt, welche 72,6 Prozent des gesamten ERG-Engagements ausmachen. Das Gesamtengagement in der Türkei ist von 1998 auf 1999 gesunken und stieg dann von 1999 bis 2002 allmählich wieder an, so dass die Türkei zum Land mit dem höchsten ERG-Engagement geworden ist. Die Gesamtverpflichtungen in China haben in den letzten Jahren (von 687 Millionen Franken 1998 auf über eine Milliarde Franken 2002) ständig zugenommen. Ein starker Zuwachs des Engagements von 1998 auf 2002 ist auch gegenüber dem Iran, Bahrain, Thailand und Vietnam zu verzeichnen. Hingegen ist das Engagement gegenüber Indonesien zwischen 1998 und 2002 um die Hälfte zurückgegangen. Indonesien ist im Jahr 2002 mit 517 Millionen Franken zum sechsten ERG-Land geworden.

37Das Gesamtengagement für 2002 betrifft fast ausschliesslich die Maschinenindustrie (83 %) und die chemische Industrie (15 %). In der Maschinenbranche sind die wichtigsten betroffenen Bereiche die Stromerzeugung und -verteilung (47 % des Gesamtengagements), Maschinen allgemein (29 %) und Textilmaschinen (6 %).

Sozial- und Umweltnormen

  • 32 Siehe die Internetseiten der Erklärung von Bern : http://www.ladb.ch und der Arbeitsgemeinschaft de (...)
  • 33 Recommandation sur des approches communes concernant l’environnement et les crédits à l’exportation (...)

38Zahlreiche Informationskampagnen schweizerischer NRO haben die ERG-Vergabe für gewisse umstrittene Grossprojekte ans Licht gebracht, wie zum Beispiel den Drei-Schluchten-Damm in China oder den Ilisu-Staudamm in der Türkei32. Die ERG-Geschäftsstelle hat mehrere Unterlagen ausgearbeitet, welche allgemeine Richtlinien für die ERG-Vergabe enthalten. Das ERG-Leitbild besagt, dass die ERG die grossen aussenpolitischen Ausrichtungen (Entwicklungs- und Menschenrechtspolitik, Achtung vor der Umwelt) berücksichtigen muss. Für Lieferungen im Wert von über 10 Millionen Franken muss der die ERG-Deckung beantragende Exporteur einen Umweltfragebogenausfüllen. Die ERG hat die neuen Empfehlungen der OECD im Umweltbereich in ihren Umweltrichtlinien übernommen33.

39Gemäss der OECD sollten die Mitgliedsstaaten bei Exportkreditanträgen eine vorherige Überprüfung der Umweltaspekte vornehmen, um die Projekte zu identifizieren, welche mögliche negative Umweltauswirkungen nach sich ziehen können. Falls sich solche Auswirkungen ergeben könnten, sollten die Länder Umweltimpaktstudien durchführen, indem sie die potenziellen positiven und negativen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt überprüfen und die Massnahmen ermitteln, welche erforderlich sind, um die negativen Folgen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu reduzieren.

  • 34 Das ERG-Leitbild und die Umwelt- und Entwicklungsfragebögen sind auf der Internetseite der ERG abru (...)

40Die Exporteure von Produkten in gewisse Entwicklungsländer müssen auch einen Fragebogen über die Auswirkungen auf die Entwicklung – das heisst die Beschäftigungswirkung, die Folgen für die lokale Wirtschaft und die sozialen Aspekte – ausfüllen. Ein ERG-Merkblatt weist die Exporteure auf die neuen Strafnormen zur Bestrafung der Bestechung von Amtsträgern im Ausland hin. Die ERG-Kommission kann demnach bei Verdachtsmomenten Abklärungen verlangen und auf die ERG-Erteilung verzichten, falls sich herausstellt, dass der Vertrag durch die Zahlung von Bestechungsgeldern erlangt wurde, ja sogar in schwerwiegenden Fällen Unternehmen von der ERG-Vergabe ausschliessen34.

