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HauptseiteBänder18Jahresübersicht5.Innenpolitik/Aussenpolitik

Jahresübersicht

5.Innenpolitik/Aussenpolitik

Rosita Fibbi, Gertrud Ochsner und Nicolas Schwab
p. 167-199

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5.1. Asylpolitik und Migrationspolitik

1Auch 1998 nahm die Migrationspolitik einen bedeutenden Platz in der schweizerischen Politik und in den Medien ein. Der folgende Artikel bietet einen Überblick über das Geschehen und stützt sich dabei auf ein breites Spektrum der französisch- und deutschsprachigen Presse.

2In der Asylpolitik standen besonders die Fragen zur Gesetzgebung, die Aspekte der Durchführung sowie die verschiedenen Facetten der Asylproblematik, die in einem engen Zusammenhang mit internationalen Spannungen steht, im Vordergrund. Bis zu ihrer Verabschiedung im Juni 1998 befassten sich die Eidgenössischen Räte mit der Revision des Asylgesetzes, deren Inkrafttreten allerdings durch die Lancierung eines Referendums verzögert wurde. Gegen den Dringlichen Bundesbeschluss, der die Zeitspanne bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes überbrücken sollte, wurde ebenfalls das Referendum ergriffen, allerdings wurde dessen Einführung dadurch nicht verzögert. Im Bereich der Durchführung der Asylpolitik standen die aktiven Rückführungsmassnahmen im Vordergrund, welche Hilfszahlungen sowohl an die betroffenen Personen als auch an die Regionen, in welche die Flüchtlinge zurückkehren sollen, vorsehen. Die Zusammenarbeit zwischen dem BFF und der DEZA in diesem Bereich stellt eine Premiere dar. Im Zusammenhang mit der Asylproblematik im allgemeinen lässt die Zahl der Asylgesuche, welche parallel zu den zunehmenden Spannungen im Kosovo angestiegen ist, darauf schliessen, dass für das Jahr 1998 mit einer ähnlich hohen Zahl von Asylgesuchen wie zu Beginn der 90er Jahre zu rechnen ist.

3Die neuesten Entwicklungen in der Migrationspolitik wecken zwar weniger Emotionen, dennoch ist ein Konsens auf diesem Gebiet noch nicht absehbar. Das Drei-Kreise-Modell aus dem Jahr 1991, welches die Aufnahme ausländischer Arbeitnehmer nach dem Kriterium des Herkunftslandes regelte, kam 1998 zum letzten Mal zur Anwendung. Im Bereich der Ausländerpolitik wurde die Förderung der Integration auch auf Bundesebene gesetzlich verankert. Angesichts der verschiedenen Vorstösse auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene sind in näherer Zukunft weitreichende Veränderungen zu erwarten.

5.1.1. Asylpolitik

1997 eingegangene Asylgesuche

  • 1  Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik Januar-August 1998, BFF, August 1998.

4Zwischen Januar und Dezember 1997 wurden in der Schweiz 23’982 Asylgesuche eingereicht, 33% mehr als im Vorjahr. Diese Erhöhung steht im Gegensatz zu der relativen Stabilisierung der drei vorangegangenen Jahre. Die Zunahme der Asylgesuche setzte sich auch 1998 fort : Zwischen Januar und August gingen 21’378 neue Asylgesuche ein, was einem Zuwachs von 51% gegenüber derselben Periode des Vorjahres entspricht1. Für das gesamte Jahr 1998 wird mit einer Gesamtzahl von 30’000 bis 40’000 Gesuchen gerechnet.

Graphik Nr. 3 : Entwicklung der Asylgesuche 1987-1997

Graphik Nr. 3 : Entwicklung der Asylgesuche 1987-1997

5Die Hälfte der Asylbewerber stammt aus der Balkanregion (49,9% gegenüber 43% 1996) : 6913 (28,8%) aus dem ehemaligen Jugoslawien, 3081 (12,8%) aus Albanien und 1987 (8,3%) aus Bosnien-Herzegowina. Besonders auffällig ist dabei die Zunahme der Personen aus Albanien (9,8 mal höher). Weitere zahlenmässig bedeutende Gruppen unter den Asylsuchenden stellen Personen aus Sri Lanka (2137 bzw. 8,9%), der Türkei (1395 bzw. 5,8%) und aus Somalia (884 bzw. 3,7%).

Tabelle Nr. 12 : In der Schweiz eingereichte Asylgesuche 1988 bis 1997 nach Herkunftsland

Tabelle Nr. 12 : In der Schweiz eingereichte Asylgesuche 1988 bis 1997 nach Herkunftsland

Diese Tabelle sammelt die Daten dieser jährlich erscheinenden Publikation des BFF, in der die wichtigsten Herkunftsländer der Asylsuchenden ausdrücklich erwähnt werden. So erscheinen in der Statistik der vergangenen zehn Jahre Länder, die zuvor nicht erfasst worden waren (z.B. Albanien, Armenien, Bosnien, Guinea, Sierra Leone); analog dazu verzichtete das BFF auf die Nennung gewisser Länder, sofern es den Zustrom von Asylbewerbern aus diesen Ländern als unbedeutend erachtete (z.B. Bulgarien, Chile, Ghana, Polen, Tschechoslowakei). In dieser Tabelle wurden sämtliche Länder aufgeführt, die in den vergangenen zehn Jahren in der Statistik erschienen sind. Damit sollen die über die letzten zehn Jahre eingetretenen Veränderungen bei der Herkunft der Asylsuchenden dargestellt werden.

Quelle : Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik 1997, BFF, Januar 1998.

690% der Asylsuchenden gelangten auf illegale Weise in die Schweiz. 867 Personen stellten an der Grenze ein Einreisegesuch, weitere 416 Einreisegesuche wurden bei den Vertretungen der Schweiz im Ausland eingereicht. Obgleich die Zahl der in erster Instanz erledigten Fälle gestiegen ist, liegt sie, wie schon in den vorangegangenen Jahren, noch immer unter derjenigen der neu eingereichten Gesuche. Die Zahl der in erster Instanz hängigen Gesuche ist daher im Vergleich zu 1996 gestiegen (17’612 gegenüber 16’380).

Befürwortete Asylgesuche

71997 wurde 2636 Personen in der Schweiz Asyl gewährt (gegenüber 2267 im Jahr 1996). Der Anteil der anerkannten Flüchtlinge stieg 1997 auf 12,5% (gegenüber 12% 1996, 14,9% 1995 und 12,5% 1994). Diese Zahl ist je nach Herkunft der Asylsuchenden starken Schwankungen unterworfen : Ein hoher Anteil wurde bei Personen aus Vietnam (86%) und dem Irak (69%) festgestellt, ein mittlerer Anteil bei Personen aus der Türkei (48%) und aus Bosnien (31%), während der Anteil der anerkannten Flüchtlinge unter den Personen aus Sri Lanka gering war (3%).

81997 wurden 8703 definitive Aufenthaltsgenehmigungen erteilt : 2722 für Flüchtlinge (2636 zuzüglich 86 Personen, die im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen Aufnahmekampagnen aufgenommen wurden), 2860 provisorische Aufenthaltsbewilligungen und weitere 485 Genehmigungen aus humanitären Gründen. Weiteren 2636 Personen wurde aus anderen Gründen durch die Fremdenpolizei eine Aufenthaltsbewilligung zuerkannt.

9Ende 1997 lebten 136’053 Personen aus Asylgründen in der Schweiz, dies sind 4% mehr als 1996.

Tabelle Nr. 13 : Personen im Asylbereich (Stand Ende Dezember 1997)

Tabelle Nr. 13 : Personen im Asylbereich (Stand Ende Dezember 1997)

Quelle : Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik 1997, BFF Januar 1998.

10Demgegenüber wurden 1997 16’622 Wegzüge registriert, deutlich mehr als im vorangegangenen Jahr (+60%). 4551 Personen wurden zum Verlassen des Landes gezwungen. 1730 Personen wurden, nachdem ihr Asylgesuch endgültig abgelehnt worden war, in ihr Herkunftsland und 542 weitere Asylsuchende in einen Drittstaat zurückgeführt. Von 9799 abgewiesenen Asylsuchenden gibt es keinerlei Anhaltspunkte bezüglich ihres Aufenthaltsortes. Diese Zunahme der regulären Wegzüge ist in erster Linie dem Rückkehrhilfeprogramm des Bundesrates zugunsten bosnischer Asylsuchender zuzuschreiben (siehe weiter unten).

11Die Ausgaben des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) beliefen sich auf 1016 Millionen Franken (856 Millionen aus dem Budget und 164 Millionen aus zusätzlichen Krediten).