Jahrbuch 2003, Nr. 1, in Kap. 5.4, „ERG-Leitbild…“, S. 74-75 ; und „Kohärenz zwischen ERG und Entwicklungspolitik ?“, S. 75-77.

5.4. Exportkontrolle

41Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) hat auch die Aufgabe, gewisse Ausfuhren (Waffen und Dual-Use-Güter, d.h. Güter für zivile und militärische Zwecke) zu kontrollieren und die Einhaltung von Embargomassnahmen und Wirtschaftssanktionen gegenüber bestimmten Ländern zu überwachen.

  • 35 Siehe Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1).
  • 36 seco, Verstoss gegen das Güterkontrollgesetz, Pressemitteilung, 22. Januar 2004. Zwischen dem 1. Ok (...)
  • 37 Siehe Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2003, vom 14. Januar 2004 (BBl 2004 292) S. 387-391,betr (...)

42Im Bereich der Exportkontrollen sind die Ausfuhren von militärischen Dual-Use-Gütern einer Genehmigung unterworfen35. Mit diesen Kontrollen soll vermieden werden, dass bestimmte exportierte Güter zur Herstellung von Massenvernichtungswaffen im Ausland beitragen und die konventionelle Rüstung von Staaten fördern, welche die internationale Sicherheit und die Stabilität einer Region bedrohen. Dem seco obliegt es, die Ausfuhrgesuche zu prüfen, die es anschliessend bewilligt oder ablehnt. Das seco meldet der Bundesanwaltschaft Zuwiderhandlungen wenn – wie zum Beispiel im Januar 2004 – ein Unternehmen Werkzeugmaschinen ohne die dafür erforderliche Ausfuhrbewilligung exportiert36. Vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 3003 hat das seco 1536 aufgrund der Güterkontrollverordnung (GKV) formulierte Gesuche zu einem Gesamtwert von 513 Millionen Franken genehmigt37. Das seco hat einem Unternehmen, das gegen das Güterkontrollgesetz verstossen hat, die Generalausfuhrbewilligung entzogen ; ferner wurden zwei Exportanträge für Dual-Use-Güter im Nuklear- bzw. Biologiewaffenbereich verweigert. Die Chemikalienkontrollverordnung vom 3. September 1997 ermöglicht die Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ), das von 154 Staaten ratifiziert wurde. Gemäss diesem Übereinkommen müssen rund fünfzig Schweizer Unternehmen vorgeschriebenermassen die Herstellung, Lagerung, Verarbeitung, Ein- und Ausfuhr bestimmter Chemikalien melden. Vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2003 wurden 25 Exportgesuche für Chemikalien im Wert von 2,6 Millionen Franken bewilligt.

Tabelle 21 : Kriegsmaterialexporte im Jahr 2002 – Wichtigste Exportgebiete und –länder (insgesamt 59 Länder)

Tabelle 21 : Kriegsmaterialexporte im Jahr 2002 – Wichtigste Exportgebiete und –länder (insgesamt 59 Länder)

Quelle : seco, http://www.seco-admin.ch.