Rückführungspolitik und Rückkehrhilfe

12In diesem Zusammenhang muss zwischen Jugoslawen (vornehmlich Personen aus dem Kosovo) und Bosniern unterschieden werden. Nach Abschluss des Rückübernahmeabkommens mit der Bundesrepublik Jugoslawien konnten die seit 1994 ausgesetzten Rückführungen in dieses Land im September 1997 wieder aufgenommen werden. Bis Ende Juli 1998 kehrten 1243 Personen in ihre Heimat zurück. Der Bundesrat hat beschlossen, die kollektive vorläufige Aufnahme von Deserteuren und Refraktionären aus dem ehemaligen Jugoslawien aufzuheben.

13Im Hinblick auf die Bosnier kamen die Behörden zum Schluss, dass durch den Abschluss des Abkommens von Dayton sämtliche Bedingungen für eine gefahrlose Rückkehr der Flüchtlinge geschaffen worden seien. Als Ausreisefristen wurden für Alleinstehende und kinderlose Paare der 30. April 1997, für Familien mit Kindern und Jugendliche ohne Begleitung der 30. April 1998 und für Deserteure und Refraktionäre der 31. August 1998 festgesetzt.

14Als begleitende Massnahme und zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Personen, die durch den Krieg vertrieben worden waren, wurde vom Bundesrat ein Rückkehrhilfeprogramm lanciert. Im Rahmen dieses Programms erhalten Personen, die freiwillig in ihr Land zurückkehren wollen, eine Unterstützungszahlung in der Höhe von 4000 Fr. pro Erwachsener und 2000 Fr. pro Kind, sowie 1000 Fr. pro Haushalt, um die dringendsten Ausgaben nach der Rückkehr bestreiten zu können. Diese Zahlungen sollten die Reintegrierung der zurückkehrenden Personen erleichtern. Ende August 1998 konnte im Rahmen dieses

15Programms die Rückkehr von 9100 Bosniern vollzogen werden, 3700 weitere Personen standen kurz vor der Ausreise. Die Erwartungen der Behörden wurden vom Erfolg dieses Programms übertroffen.

  • 2  « Retour vers la précarité », Dossier Un seul monde, September 1998.

16Das von der Schweiz speziell für die bosnischen Flüchtlinge konzipierte Rückkehrhilfeprogramm zur Erleichterung der Reintegration stellt in mancher Hinsicht ein Novum dar und wird von verschiedenen Ländern als Beispiel genommen. Neben den erwähnten Hilfszahlungen verfolgt das Programm ein weiteres Ziel, wonach die Eidgenossenschaft jenen Regionen, welche die Rückkehrer aufnehmen, Zahlungen zugunsten des Wiederaufbaus der zerstörten Infrastruktur in derselben Höhe wie die individuellen Finanzhilfen leistet. Zu den 30,5 Mio. Fr. für individuelle Hilfszahlungen kommen demnach weitere 30,5 Mio. Fr. zur Finanzierung von Strukturhilfeprojekten2. Das Programm, welches in seiner Anfangsphase im Jahre 1996 lediglich 1000 Personen offenstand, stiess auf ein um so positiveres Echo, als gleichzeitig die vorläufige Aufnahme für bosnische Asylsuchende nach und nach aufgehoben wurde. Gleichzeitig ergab sich dabei die Chance für eine einmalige Zusammenarbeit zwischen dem BFF und der DEZA (Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit), zwei Institutionen, die üblicherweise bei ihrer Arbeit sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen.

17Aufgrund der Verschlechterung der Lage im Kosovo wurden die Rückführungen von Asylsuchenden aus dieser Provinz verzögert und schliesslich am 12. Juni vollends ausgesetzt. Mit dieser Massnahme schwenkte die Schweiz auf die Linie Deutschlands und Österreichs, der von der Flüchtlingswelle aus dem Kosovo am stärksten betroffenen Länder, ein. Allerdings wurde infolge der Aussetzung der Rückführungen keine vorübergehende Aufnahme ausgesprochen, wie dies bei Personen bosnischer Herkunft der Fall gewesen war. Im September 1998 wurde den Asylsuchenden aus dem Kosovo eine sechsmonatige Erstreckung der Ausreisefrist bis April 1999 gewährt. Die Behörden weigerten sich Ende Oktober noch immer, eine vorübergehende Aufnahme auszusprechen, wie dies von den Hilfswerken und einigen Parteien (Freisinnige und Sozialdemokraten) gefordert wurde, obgleich damit die Asylbehörden hätten entlastet werden können. Als Grund wurde angeführt, man wolle die Attraktivität der Schweiz als Asylland nicht fördern.

18Nach einigen Monaten der Ruhe flammte im Verlauf des Beobachtungszeitraums die Asyldebatte erneut auf. Die im November 1997 erfolgte Ernennung von Jean-Daniel Gerber, dem ehemaligen Vertreter der Schweiz bei der Weltbank, zum neuen Verantwortlichen des BFF setzte einer Periode der Ungewissheit ein Ende und liess die Hoffnung auf eine transparentere und strikte, aber dennoch offene Asylpolitik aufkommen. In der zusehends intensiveren Debatte kristallisierten sich jedoch bald vier Kernpunkte heraus : Die Aufnahme der Flüchtlinge aus Algerien und die Rückführung abgewiesener Asylsuchender einerseits, und die Zunahme der Asylgesuche sowie die Revision des Asylgesetzes andererseits.

19Zu Beginn des Jahres 1997 wurde vor allem in der französischen Schweiz Protest laut gegen die kühle Aufnahme der Algerierinnen und Algerier durch die Behörden sowie gegen die Unbarmherzigkeit, mit der die Rückführungen abgewickelt wurden.

  • 3  Die Studie stützt sich auf 4294 Fragebogen und Aufzeichnungen von 185 Gesprächen, die mit Familien (...)
  • 4  « La Suisse devrait revoir les conditions de rapatriement des Bosniaques », Journal de Genève, 31. (...)
  • 5  « Le retour vers la précarité ». Le Temps, 8. September 1998.

20Das Rückkehrhilfeprogramm stiess längst nicht überall auf Zustimmung. So wurden zumindest einige Aspekte des Programms in einer Studie, die vom ethnologischen Institut der Universität Bern im Auftrag der DEZA durchgeführt wurde, in Frage gestellt3. Die Autoren der Studie kamen zum Schluss, dass das Ziel, nämlich die Reintegration der Rückkehrer, nur zum Teil erreicht worden sei, insbesondere bei Personen, die nicht in ihre Heimatregion zurückkehren konnten. Für 45% dieser „umgesiedelten Flüchtlinge” seien die Bedingungen für eine Reintegration untragbar. Die Autoren schlugen deshalb vor, die Ausreisefristen für Familien mit Kindern noch einmal zu überprüfen4. Diese Polemik ist bezeichnend für den Konflikt zwischen einem kürzerfristigen Ziel der Asylpolitik, der Rückkehr, und einem längerfristigen Ziel, nämlich der sozioökonomischen Stabilisierung der Regionen, in denen sich die zurückgekehrten Flüchtlinge niederlassen. Auf internationaler Ebene wurde von verschiedenen NRO auf die unbeabsichtigten Folgen einer Rückführungspolitik, wie sie von der Schweiz oder von Deutschland praktiziert wird, hingewiesen : Der massive Zustrom von Flüchtlingen, die durch die Asylländer zur Rückkehr ermuntert werden, stellt eine Gefahr für die Wiederansiedlung der Minderheiten dar, und es steht zu befürchten, dass die Folgen der ethnischen Säuberungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können5.

21Angesichts dieser Umstände scheint es nicht verwunderlich, dass die Art und Weise, wie die Rückführungen vollzogen wurden, zu lebhaften Diskussionen führte. Die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit richtete sich insbesondere auf die Situation der in der Ausbildung stehenden Jugendlichen : In einigen Kantonen wurden die Anordnungen des Bundes bezüglich der Ausreisefristen minutiös umgesetzt, während andernorts mit Rücksicht auf die Interessen der betroffenen Jugendlichen, aber auch im Hinblick auf den Beitrag, den eine qualifizierte Person beim Wiederaufbau der von zurückgekehrten Flüchtlingen besiedelten Zonen leisten kann, vorgezogen wurde, die Aufenthaltsbewilligungen bis zum Abschluss der Ausbildung zu verlängern. Die Mobilisierung zahlreicher Gruppen sowie der Schulkameraden der von der Rückführung betroffenen Jugendlichen führte zu einer flexibleren Handhabung der Rückführungsanordnung. Im Zusammenhang mit den Rückführungen wurde jedoch offensichtlich, dass zwischen den Kantonen beträchtliche Unterschiede bestehen. Ferner ist die Episode bezeichnend für die immer offener zutage tretenden Spannungen zwischen Bund und Kantonen im Hinblick auf die Asyl- und die Integrationspolitik im allgemeinen.

Revision des Asylgesetzes

22Die Revision des Asylgesetzes, eines langen und komplexen, 117 Artikel umfassenden Textes, ist seit 1993 im Gange. Der Nationalrat befasste sich im Juni, der Ständerat im Dezember 1997 mit der Revision. Anschliessend wurde das Thema vom Nationalrat im März 1998 und vom Ständerat im April noch einmal debattiert, bevor der Text endgültig verabschiedet werden konnte. Dies sind jedoch lediglich die letzten Etappen eines äusserst langwierigen Prozesses. Eine chronologische Zusammenfassung der Ereignisse wird im untenstehenden Kasten dargestellt. Das Parlament hat mittlerweile von seinem ursprünglichen Vorhaben, einen Gesetzesentwurf zu formulieren, der die wirtschaftliche und die politische Migration gleichermassen regeln soll, aufgegeben, und es kann davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Entwurf dauerhaften Charakter besitzt.

Chronologie des Asylgesetzes – eine Orientierungshilfe

1981 — Inkrafttreten des Asylgesetzes. Die Schweiz orientiert sich dabei am Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (Flüchtlingsabkommen) aus dem Jahre 1951, in welchem der Flüchtlingsstatus geregelt und der Grundsatz der Nicht-Rückschiebung verankert ist.

1983 — Erste Revision des Asylgesetzes. Um die ständig wachsende Zahl der hängigen Gesuche bewältigen zu können, wird das als zu komplex erachtete Asylverfahren vereinfacht (insbesondere für die „offensichtlich unbegründeten” Fälle, künftig müssen die negativen Asylbescheide mit einer Rückführungsentscheidung verbunden sein, und die Asylsuchenden erhalten für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes keine Arbeitsbewilligung). Das Gesetz tritt 1984 in Kraft.

1986 — Zweite Revision. Der Rückstau konnte nicht bewältigt werden. Der Bundesrat schlägt daher eine weitere Vereinfachung des Verfahrens vor : Die Entscheidungsfindung auf Grundlage des Dossiers wird zur Regel, die Unterstützungsleistungen können unterhalb des üblichen Existenzminimums liegen (20% tiefer), die Flüchtlinge werden auf die Kantone aufgeteilt, ohne dass auf ihr soziales Beziehungsnetz Rücksicht genommen wird, die Festnahme im Hinblick auf die Rückführung wird eingeführt. In einer Volksabstimmung wird das Gesetz von Volk und Ständen gutgeheissen und tritt 1988 in Kraft.

1990 — Die dritte Gesetzesrevision tritt in Kraft. Mittels eines dringlichen Bundesbeschlusses verweigert die Schweiz Personen aus Ländern, die als sicher erachtet werden, die Einreise. Ferner wird mit dem neuen Gesetz ein allgemeingültiges dreimonatiges Arbeitsverbot eingeführt. Auf das Gehalt des Asylsuchenden wird ein Betrag (7%, 1995 auf 10% erhöht) zur Deckung der Unterstützungsleistungen erhoben. Unter dem Mantel der Öffnung werden Flüchtlinge „aus Zonen der Gewalt” aufgenommen.

1991 — Die Zahl der neuen Asylgesuche liegt über 41’000 und erreicht damit einen neuen Rekord. Die Schweizer Demokraten ergreifen mit ihrer Initiative „Für eine vernünftige Asylpolitik” das Referendum, welches die sofortige Ausweisung illegal eingereister Personen verlangt.

1993 — Die SVP lanciert eine Initiative mit dem Titel „Gegen die illegale Einwanderung”.

1994 — Das Parlament verabschiedet die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, die in erster Linie auf sich illegal im Land aufhaltende und als gefährlich eingestufte Personen wie z.B. Drogenhändler abzielen. Die Ausschaffungshaft wird gesetzlich eingeführt. Gegen diese Massnahmen wird das Refenrendum ergriffen, in der Volksabstimmung werden die Massnahmen jedoch von 73% der Stimmbürger gutgeheissen. Die Zwangsmassnahmen treten 1995 in Kraft.

1995 — Beginn der Totalrevision des Asylgesetzes, die unter anderem darauf abzielt, das Dringlichkeitsrecht von 1990 in das ordentliche Recht einzugliedern.

1996 — Die Initiative der Schweizer Demokraten wird für ungültig erklärt, diejenige der SVP wird in der Volksabstimmung im Dezember nur knapp (53%) abgelehnt.

1998 — Angesichts der stark ansteigenden Zahl der Asylsuchenden erlässt der Bundesrat einen Dringlichen Bundesbeschluss, der am 1. Juli 1998 in Kraft tritt. Mit dem Bundesbeschluss soll dafür gesorgt werden, dass Asylgesuche von Personen, die keine Identitätspapiere vorweisen können oder sich illegal im Land aufhalten, nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens behandelt werden müssen. Damit wird der Vorschlag der SVP wieder aufgegriffen, den der Bundesrat selbst in der Abstimmung vom Dezember 1996 bekämpft hatte. Gegen das Gesetz und den Dringlichen Bundesbeschluss wird mit Erfolg das doppelte Referendum ergriffen.

Quellen : « Droit d’asile : quinze ans de démantèlement », Vivre ensemble, no 69, September 1998 ; « Asile, la situation devient chaude », Le Temps, 17. Juni 1998

23In der Ausgabe des Jahrbuchs von 1998 wurden die drei wichtigsten Punkte dieser Gesetzesrevision zusammengefasst : 1) Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Schutzgewährung für Flüchtlinge aus Kriegsgebieten, die sogenannten „Gewaltflüchtlinge” ; 2) Einbeziehung der frauenspezifischen Fluchtgründe bei der Entscheidung über die Asylgewährung ; 3) Nichteintreten bei Asylgesuchen von Personen, die auf illegale Weise ins Land gelangt sind.

  • JSDW 1998, S. 244

  1. Der Artikel, der den neuen Status des vorübergehenden Schutzes definiert, lautet folgendermassen : „Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.” Diese Bestimmung verleiht Personen, die nicht individuell verfolgt werden und infolgedessen durch die Bestimmungen des Genfer Flüchtlingsabkommens nicht ausdrücklich gedeckt sind, das Recht auf Schutz, gleichzeitig gibt sie den Behörden die Möglichkeit, auch massive Zuströme von Flüchtlingen zu bewältigen. Gewisse Kreise gaben jedoch zu bedenken, dass Personen, die unter diesem neuen Status aufgenommen werden, einen weniger weitreichenden Schutz geniessen als anerkannte Flüchtlinge, da für sie keinerlei Aussicht auf Integration in ihrem neuen Aufenthaltsland besteht. Ferner kritisierten sie das Verbot für kollektiv aufgenommene Flüchtlinge, während fünf Jahren kein individuelles Asylgesuch einreichen zu dürfen.

  2. Am Ende einer Debatte, in der die beiden Kammern entgegengesetzte Meinungen vertraten, wurde in Artikel 3 des Asylgesetzes festgehalten, dass „den frauenspezifischen Fluchtgründen […] Rechnung zu tragen [ist]”. Von unterschiedlicher Seite wurde jedoch die Unterscheidung zwischen „Fluchtgründen” und „Verfolgungsgründen” bemängelt, da für die rechtliche Stellung als Flüchtling ausschliesslich die Verfolgungsgründe ausschlaggebend seien.

  3. Im Verlauf der Debatte entschieden die eidgenössischen Räte, Asylgesuche von Personen, die illegal ins Land gelangt sind und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen ein Asylgesuch einreichen, sowie von Personen ohne Identitätspapiere nicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu behandeln (in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass 1997 90% der Asylsuchenden illegal ins Land gelangt sind). Für die beiden neuen Tatbestände für das Nichteintreten wurde eine abgeschwächtere Formulierung gewählt, um ihre Übereinstimmung mit dem Völkerrecht zu gewährleisten. Damit wurde auch dem vom UNHCR in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten von Professor Kälin Rechnung getragen.

24Nach kritischer Analyse des gesamten Gesetzesentwurfs beschloss die Coordination asile Suisse, noch vor Abschluss der parlamentarischen Arbeiten gegen das Gesetz das Referendum zu ergreifen und die Debatte an die Öffentlichkeit zu tragen. Für diese Entscheidung gab es mehrere Gründe : Einerseits äusserten die Gegner des Gesetzes ihre Unzufriedenheit über die neuen Bestimmungen bezüglich des Nichteintretens auf Asylgesuche illegal eingewanderter Asylsuchende und Personen ohne Identitätspapiere, und andererseits bestritten sie den Nutzen des Gesetzes für die Bewältigung der wachsenden Zahl von Asylgesuchen und der Missbräuche, deren Bedeutung nach Ansicht der Kritiker übertrieben dargestellt wurde. Ausserdem machten sie geltend, dass die Rückführung von Personen ohne Identitätspapiere und ohne Asylgrund oft unmöglich sei. Ein weiterer wichtiger Einwand betrifft die Bestimmung, wonach kollektiv aufgenommene Gewaltflüchtlinge während fünf Jahren vom ordentlichen Asylverfahren ausgeschlossen werden sollen.