43Das seco veröffentlicht Daten zu den schweizerischen Kriegsmaterialexporten. Diese Exporte beliefen sich 2002 auf 277,7 Millionen Franken, was nur einen geringen Anteil der Gesamtausfuhren der Schweiz im Jahr 2002 ausmacht : 0,20 Prozent. Seit 1990 schwankt der Anteil der Waffenexporte zwischen 0,15 Prozent und 0,37 Prozent der Gesamtausfuhren. 77 Prozent der Kriegsmaterialexporte sind für europäische Länder bestimmt, 11,8 Prozent für Amerika, 10,6 Prozent für Asien und lediglich 0,8 Prozent für Afrika. Tabelle 21führt die Kriegsmaterialexporte gemäss der Länderklassifikation des OECD-Entwicklungshilfeausschusses (DAC) auf. 84 Prozent der Waffen wurden in Industrieländer ausgeführt. Die Exporte in die Entwicklungsländer beliefen sich 2002 auf 14,8 Millionen Franken, d.h. 5 Prozent der gesamten Waffenausfuhren. 11 Prozent der Waffenexporte im Wert von 29,3 Millionen Franken waren für Transitionsländer bestimmt. Davon entfielen 11,2 Millionen auf die mittel- und osteuropäischen Länder (vor allem Rumänien) und 18,1 Millionen auf die sog. „fortgeschritteneren Entwicklungsländer“ (hauptsächlich Singapur und die Vereinigten Arabischen Emirate). Die Ausfuhren nach Singapur, Malaysia, Bahrain und Jordanien umfassen eine breite Palette von Waffenarten. Bei den übrigen Entwicklungsländern setzten sich die Waffenausfuhren vor allem aus Hand- und Faustfeuerwaffen (mit Munition) und Feuerleitgeräten zusammen. Das Gesetz begrenzt die Ausfuhren in kriegsführende Länder oder Kriegsgebiete, jedoch sind einige in Konflikte verwickelte Länder für die Schweiz eher Kriegsmateriallieferanten, als Abnehmerländer (z.B. die Vereinigten Staaten oder die militärische Zusammenarbeit mit Israel).

Jahrbuch 2004, Nr. 1, DAC-Länderklassifikation am Schluss des Jahrbuchs.

5.5. Sanktionen und Embargomassnahmen

  • 38 Bundesgesetz vom 22. März 2002 (SR 946.321). Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von i (...)

44Das Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz – EmbG) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten38. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die Durchführung internationaler Sanktionen in der Schweiz. Die Schweiz ist seit dem UNO-Beitritt verpflichtet, die vom Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verabschiedeten Sanktionen einzuhalten. Bereits zuvor, seit Beginn de 90er Jahre, hatte sich die Schweiz in autonomer Weise an UN-Sanktionen beteiligt. Nach dem Muster der von den Vereinten Nationen erlassenen Sanktionen verhängt die Schweiz so genannte Embargomassnahmen, die durch Verordnungen des Bundesrates erlassen werden.

Jahrbuch 2002, in Kap. 6.3, „Bundesgesetzesentwurf über die Anwendung internationaler Sanktionen“, S. 264-267.

45Im Dezember 2003 waren Embargomassnahmen gegenüber folgenden Ländern, Organisationen oder Personen in Kraft39 :

  • Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaida“ oder den Taliban : Ein- und Durchreiseverbot betreffend die Schweiz für eine Liste von Personen, Kriegsmaterialembargo, Finanzsanktionen, Einfrierung von Guthaben und Sperrung von Konten in der Schweiz. Im Dezember 2003 waren 82 Bankkonten mit einem Gesamtbetrag von 34 Millionen Franken aufgrund der Verordnung gesperrt.

  • Massnahmen gegenüber dem Irak : Ende Mai 2003 beschloss der Bundesrat, die meisten Embargomassnahmen aufzuheben, darunter das Handelsverbot und das Verbot von Geldüberweisungen in den Irak sowie die Beschränkungen des Luftverkehrs. Zudem wurden Massnahmen zur Erleichterung der Rückführung von gestohlenen irakischen Kulturgütern in den Irak eingeführt (Verbot betreffend den Handel und Erwerb dieser Güter und Obligation, den Besitz solcher Güter dem Bundesamt für Kultur zu melden). Hingegen wurde das Verbot von Waffenlieferungen aufrechterhalten und die Sperrung von Konten ausgedehnt (Blockierung von Geldern hoher Amtsträger der früheren Regierung und deren Familienmitglieder sowie der von ihnen kontrollierten Unternehmen).

  • Massnahmen gegenüber Jugoslawien : Es bestehen noch einige Massnahmen gegenüber einer Liste von Personen.