  • 6  « Compte tenu du climat actuel, qui permet d’aller jusqu’à envisager d’envoyer la troupe à la fron (...)

25Als Antwort auf die Lancierung des Referendums beschleunigte der Bundesrat das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das Nichteintreten durch einen Dringlichen Bundesbeschluss, der Mitte Juni von den eidgenössischen Räten gutgeheissen wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft trat. Der Entscheid der Regierung, sich in der Asylpolitik gegen weitere Einflüsse von aussen abzuschotten, muss im Zusammenhang mit der allgemeinen Situation gesehen werden : Die Zahl der Asylgesuche steigt weiter an, und die Spannungen wurden durch den Vorschlag der SVP, die Armee zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung einzusetzen, noch verschärft. Dieser Vorschlag war allerdings im Juni vom Bundesrat zurückgewiesen worden6.

26Die Verfechter des Asylgesetzes beschlossen, ebenfalls das Referendum zu ergreifen, und zwar gegen den Dringlichen Bundesbeschluss. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) gab zum einen zu bedenken, dass es die echten Flüchtlinge seien, die keine Identitätspapiere besitzen, da sie in ihrem Land keinen Pass beantragen können. Zum andern gebe es politische Überschneidungen zwischen den Bestimmungen des Dringlichen Bundesbeschlusses und dem Inhalt der im Dezember 1996 abgelehnten Volksinitiative gegen die illegale Einwanderung. Beide Referendumsvorlagen wurden am 15. Oktober 1998 gutgeheissen, die Volksabstimmung wurde für das erste Halbjahr 1999, wenige Monate vor den Parlamentswahlen, angesetzt.

27Mitte Oktober änderte sich das politische Klima in bezug auf die Gewährung von Asyl für Personen aus dem Kosovo schlagartig. Infolge der Verschärfung der militärischen Spannungen in dieser Provinz stieg die monatliche Zahl der neuen Asylgesuche innerhalb zweier Monate von 3300 auf 5500, so dass für das gesamte Jahr mit insgesamt 40’000 Asylgesuchen gerechnet werden muss, einer ähnlich hohen Zahl wie im Rekordjahr 1991. Plötzlich war in der Schweiz nicht mehr von Missbräuchen und Personen ohne Identitätspapiere die Rede, sondern von schutzbedürftigen, obdachlosen Personen. Den Behörden wurde sogar vorgeworfen, sie hätten es versäumt, die logistischen Kapazitäten für die Aufnahme von Familien rechtzeitig zu erhöhen. Die Legitimität der Forderung nach Schutzgewährung für Personen aus dem Kosovo wurde von den politischen Formationen, einschliesslich des gemässigten Flügels der SVP, nicht mehr bestritten. Der Bundesrat appellierte an das Mitgefühl der Schweizer Bevölkerung mit den Kosovo-Albanern und beschloss, unbewaffnete Soldaten bei der Betreuung der Asylsuchenden, nicht aber zur Bewachung der Grenzen, einzusetzen. Das BFF berief eine nationale Konferenz zur Koordinierung der Asylpolitik ein und insistierte beim Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen, auch auf internationaler Ebene eine Konferenz zur besseren Verteilung der mit der Aufnahme der Kosovo-Albaner verbundenen Lasten zu organisieren.

Zusammenarbeit mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten

28Am 1. September 1997 trat das Dubliner Abkommen in Kraft, welches die Zuständigkeit für die Untersuchung eines innerhalb der Europäischen Union eingereichten Asylgesuches festlegt. Allerdings ist die Lancierung des für die Umsetzung des Abkommens unabdingbaren Instruments, nämlich der Datenbank für den Vergleich digitaler Fingerabdrücke EURODAC, noch nicht erfolgt. Da die Schweiz vom Beitritt zum Abkommen ausgeschlossen ist, unternahm der Bundesrat verschiedene Vorstösse, um ein paralleles Abkommen mit der EU abzuschliessen. Seit Herbst 1997 macht die EU den Abschluss eines solchen parallelen Abkommens vom Ausgang der bilateralen Verhandlungen und insbesondere dem Abkommen über den freien Personenverkehr abhängig.

29Die Schweiz versuchte daraufhin, insbesondere durch bilaterale Verhandlungen mit den Nachbarstaaten, die Nachteile abzuschwächen, die sich aus dem Ausschluss vom Dubliner Abkommen ergeben. Ziel dieser Verhandlungen ist es, sicherzustellen, dass illegal in die Schweiz eingereiste Personen wieder in diese Länder zurückgeführt werden können. Im Laufe des Sommers konnten unter anderem mit Frankreich und Italien dahingehende Vereinbarungen getroffen werden, die nächstens im Parlament behandelt werden. Die Revision und Aktualisierung der bereits zuvor mit Deutschland und Österreich getroffenen Vereinbarungen ist ebenfalls im Gange.

5.1.2. Migrationspolitik

30Die Migrationspolitik lässt sich in die zwei Bereiche, Zulassungspolitik und Ausländerpolitik, unterteilen. Die Zulassungspolitik stellt seit jeher eine wichtige Komponente der Schweizerischen Politik dar. Im vergangenen Jahr jedoch entstand eine neue Diskussion über die Politik gegenüber den in der Schweiz ansässigen Ausländern. Dabei zeichnete sich eine klare Entwicklung in Richtung einer bewussten Integrationspolitik ab, die in der schweizerischen Politiklandschaft bis heute fehlt.

Zulassungspolitik

  • 7  « Une nouvelle loi pour confirmer l’abandon de la politique des “trois cercles” », Le Temps, 9. Ju (...)
  • 8  Siehe den 1997 veröffentlichten Bericht über die Migrationspolitik („Hug-Bericht“) (siehe auch JSD (...)

31Mit der Anpassung der jährlichen Zulassungsverordnung ging im vergangenen Jahr eine umfassende Reform einher, nämlich die Abkehr von dem 1991 eingeführten Drei-Kreise-Modell, welches die Kriterien und Modalitäten zur Zulassung ausländischer Arbeitnehmer festlegte und welches unter anderem von der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus heftig kritisiert wurde. Ohne weiter auf den rassistischen Charakter dieser Politik einzugehen7, setzte der Bundesrat seine Absicht, den Empfehlungen der Expertenkommission Hug bezüglich einer Neuausrichtung der Migrationspolitik8, in die Tat um. Die Kommission Hug hatte in ihrem Bericht starke Zweifel an der Aufnahme ausländischer Arbeitskräfte nach geographischen Kriterien geäussert.

  • JSDW 1998, S. 245.

32Dieses Modell wurde neu durch ein Zwei-Kreise-Modell ersetzt. Die Behörden wiesen darauf hin, dass die Einführung des neuen Modells in der Praxis keine grösseren Änderungen für die Wirtschaft zur Folge haben dürfte, da der zweite Kreis des alten Modells für die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte nur von geringer Bedeutung gewesen war. Die Kommission Hug hatte vorgeschlagen, stattdessen ein Punktesystem zur Bewertung der beruflichen Qualifikationen und der Sprachkenntnisse der nichteuropäischen Einwanderer einzuführen. Der Bundesrat sah jedoch von einer sofortigen Einführung dieses neuen Modells ab und forderte vorerst weitere Untersuchungen über diesen neuen Zulassungsmodus.

33In derselben Verordnung schlug der Bundesrat ferner für die Periode 1998-1999 eine Reduzierung der Saisonbewilligungen von 99’000 auf 88’000 vor. Ziel dieser Anordnung ist einerseits die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Krise in jenen Sektoren, in denen traditionell Saisonniers beschäftigt werden, und andererseits die Vorbereitung der in den bilateralen Verhandlungen vorgesehenen Abschaffung der Saisonbewilligungen.

  • 9  Frankreich und Italien haben diesen Schritt bereits unternommen, und auch Grossbritannien dürfte i (...)

34Auch die Schweiz hat mit dem Problem der Personen ohne Identitätspapiere zu kämpfen. Anlässlich des 150-Jahr-Jubiläums des Bundesstaates und des 50. Jahrestages der Unterzeichnung der Erklärung der Menschenrechte haben Ende Dezember 1997 112 Mitglieder des Nationalrats aus fast allen politischen Lagern eine Amnestie für die in der Schweiz lebenden Menschen ohne Identitätspapiere gefordert9. Es besteht die Hoffnung, dass diese Motion im Laufe der Wintersession 1998 behandelt werden kann. Die Regierung schlug vor, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, welches einen weniger zwingenden Charakter besitzt.