  • Massnahmen gegenüber Liberia : Waffenembargo, Einfuhrverbot für Rohdiamanten, Ein- und Durchreiseverbot betreffend die Schweiz für 120 Personen aus dem Umkreis von Präsident Charles Taylor, Einfuhrverbot für Rundhölzer und Holzprodukte mit Ursprung in Liberia (letztere Massnahme wurde Anfang Juli 2003 erlassen). Laut der UNO wird der Ertrag des Holzverkaufs für den Kauf von Waffen verwendet.

  • Massnahmen gegenüber Myanmar (dem früheren Burma) : Embargo auf militärische Güter, Verbot technischer Ausbildung betreffend Kriegsmaterial, Liste von 270 Personen mit Einreiseverbot in die Schweiz, Einfrierung von Guthaben (im Oktober 2003 waren keine Gelder gesperrt).

  • Massnahmen gegenüber Sierra Leone : Kriegsmaterialembargo und Reiseverbot in die Schweiz für eine Liste von Personen. Nach dem Beitritt Sierra Leones zum Zertifizierungssystem für Rohdiamanten und der Aufhebung der UN-Sanktionen in diesem Bereich hat der Bundesrat im Oktober 2003 beschlossen, das Einfuhrverbot für Rohdiamenten aus Sierra Leone aufzuheben.

  • Massnahmen gegenüber Simbabwe.

46Die Massnahmen gegenüber Libyen wurden am 15. Oktober 2003 – aufgrund der Veranwortungsübernahme der libyschen Regierung für das Attentat von Lockerbie und dasjenige auf die UTA-Maschine über Niger sowie aufgrund des Abkommens über die Entschädigung der Familien der Opfer – aufgehoben. Die Schweiz hat einen Dialog über mögliche Massnahmen für wirksame und gezielte Sanktionen eingeleitet, indem sie die humanitären Folgen von Sanktionen auf die Zivilbevölkerung analysierte : es handelt sich dabei um das Konzept der so genannten smarts sanctions oder gezielten Sanktionen, das insbesondere im Rahmen des Interlaken-Prozesses (gezielte Finanzsanktionen) diskutiert wurde40.

Handel mit Rohdiamenten

  • 41 Unter den Mitgliedern des Zertifizierungssystems findet man zum Beispiel Israel, die Demokratische (...)

47Seit dem 1. Januar 2003 ist ein Zertifizierungssystem für den Handel mit Roh­ diamenten in Kraft. Südafrika hatte im Jahr 2000 den so genannten Kimberley-Prozess eingeführt. Das Zertifizierungssystem wurde am 5. November 2002 auf der Ministerkonferenz in Interlaken von 36 Staaten und der Europäischen Union verabschiedet. Rund fünfzig Länder haben das System im November 2003 angenommen41. Dank diesem System sind die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten sowie ihre Ein- und Auslagerung aus Zolllagern nur möglich, wenn der Ladung ein Zertifikat beiliegt, und der Diamantenhandel ist nur mit den Staaten zugelassen, die am Zertifizierungssystem beteiligt sind.

Jahrbuch 2003, Nr. 1, in Kap. 5.2. „Blutdiamanten“, S. 65-66.

48In Südafrika wurden im Herbst 2003 zusätzliche Kontrollmassnahmen eingeführt : von einigen Ländern akzeptierte Inspektionsbesuche, Kontrolle der Diamantenminen bis hin zu den Schleifwerkstätten, versiegelte Behältnisse (mit Zertifikaten) für alle grenzüberschreitenden Diamanten. Eine (bislang auf Freiwilligkeit basierende) Überprüfung der nationalen Kontrollsysteme soll durchgeführt werden. Das seco ist mit der Ausstellung der Zertifikate für Diamanteneinfuhren in die Schweiz beauftragt. Ziel dieses System ist, das Erscheinen von so genannten „Konfliktdiamanten“ auf den legalen Märkten zu verhindern ; dabei handelt es sich um Diamanten aus Konfliktgebieten, die von Rebellengruppen kontrolliert werden, welche den Waffenkauf mit dem Diamantenhandel finanzieren. Gemäss der Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamanten ist die Einfuhr von Diamanten nur gestattet, wenn der Versand in versiegelten Behältnissen erfolgt und der Sendung das Zertifikat eines am Kimberley-Prozess beteiligten Landes beiliegt. Einige Nichtregierungsorganisationen halten das Überwachungssystem noch für unzureichend.

49Die Schweiz hat vom 1. Januar bis 30. September 2003 Rohdiamanten im Wert von 383 Millionen Franken eingeführt oder in Zolllagern eingelagert ; im gleichen Zeitraum hat sie Diamanten im Wert von 643 Millionen Franken ausgeführt oder aus Zolllagern ausgelagert.

Seitenanfang

Bibliografie

QUELLEN

Bundesversammlung, Amtliches Bulletin, Nationalrat – Sommersession, 4. Juni 2003 ;Ständerat – Herbstsession, 24. September 2003 ; Nationalrat – Herbstsession, 25. September 2003. Debatten über das Exportförderungsgesetz.

Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Exportrisikogarantie. Für schweizerische Arbeitsplätze. Überblick, 2002, 40 Seiten.

Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Geschäftsbericht 2002, Bern, 2003.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement, Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV). Erläuternder Bericht und Vorentwurf zum SERV zur Vernehmlassung. Bern, 2003, 62 Seiten.

Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004 bis 2007, vom 26. Februar 2003, (BBl 2003 2937).

Verordnung über den internationalen Handel mit Rohdiamenten (Diamantenverordnung)vom 29. November 2002(SR 946.231.11).

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2002 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 15. Januar 2003 (BBl 2003 826).

Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2003 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen, vom 14. Januar 2004 (BBl 2004 292).

seco, Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik, Sonderdruck, Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit :In der „Volkswirtschaft“ zwischen 2001-2003 publizierte Artikel, August 2003.

Neue Zürcher Zeitung, „Sonderbeilage : Schweizer Unternehmen im Ausland, 15. Oktober 2002 ; „Erweiterter Aktionsradius für die ERG ?“, 11. Juli 2003, „Gleich lange Spiesse für Exporteure“,
20. November 2003 ; „Die EFTA als handelspolitischer Pfeiler, flexibles Instrument für die Schweizer Aussenwirtschaft“, 30. Dezember 2003.

INTERNET-ADRESSEN

Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie : http://www.swiss-erg.com

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) : http://www.seco-admin.ch (siehe „Aussenwirtschaftspolitik“ und „Entwicklungszusammenarbeit).

Seitenanfang

Anmerkungen

1 Die Massnahmen des seco im Bereich der Zusammenarbeit werden in Kapitel 2 „Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern“ und in Kapitel 3 „Zusammenarbeit mit den Ländern Osteuropas und der GUS“ vorgestellt.

2 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2002 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 15. Januar 2003 (BBl 2003 826).

3 Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2003 sowie Botschaften zu Wirtschaftsvereinbarungen vom 14. Januar 2004 (BBl 2004 292), abrufbar unter : http://www.admin.ch/ch/d/ff sowie auf der Website des seco : http://www.seco-admin.ch.

4 Zehn europäische Länder treten am 1. Mai 2004 der Europäischen Union bei : Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

5 Kapitel 8 des im März 2003 mit der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommens über die Zinsbesteuerung. Dieses Abkommen tritt im Februar 2005 in Kraft, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und die gesamten Verhandlungen über die Bilateralen II wesentlich weitergekommen sind.

6 Botschaft zu einem Bundesgesetz zur Förderung des Exports vom 23. Februar 2000 (BBl 2000 2001).

7 Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004 bis 2007 vom 26. Februar 2003 (BBl 2003 2937).