Integrationspolitik

  • 10  Die 1970 gegründete EKA ist ein Organ mit konsultativer Kompetenz und ist bis heute die einzige In (...)
  • 11  Commission fédérale des étrangers, Esquisse pour un concept d’intégration, CFE, Berne, 1996.

35Als Antwort auf die Vorschläge der Kommission Hug beabsichtigte der Bundesrat, das Schwergewicht bei der Gesetzgebung auf die Totalrevision des derzeitigen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu legen. Die vorbereitenden Arbeiten innerhalb der Bundesverwaltung haben bereits begonnen. An dieser Zielsetzung wird auch 1999 festgehalten, dennoch hat der Bundesrat in der Zwischenzeit dem Parlament bereits eine Teilrevision des Gesetzes vorgelegt, welche die bereits bestehenden Zielsetzungen der Ausländerpolitik, nämlich die Herstellung eines ausgewogenen Gleichgewichts zwischen einheimischer und ausländischer Bevölkerung sowie eine vernünftige Arbeitsmarktpolitik, um den Aspekt der Integration erweitern soll. Damit entspricht der Bundesrat den Anträgen des im Juni 1996 durch die Eidgenössische Ausländerkommission (EKA)10 veröffentlichten Berichts11, in welchem der Bund aufgefordert wurde, auf diesem Gebiet einen Teil der Verantwortung zu übernehmen, welche bisher vom guten Willen der Öffentlichkeit, den Gemeinschaften der in der Schweiz lebenden Ausländer sowie von den Kantonen und Gemeinden wahrgenommen worden war.

36Am 10. Juni 1998 verabschiedeten die eidgenössischen Räte im dritten Anlauf den Artikel 25 des ANAG und verhalfen damit der Integrationspolitik des Bundes zu einer rechtlichen Basis. Noch vor Ende des Jahres wird ein Bericht der EKA erwartet, der eine Zusammenfassung des Vernehmlassungsverfahrens bezüglich des Textes aus dem Jahr 1996 enthalten und als Grundlage für den Bundesbeschluss über die Integration dienen soll. Der Gesetzesartikel tritt voraussichtlich am 1. Juli 1999 in Kraft und sollte die Möglichkeit schaffen, Mittel aus dem Bundeshaushalt für die subsidiäre Mitfininanzierung von Projekten bereitzustellen, die bereits durch einen Kanton, eine Gemeinde oder durch Dritte wie Ausländervereinigungen, humanitäre Organisationen oder Ausländerhilfswerke finanziert werden.

  • 12  „Integration gegen uns ? Ohne uns !“ Tages-Anzeiger, 25. Juli 1998.

37Mitte Oktober 1998 überreichten 650 Ausländervereinigungen dem Bundesrat eine Petition12, in welcher sie die Forderung stellten, die Umsetzung jener Aspekte der Integrationspolitik, welche die Bereiche Bildung, Gesundheit, Kultur und Soziales betreffen, nicht dem Bundesamt für Ausländerfragen (so lautet die neue Bezeichnung der Fremdenpolizei, die seit 1931 für die Umsetzung der Ausländerpolitik verantwortlich ist und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement untersteht), sondern dem Departement des Innern anzuvertrauen.

38Die Aussicht auf eine befriedigende Lösung in diesem Bereich darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass in der Integrationsfrage nur sehr langsame Fortschritte gemacht wurden : Der erste dahingehende Vorstoss wurde nämlich bereits 1990 unternommen. Angesichts der Schwerfälligkeit der Mühlen des Bundes wurde die Initiative in Fragen der Integration nach und nach auf die subnationale Ebene verlagert, wo sich nach einer Art Subsidiaritätsprinzip vornehmlich einige Kantone und Gemeinden für die Integration der ausländischen Bevölkerung einsetzten.

39Die von der Einwanderung am stärksten betroffenen Regionen, insbesondere die Agglomerationen, haben auf diesem Gebiet mehrere Initiativen gestartet. So trat im Kanton Neuenburg bereits 1996 das erste Gesetz über die Integration der Ausländer in Kraft, und im gleichen Jahr veröffentlichte die Stadt Bern ihr vom Ethnologischen Institut erstelltes Leitbild zur Integrationspolitik. Auch in den beiden Basel sowie in den Kantonen Luzern und Tessin wurde mit der Ausarbeitung einer eigenen Politik begonnen. Der Kanton Waadt eröffnete seinerseits 1998 die Chambre cantonale consultative des immigrés, ein beratendes Organ, in welchem die ausländische Bevölkerung vertreten ist und welches auf dem Modell der seit mehreren Jahren in der Stadt Lausanne bestehenden Kammer basiert. In Genf wurde nach der Gründung einer Stiftung zur Föderung der Integration der Einwanderer die Frage nach der Ausübung der bürgerlichen Rechte erneut diskutiert : Die Kantonsregierung unterbreitete eine Gesetzesvorlage, die es den Gemeinden erlauben sollte, Ausländern im Besitz einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C das Stimm- und Wahlrecht zuzuerkennen.

  • 13  „Pflichtaufgabe Integration“, Tages-Anzeiger, 25. Juli 1998.

40Die hitzigsten Debatten bezüglich lokaler Vorstösse zugunsten der Integration wurden zweifellos in der Stadt Zürich geführt. Anlass dazu gaben zwei Ereignisse : Im Mai veröffentlichte die Stadt ein Leitbild, das zu erheblichen Kontroversen führte, und im Juni führte die Abstimmung über ein von der SVP lanciertes Referendum zur Ablehnung eines eher bescheidenen Projekts zur Unterstützung von Familien aus dem Kosovo. Verschiedene Beobachter13 äusserten die Ansicht, das Zürcher Modell stehe unter dem Einfluss der SVP : Ausländer würden fast ausschliesslich als Problemgruppen wahrgenommen und ihre

  • 14  « Les étrangers ne doivent pas être considérés comme un problème », Le Temps, 27. Juli 1998.
  • 15  « Stadtpräsident Estermann verteidigt das Integrationsleitbild nur halbherzig », Die Wochenzeitung (...)

41Anliegen nicht berücksichtigt, ausserdem werde bei der Aufnahme neuer Einwanderer äusserst restriktiv vorgegangen. Im Gegensatz dazu gilt das Berner Dokument als Pionierleistung und wird wegen seines liberaleren Charakters als nachahmenswertes Modell bezeichnet. Unter anderem wird im Berner Leitbild ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren und eine stärkere Beteiligung der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben befürwortet. Da das Zürcher Modell besonders bei den Ausländervereinigungen14 harsche Kritik hervorgerufen hatte, sahen sich die Behörden gezwungen, bei der Umsetzung der Empfehlungen15 eine gewisse Vorsicht walten zu lassen.

5.2. Korruption, Geldwäscherei und Kapitalflucht

  • 16  Peter F. Müller. Wegleitung zum schweizerischen Bankgeheimnis. Grundlagen, Rechtshilfe. Ausblick. (...)

42Die Schweiz sichert bekanntlich allen Personen und Organisationen das Recht zu, rechtmässig erworbenes Geld unter umfassendem Geheimnisschutz von einer schweizerischen Bank verwalten zu lassen. Wie Peter F. Mueller in seiner jüngst veröffentlichten Wegleitung zum schweizerischen Bankgeheimnis allerdings schreibt, lässt sich dieses „als positive Idee nur dann und nur dort vertreten, wo auch die mit ihm verbundenen bedeutenden Gefahrenmomente und möglichen negativen Konsequenzen voll erkannt, objektiv erfasst und bei Missbräuchen mit wirksamen Sanktionen kompromisslos verfolgt werden. (…) Die weitgreifende Auffassung des Schutzes von Rechten der freien Person auch im Hinblick auf ihre Vermögenswerte wird vom Gesetzgeber in den meisten anderen Ländern nicht geteilt, insbesondere nicht in allen grossen Industrienationen und vor allem nicht in den Vereinigten Staaten. In diesen Ländern wird Z.B. für den direkten Zugriff beim Einziehen von Steuern den Interessen des Staates der Vorrang vor der Privatsphäre des Einzelnen gegeben. Trotz Konflikten sind die Rechtsordnungen der Schweiz und anderen Staaten vordringlich und im beidseitigen Interesse einander so möglich wie nahe zu bringen16“.