8 Siehe unter : http://www.osec.ch.

9 Jean-Daniel Gerber war unter anderem Schweizer Vertreter bei der WTO, Vizedirektor des früheren BAWI (heute seco), arbeitete in der Schweizer Botschaft in Washington, war Exekutivdirektor der Weltbank und seit 1997 Direktor des Bundesamtes für Flüchtlinge.

10 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel vom 19. September 2003 (BBl 2003 6467).

11 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Usbekistan vom 4. September 2002 (BBl 2002 6981).

12 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Iran vom 19. Februar 2003 (BBl 2003 2625).

13 Der EFTA gehören folgende Nichtmitgliedsländer der Europäischen Union an : Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz.

14 Die Länder, mit denen die Freihandelsabkommen ausser Kraft treten werden, sind mit * bezeichnet.

15 Siehe nachstehend „Freihandelsabkommen mit Chile“.

16 Botschaft über das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Chile sowie das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und Chile vom 19. September 2003 (BBl 2003 7113).

17 Ibid, S. 7131.

18 Siehe unten, „Revisionsentwurf zum ERG-Gesetz“.

19 Erklärung von Bern, „Garantie contre les risques à l’exportation“, Vers un développement solidaire, Nr. 167.

20 Der Geschäftsbericht 2002 der Exportrisikogarantie (Bern, 2003) enthält die vollständige Aufstellung aller in Kraft stehender Umschuldungsabkommen sowie die Liste der 2002 abgeschlossenen Abkommen und Bedingungen.

21 Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV). Erläuternder Bericht und Vorentwurf zum SERV zur Vernehmlassung. Bern, 2003, 62 Seiten, auf der Website der ERG unter http://www.swiss-erg-com abrufbar.

22 Ibid., S. 10-11.

23 Im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften (PPP) wurden folgende Projekte untersucht : Überführung des ERG-Fonds in eine vom öffentlichen und vom privaten Sektor kofinanzierte Stiftung ; Schaffung einer Exportbank (mit Beteiligung des Bundes) oder Gründung einer Exportversicherungs-AG. Untersuchungen in der Schweiz haben ergeben, dass die Beteiligung an einer öffentlich-privaten Partnerschaft die privatwirtschaftlichen Kreise nicht interessiert, welche keine Risiken eingehen bzw. kein Kapital einsetzen wollen, um sich gegen die Exportrisiken abzusichern.

24 Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV). Erläuternder Bericht und Vorentwurf zum SERV zur Vernehmlassung. op. cit., S. 59.

25 Ibid., S. 30. Der Text bezieht sich auf Artikel 54, Abs. 2 der Bundesverfassung. Gemäss diesem Artikel trägt der Bund namentlich dazu bei, die Armut zu bekämpfen sowie die Achtung der Menschenrechte und die Demokratie, das friedliche Zusammenleben der Völker und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern.

26 Ibid.

27 economiesuisse, positive Stellungnahme zum Revisionsentwurf des ERG-Gesetzes, Newsletter, Nr. 12, Dezember 2003.

28 Zu Beginn der 90er Jahre hatte die ERG die Deckung für die Währungsrisiken eingestellt. Daraufhin hatte der Bund der ERG ein Darlehen von rund 2,5 Milliarden Franken gewährt, das die ERG seit 1992 nach und nach zurückzahlt (Ende 2002 bestand noch ein Rückzahlungsrestbetrag von 325 Millionen Franken).

29 http://www.swiss.erg.com.

30 Beispielsweise die Ausfuhren von Stickmaschinen und Textilmaschinen (Lässer AG, Rieter), Röntgengeräten (Swissray), Maschinen zur Herstellung von Verpackungsmaterial (Bobst) oder Getreidemühlen (Bühler).