43Von möglichen grundlegenden Bedenken gegenüber diesen schweizerischen Konzepten und Regelungen einmal abgesehen, machen Muellers Ausführungen sicherlich zwei Dinge deutlich : Erstens erwächst der Schweiz hinsichtlich der Bekämpfung von Korruption, Geldwäscherei und Kapitalflucht aufgrund ihrer Rechtsordnung eine besondere Verantwortung. Entsprechende Bemühungen und Problemfelder seien im Folgenden dargestellt. Zweitens hat die Schweiz gerade durch die Regelung, wonach hierzulande Steuerhinterziehung im Gegensatz zum Steuerbetrug nicht strafbar ist, in den letzten Jahren zunehmende internationale Kritik geerntet, etwa seitens der OECD. Eine internationale Zusammenarbeit in diesem für den Finanzplatz Schweiz äusserst lukrativen Bereich dürfte wohl die grosse Herausforderung darstellen, welche der Schweiz noch bevorsteht.

5.2.1. Korruption

44Das Thema Korruption hat in der öffentlichen Diskussion der letzten Jahre stark an Bedeutung gewonnen. Prominente Bestechungsfälle wie das Beispiel des ehemaligen Zürcher Beamten Raphael Huber oder des Obersten Friedrich Nyffenegger, aber auch die zahlreichen anderen Skandale in Schweizer Kantonen und Gemeinden haben dazu geführt, dass Korruption in der Schweiz kein Tabu-Thema mehr ist. Sie haben auch die Grenzen des im wesentlichen aus dem Jahre 1942 stammenden Korruptionsstrafrechts deutlich gemacht.

45Gleichzeitig stellen Bestechungszahlungen im internationalen Geschäftsverkehr heute ein schwerwiegendes Problem dar. Sie führen nicht nur zu erheblichen Verzerrungen des Wettbewerbs, sondern beeinträchtigen auch die Wirksamkeit entwicklungspolitischer Massnahmen. Wo immer Korruption auftritt, gefährdet sie zudem Rechtsstaat und Demokratie.

  • 17  Den vollständigen Text der Konvention sowie weiterführende Informationen zu deren Implementierung (...)

46Da die Bekämpfung der internationalen Korruption ein gemeinsames Vorgehen erfordert, erarbeitete die OECD im Rahmen eines mehrjährigen Prozesses, an welchem sich die Schweiz aktiv beteiligte, internationale Richtlinien. Die daraus resultierende OECD-Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr17 wurde im Dezember 1997 von 33 Ländervertretern, unter ihnen der damalige Bundesrat Jean-Pascal Delamuraz, unterzeichnet.

  • JSDW 1998, „OECD-Konvention gegen die Korruption”, S. 253.

Revision des Schweizerischen Korruptionsstrafrechts

  • 18  Revision des Schweizerischen Korruptionsstrafrechts. Bericht und Vorentwurf. Bern, Juni 1998. Erhä (...)
  • 19  Hiermit geht der Vorschlag über die aktuellen OECD-Richtlinien hinaus, welche sich bisher lediglic (...)
  • 20  Pressemitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juli 1998.

47Mit der Unterzeichnung der OECD-Konvention hat sich die Schweiz verpflichtet, die Empfehlungen des Übereinkommens noch 1998 in schweizerischem Gesetz zu verankern. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern hat die Schweiz die Einhaltung dieses Terminplanes verpasst. Der Bericht und Vorentwurf zur Revision des Schweizerischen Korruptionsstrafrechts18 liegt jedoch vor und wurde am 1. Juli 1998 vom Bundesrat in die Vernehmlassung gegeben. Das vorgeschlagene Gesamtkonzept zur Revision des Schweizerischen Korruptions-strafrechts stützte sich im wesentlichen auf ein von Prof. Dr. Mark Pieth (Uni Basel) unter Mitarbeit von Dr. iur. Marco Balmelli verfasstes Gutachten. Es umfasste drei Teile, welche die Bestechung schweizerischer Amtsträger, die Bestechung fremder Amtsträger sowie die Privatbestechung19 betreffen. Sie enthalten im wesentlichen folgende Neuerungen20 :

  • Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Bestechung schweizerischer Amtsträger sollen besser aufeinander abgestimmt und in einem gemeinsamen Titel geregelt werden. Aktive Bestechung wird neu zu einem Verbrechen (früher Vergehen) aufgewertet werden. Damit verlängert sich die heute zu kurze Verjährungfrist bei dieser Straftat. Zudem wird das Waschen von Bestechungsgeldern durchgehend strafbar. Weiter liegt neuerdings auch dann Bestechung vor, wenn der Bestechungslohn erst nach der Amtshandlung gewährt bzw. gefordert wird. Schliesslich stellen die neu geschaffenen Strafnormen der Vorteilsgewährung und der Vorteilsannahme sicher, dass neben Geschenken für rechtmässige Einzelakte insbesondere auch Zuwendungen für die Amtsführung als solche erfasst werden. Dadurch können für den Aufbau der besonders gefährlichen sytematischen Korruption typische Verhaltensweisen bestraft werden, die etwa auch als „Anfüttern” bzw. als „Klimapflege” bezeichnet werden.

  • Der neue Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger schliesst eine empfindliche Lücke bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Korruption. Gleichzeitig wird damit die Hauptvoraussetzung zur Ratifizierung der OECD-Konvention vom Dezember 1997 geschaffen.

  • Obschon die Privatbestechung bereits im geltenden Recht strafbar ist, sind die entsprechenden Vorschriften im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) praktisch wirkungslos geblieben. Die Revision will die Mängel beheben und schlägt dazu insbesondere vor, neben der bereits heute strafbaren aktiven Privatbestechung neu auch die passive Privatbestechung zu erfassen. Weiter sollen diese Delikte nicht mehr bloss auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt werden (Offizialdelikt).

48Die beiden ersten Teile des vorgeschlagenen Gesetzesentwurfs wurden in der Vernehmlassung weitgehend positiv aufgenommen. Dagegen stiess die im dritten Teil formulierte Revision der Privatbestechung auf grosse Ablehnung. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, diesen Teil von der Vorlage abzukoppeln und zu einem späteren Zeitpunkt – in einem zweiten Paket zusammen mit der Ratifizierung der Strafrechtskonvention des Europarates gegen die Korruption -vorzulegen. Zur Revision des Strafgesetzes über die Beamtenbestechung hat das EJPD in den nächsten Monaten eine Botschaft auszuarbeiten, über die National-und Ständerat frühestens im Herbst 1999 zu entscheiden und gleichzeitig die OECD-Konvention zu ratifizieren haben.

Präventive Vorkehrungen gegen Korruption

  • 21  BAWI. Massnahmen der OECD zur Bekämpfung der internationalen Korruption. Juli 1998.

49Das Strafrecht allein kann wohl kaum Korruption verhindern. Deshalb schlagen die OECD-Richtlinien zur Bekämpfung der internationalen Korruption zur präventiven Vorkehrung drei weitere Massnahmen vor21. Diese sowie eine vierte sollen in der Schweiz umgesetzt werden :

Abschaffung der steuerrechtlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern

50Nach aktuellem Gesetz können Bestechungsgelder noch immer von den Steuern abgezogen werden, wenn diese Auslagen geschäftsmässig begründet sind. Dabei muss nachgewiesen werden, dass bestimmte Einkunfte nur dank solchen Zahlungen erzielt werden konnten. Auf nationaler Ebene hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (NR-WAK) aufgrund der parlamentarischen Initiative von Nationalrat Werner Carobbio einen Antrag für eine Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vorbereitet, welche die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Bestechungszahlungen verunmöglichen soll. Der Bundesrat hat den Antrag der WAK-NR gutgeheissen und an die Steuerbehörden der Kantone in die Vernehmlassung gegeben. Die überarbeiteten Gesetzesentwürfe liegen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

  • JSDW 1998. „Bundesrat will Steuerabzug fur offizielle Schmiergelder abschaffen”. S. 254.

Erhöhung der Transparenz im Bereich der Rechnungslegung

51Mit der Schaffung von Buchhaltungsvorschriften (z.B. Verbot der Führung von Konten ausserhalb der Geschäftsbuchhaltung) sowie der Stärkung von unabhängigen Revisoren und gesellschaftsinternen Kontrollen sollen Bestechungszahlungen verhindert beziehungsweise ihr Aufdecken erleichtert werden. Die im Obligationenrecht geregelten allgemeinen Grundsätze der Rechnungslegung entsprechen in ihrer Stossrichtung bereits weitgehend der OECD-Empfehlung. Dennoch soll noch in diesem Jahr die Vernehmlassung stattfinden zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Rechnungslegung und die Revision, welches dem europäischen Recht Rechnung tragen soll.

Erhöhung der Transparenz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

52Die wesentlichen Anliegen dieser Empfehlung sind im geltenden schweizerischen Gesetz bereits erfüllt.

Regelung zur Geschenkannahme im Beamtenrecht

53Oft ist nicht klar, wo die Grenze zwischen rechtmässigen Geschenken und Bestechungsleistungen verläuft. Aus diesem Grund sind klare Regelungen notwendig. Das Finanzdepartement arbeitet im Moment für den Bund einen Entwurf dazu aus.

Verschiedene schweizerische Aktivitäten im Bereich der Korruptionsbekämpfung

54Entsprechend der Aktualität und Dringlichkeit des Korruptionsproblems war das Thema 1998 auf Bundesebene verschiedentlich präsent, etwa in einem kurzen Beitrag zur Korruptionsbekampfung im diesjährigen Aussenwirtschaftsbericht (AWB) des Bundesrats. Die beratende Kommission des Bundesrats für Entwicklung und Zusammenarbeit widmete dem Thema eine Klausurtagung, und die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) arbeitet derzeit an Korruptionsklauseln in Entwicklungsverträgen. Zudem prüft Brot für alle (Bfa) im Rahmen eines vom DEZA und von Transparency International cofinanzierten Projekts in Kamerun die Rolle von Nichtregierungsorganisationen bei der Korruptionsbekämpfung.

Engagement der Asiatischen Entwicklungsbank und der Weltbank gegen Korruption

  • 22 Financial Times, 9. Juli 1998.

55Die Wirtschaftskrise in Asien hat bewirkt, dass offentliche Untersuchungen über korrupte Wirtschaftsstrukturen forciert werden. Die Asiatische Entwicklungsbank (ADB) etwa hat eine neue Anti-Korruptions-Strategie veröffentlicht und damit das Thema zuoberst auf die Agenda gesetzt22. Hintergrund dieser Massnahme sind Befunde, wonach in verschiedenen asiatischen Ländern die staatlichen Ausgaben für Güter und Dienstleistungen infolge der Korruption 20- 100 Prozent zu hoch sind. Regierungen können dadurch bis zu 50% der Steuereinnahmen verlustig gehen. Es gibt Länder, in welchen die durch Korruption jahrzehntelang erlittenen Verluste grösser sind als die Auslandsschuld. Die ADB versucht nun, im Rahmen ihrer neuen Anti-Korruptions-Politik u.a. die öffentlichen Institutionen zu stärken, indem vermehrt Kontrollstrukturen und Transparenz eingefordert werden. Sie unterstützt Länder bei deren Korruptions-Bekämpfung. Diese wird künftig auch Gegenstand sein bei Verhandlungen der ADB mit einzelnen Regierungen.

  • 23  Weltbank, Informationsblätter Dritte Welt, Oktober 1998.

56Seit Ende 1994 betreibt auch die Weltbank als Teil ihrer « Good Governance »-Strategie Programme zur Korruptionsbekämpfung. Dabei befasst sie sich jedoch – im Gegensatz zur OECD – lediglich mit der passiven Bestechung, sowohl im Rahmen ihrer eigenen Projekte als auch bezüglich der Förderung nach entsprechenden Regulierungen der Nachfragestaaten23.

Kritische Stimmen

  • 24  Finanzplatz-Informationen 1/98.

57Verschiedentlich wird auch Besorgnis gegenuber den Bemühungen der OECD und anderen internationalen Institutionen um Bekämpfung der Korruption formuliert, so etwa von Dani Rodrik, Professor für Internationale Politische Ökonomie an der Harvard Universität24. Dièse gilt primär der Feststellung, dass die aus der Bestechung resultierenden Einschränkungen der Konkurrenz zwischen den mehrheitlich in Industrieländern domizilierten Firmen den Anstoss zur Diskussion gaben. Die grundsätzlich positiven Massnahmen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Interesse der Initianten vorab dem Kampf um Marktanteile gilt und weniger der ernsthaften Sorge um eine globale Wohlfahrt. Rodrik befürchtet, dass damit das entwicklungspolitische und ökonomische Problem, welches die Korruption in vielen Ländern darstellt, verwechselt wird mit den Problemen, welche die Korruption für das internationale Wirtschaften zur Folge haben. Dies ist in der Tat zweierlei, auch wenn aus den aktuellen Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption partiell ein gemeinsamer Nutzen entstehen kann. Diesbezüglich wird auch in Zukunft Aufmerksamkeit notwendig sein.

5.2.2. Geldwäscherei

Geldwäscherei-Gesetz

  • 25  Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäscherei-Gesetz, GwG) in: Bund (...)

58Per 1. April 1998 trat das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG)25 in Kraft. Dieses beinhaltet zwei wesentliche Neuerungen. Erstens führt es eine allgemeine Sorgfaltspflicht für aile Finanzintermediäre ein, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen und helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Das heisst, die Verpflichtung, die Identität der Kundinnen und Kunden und der wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen, beschränkt sich nicht mehr nur auf Banken und Versicherungen, sondern wird neu auch auf nicht der Bankenaufsicht unterstellte Vermögensverwalter, Notare, Treuhänder und Rechtsanwälte ausgedehnt. Sie aile sind aufgefordert, den Zweck einer verdächtigen Transaktion zu klären und die Belege für diese Abklärungen aufzubehalten.

59Zweitens wurde das frühere Melderecht durch eine Meldepflicht ersetzt. Danach haben alle Finanzintermediäre der im Februar 1998 eingesetzten Meldestelle für Geldwäscherei jede Geschäftsbeziehung zu melden, von der sie wissen oder auf Grund eines begründeten Verdachts annehmen müssen, dass Geldwäscherei vorliegt. Die entsprechenden Vermögenswerte werden in der Folge während maximal fünf Tagen gesperrt, ohne dass der Kunde/die Kundin zu benachrichtigen sind. Innert dieser Frist stellen die Mitarbeiter der Meldestelle weitere Recherchen an. Sollte sich der Geldwäscherei-Verdacht erhärten, leiten sie den Fall an die zuständige kantonale Strafbehörde weiter. Andernfalls muss die Blockierung wieder aufgehoben werden.

60Eine neu eingesetzte Kontrollstelle, die der Eidg. Finanzverwaltung angegliedert ist, soll überwachen, ob die Finanzintermediäre ihrer Meldepflicht nachkommen. Da das Geldwäscherei-Gesetz auf dem Prinzip der Selbstregulierung basiert, wurde diesen Instituten jedoch eine zweijährige Schonfrist eingeräumt, während derer sie die Art der Aufsicht wählen können – entweder durch die Kontrollstelle in Bern oder durch neu zu schaffende sogenannte Selbstregulierungsorganisationen (SRO). Diese sollen analog zur Schweizerischen Bankiervereinigung die Einhaltung der Pflichten der Banken unter dem Geldwäscherei-Gesetz überwachen und bei Zuwiderhandlung Sanktionen verhängen können. Ende November lagen bei der Eidg. Finanzverwaltung von sechs Vereinen Anträge um Anerkennung als SRO pendent. Die entsprechenden Entscheide sollen bis im April 1999 gefällt werden.

  • JSDW 1998, Geldwäscherei-Gesetz, S. 249.

Erste Erfahrungen der Meldestelle für Geldwäscherei

  • 26  Meldestelle gegen Geldwäscherei, 2. November 1998.

61Bis Ende Oktober wurden der Meldestelle für Geldwäscherei 96 verdächtige Fälle mit einer Gesamtsumme von 275 Mio. Franken gemeldet, 61 davon wurden an die Strafbehorden weitergeleitet26. Damit ist seit In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes eine sehr deutliche Zunahme der Meldungen festzustellen : In den letzten Jahren gingen bei den Strafbehorden jährlich 30-40 Meldungen ein. Nur gerade 20 Prozent der seit April registrierten Fälle wurden von Finanzintermediären gemeldet (zu den Gründen s. nächster Abschnitt). Seitens der Banken ist vom früheren Widerstand gegen die Meldepflicht kaum mehr die Rede. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass auch heute die Informations- und Meldepolitik der Banken eher restriktiv ist.

Aktivitäten der OECD-Arbeitsgruppe gegen Geldwäscherei (FATF)

Bericht über die Schweiz

  • 27  Financial Action Task Force on Money Laundering. Annual Report 1997-1998. Juni 1998. Internet-Adre (...)

62Der diesjährige Bericht der FATF27 enthalt eine Beurteilung der Grundlagen zur Geldwäscherei-Bekämpfung in der Schweiz. Grundsätzlich begrüsst die FATF darin die Neuerungen, wie sie mit dem neuen Geldwäscherei-Gesetz geregelt wurden. Hingegen bemängelt sie die zwar vorgesehene, jedoch noch ausstehende Kontrolle über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre und weist zudem darauf hin, dass in diesem Bereich noch grosse Uberzeugungsarbeit hinsichtlich der Notwendigkeit der Geldwäscherei-Bekämpfung zu leisten ist. Insbesondere kritisiert die FATF die fehlende strafrechtliche Verfolgung der Geldwäscherei auf nationaler Ebene. Diese obliegt in der Schweiz bekanntlich noch immer den kantonalen Ermittlungsbehörden.