31 ERG-Geschäftsstelle, Geschäftsbericht 2002, op. cit., S. 11.

32 Siehe die Internetseiten der Erklärung von Bern : http://www.ladb.ch und der Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke : http://www.swisscoalition.ch. Siehe auch : Déclaration de Berne, Vers un développement solidaire, Nr. 167 und 171 ; Erklärung von Bern, Exportrisikogarantie : Risiko beim Export ? Garantiert !, EvB Dokumentation, Nr. 2, 2002, 32 Seiten. Siehe ebenfalls die Website der Weltstaudammkommission : http://www.unep-dams.org.

33 Recommandation sur des approches communes concernant l’environnement et les crédits à l’exportation bénéficiant d’un soutien public, Paris, OCDE, 2002, abrufbar auf der Internetseite der OECD unter : http://www.oecd.org.

34 Das ERG-Leitbild und die Umwelt- und Entwicklungsfragebögen sind auf der Internetseite der ERG abrufbar.

35 Siehe Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1).

36 seco, Verstoss gegen das Güterkontrollgesetz, Pressemitteilung, 22. Januar 2004. Zwischen dem 1. Oktober 2002 und dem 30. September 2003 wurden der Bundesstaatsanwaltschaft noch zwei weitere Fälle von Zuwiderhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz gemeldet.

37 Siehe Bericht zur Aussenwirtschaftspolitik 2003, vom 14. Januar 2004 (BBl 2004 292) S. 387-391,betreffend Exportkontroll- und Embargomassnahmen.

38 Bundesgesetz vom 22. März 2002 (SR 946.321). Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, vom 20. Dezember 2000 (BBl 2001 1433).

39 Informationen über Embargomassnahmen sind auf der Website des seco unter : http://www.seco-admin.ch, „Sanktionen/Embargos“ zu finden.

40 Siehe http://www.smartsanctions.ch.

41 Unter den Mitgliedern des Zertifizierungssystems findet man zum Beispiel Israel, die Demokratische Republik Kongo, Russland, Sierra Leone und Südafrika.

Seitenanfang

Abbildungsverzeichnis

Titel Tabelle 19 : Instrumente des Bundes für die Exportförderung
Abbildungsnachweis Quelle : Botschaft zur Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004 bis 2007 vom 26. Februar 2003 (BBl 2003 2937), Zusammenfassung von Anhang 1 (synoptische Tabelle), S. 2946-2947.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/212/img-1.png
Datei image/png, 57k
Titel Tabelle 20 : Geografische Aufteilung der Neugarantien und des Gesamtengagements der ERG im Jahr 2002 (in Millionen Franken und Prozent)
Abbildungsnachweis Quelle : ERG-Geschäftsstelle, Geschäftsbericht 2002, Bern, 2003, Tabellen S. 35 und S. 41-43.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/212/img-2.png
Datei image/png, 20k
Titel Tabelle 21 : Kriegsmaterialexporte im Jahr 2002 – Wichtigste Exportgebiete und –länder (insgesamt 59 Länder)
Abbildungsnachweis Quelle : seco, http://www.seco-admin.ch.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/212/img-3.png
Datei image/png, 27k
Seitenanfang

Zitierempfehlung

Papierversionen:

Gérard Perroulaz, „5. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik, 23-1 | 2004, 63-82.

Online-Version

Gérard Perroulaz, „5. Aussenwirtschaftspolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik [Online], 23-1 | 2004, Online erschienen am: 22 April 2010, abgerufen am 28 März 2024. URL: http://journals.openedition.org/sjep/212; DOI: https://doi.org/10.4000/sjep.212

Seitenanfang

Autor

Gérard Perroulaz

Forschungsbeauftragter am iuéd.

Weitere Artikel des Autors

Seitenanfang

Urheberrechte

Der Text und alle anderen Elemente (Abbildungen, importierte Anhänge) sind „Alle Rechte vorbehalten“, sofern nicht anders angegeben.

Seitenanfang
Suche in OpenEdition Search

Sie werden weitergeleitet zur OpenEdition Search