Neue Formen der Geldwäscherei

63Das Schwergewicht des FATF-Jahresberichts 1997-1998 liegt bei der Präsentation und Klassifizierung der wichtigsten Methoden zur Geldwäscherei. Diese lassen Veränderungen bei den Formen der Geldwäsche erkennen. Die Anwendung neuer Technologien wie Geldüberweisungen per Internet, Smart Cards und elektronischer Portefeuilles gewinnen an Bedeutung, was auch an die Strafverfolger neue Anforderungen stellt. Zudem ist vor dem Hintergrund der verstärkten Regulierung im Finanzsektor eine gewisse Verschiebung der Geldwäscherei in den Handel mit Kunstwerken, Luxusgütern und Immobilien festzustellen. Mit gewisser Beunruhigung sehen die Experten auch der geplanten Einführung des Euro-Bargeldes entgegen, weil diese es den Geldwäschern erleichtern wird, Spuren zu verwischen. Damit zeichnen sich also neue Aufgabenfelder ab, die bis dato aber weder von der FATF noch seitens der Schweizer Behörden konkret angegangen werden.

  • JSDW 1998. „Aktivitäten der OECD-Arbeitsgruppe gegen Geldwäscherei (FATF)”, S. 250.

Bundesgesetz über das Glücksspiel und über Spielbanken (Spielbankengesetz SBG)

64Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Spielbankengesetz, SGB), Entwurf des Bundesrats vom 26. Februar 1997.

65Am 7. März 1993 wurde in einer Verfassungsabstimmung der Legalisierung von Glücksspielen zugestimmt. In der Session vom September 1998 ist das Bundesgesetz im Stände- und im Nationalrat behandelt und die Differenzen in der Dezembersession bereinigt worden. Wie der Parabankensektor sollen Spielbanken (mit oder ohne Tischspielen) dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor unterliegen. Spielbanken stellen laut Art. 2 Absatz 2 des Geldwäscherei-Gesetzes „spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzintermediäre” dar.

66Spielbanken bieten in zwei Hinsichten eine „Angriffsfläche” für Geldwäscherei : Zum einen haben Spielbanken einen hohen Geldumsatz und sind deshalb ähnlich wie Hotels, Tourismus, Einkaufszentren und Restaurants für Geldwäscherei interessant. Sie können als Investitionsobjekt attraktiv sein und als Geldwaschmaschine für deren Betreiber oder korrumpierte hohe Angestellte dienen. Zum anderen kann das Publikum Spielbanken zu Geldwäscherei missbrauchen. Im Spielbankengesetz selbst sind nebst der Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz verschiedene Regelungen zur Verhütung der Geldwäscherei vorgesehen (entsprechende detaillierte Verordnungen müssen noch erlassen werden) :

  • Bei der Bewerbung für eine Konzession müssen Spielbankenbetreiber in einem Sicherheitskonzept vorlegen, wie sie Geldwäscherei und andere kriminelle Machenschaften verhüten wollen. Der Aufsichtsbehörde (Eidg. Spielbankenkommission) obliegt es, die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen zu überprüfen. Werden Konzessionsauflagen nicht eingehalten, kann die Spielbankenkommission Massnahmen ergreifen, die bis zum Entzug der Kommission gehen.

  • Bei der Lizenzerteilung müssen die Betreiber über die Herkunft der investierten Mittel und Uber die Beteiligung Auskunft geben. Diese Transparenz-Anforderung gilt auch nach der Erteilung der Konzession. Nicht nur für die Eigenmittel, sondern auch für das Fremdkapital wird der Nachweis der rechtmässigen Herkunft verlangt. Zudem muss das Gesuch im Bundesblatt und in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht werden.

  • Als Aufsichtsbehörde wird eine Eidg. Spielbankenkommission geschaffen, die wie oben erwähnt weitgehende Kompetenzen hat. Die Griffigkeit der Spielbankengesetzgebung wird wesentlich von der personellen Zusammensetzung der Spielbankenkommission, deren materiellen Ausstattung und ihrer Rechenschaftspflicht gegen aussen abhängen. Letztere ist im Gesetz sehr beschränkt geregelt. Die Spielbankenkommission wird zu denjenigen Behörden gehören, die, weil viel auf dem Spiel steht, besonders stark Einflussversuchen ausgesetzt sein werden.

Aufteilung und Verwendung konfiszierter Drogengelder

  • 28 NZZ, 12. Oktober 1998, Peter Stirnimann: Was tun mit konfiszierten Drogengeldern ?

67Der bisher grösste Geldwäschereifall der Schweiz, der Fall der kolumbianischen Drogenhändlerin Sheila Arana de Nasser, und die damit einhergehende Aufteilung der konfiszierten 240 Mio. Franken haben gezeigt, dass die Rechtslage für solche Falle unbefriedigend ist. Die auf einem UBS-Konto eingefrorenen Gelder wurden zwischen den beiden ermittelnden Staaten Schweiz und USA aufgeteilt (je die Hälfte). Schon bevor der Anteil der Schweiz im Dezember 1998 effektiv ausbezahlt wurde, entstand ein jahrelanges Gerangel zwischen den Kantonen Waadt und Zurich sowie dem Bund. Im vergangenen September kam schliesslich doch eine Einigung zustande : Die beiden Kantone erhalten je 40 Prozent, der Bund die restlichen 20 Prozent der in der Schweiz verbliebenen Halfte. Da diese Regelung gemäss Eidg. Justiz- und Polizeidepartement allerdings kein Präjudiz für künftige Fälle darstellt, wurde nun zur Klärung eine Expertinnen-/Expertenkommission eingesetzt. Deren Aufgabe ist es, hierzu eine Gesetzesgrundlage zu schaffen und zu prüfen, ob die Gelder auch zweckgebunden eingesetzt werden konnten. In den meisten Kantonen fliessen eingezogene Drogengelder bisher nämlich direkt in die Kantonsbudgets, ohne dass in ethischpolitischem Sinne die deliktische Herkunft der Gelder hinterfragt oder ein Bezug zu eventuellen Opfern hergestellt würde. Ausnahmen sind die Kantone Freiburg und Genf, wo klare Regelungen z.T. Zweckbindungen zu Gunsten zusätzlicher Anstrengungen in der Drogenprävention, im Therapiebereich und in der Drogenbekämpfung ermöglichen28. Die Arbeitsgruppe Schweiz-Kolumbien fördert gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Hilfswerke, dass die Expertinnen-/Expertenkommission die Frage der Zweckbindung vorrangig klärt und in die Gesetzgebung einfliessen lässt. Aus entwicklungspolitischer Sieht schlagen sie vor, die konfiszierten Gelder je zur Hälfte für die Drogenprävention hier in der Schweiz und für Anstrengungen zur Anbaureduzierung in drogenanbauenden Ländern der Dritten Welt zu verwenden.

Geldwäschereifall Salinas

  • 29  Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 20. Oktober 199 (...)

68Aufgrund des Verdachts auf Betäubungsmitteldelikte und Geldwäscherei von Drogengeldern eröffnete die Bundesanwaltschaft im November 1995 ein Ermittlungsverfahren gegen Raul Salinas de Cortari, den Brader des ehemaligen mexikanischen Staatspräsidenten, gegen dessen Ehefrau Patricia Paulina Casanon de Salinas, deren Brader und weitere Mitbeteiligte. Im Oktober 1998 wurde das aufwendige Verfahren abgeschlossen. Aufgrund der vielfältigen Indizien und Beweise steht fest, dass die in der Schweiz aufgespürten und blockierten Gelder in der Höhe von 114,4 Mio. US$ aus dem Drogenhandel stammen und zugunsten des Staates einzuziehen sind. Die Frage einer allfälligen Teilung des Einziehungserlöses zwischen der Schweiz und Drittstaaten, zwischen dem Bund und betroffenen Kantonen wird Sache der politischen Behörden sein29.

5.2.3. Kapitalflucht und internationle Rechtshilfe

  • 30  Pressemitteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, 8. April 1998.

69Die eigentliche Grandlage der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, das sogenannte Rechtshilfegesetz, erfuhr 1998 keine Änderungen. Dagegen verabschiedete der Bundesrat mit Peru und Ecuador zwei neue Rechtshilfeverträge, die vom Parlament noch zu ratifizieren sind. Bisher stützte sich die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und den beiden Ländern lediglich auf die interne Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Die neuen Verträge sollen die Rechtshilfeverfahren vereinfachen und beschleunigen. Damit beginnt gemäss Eidg. Justiz- und Polizeidepartement eine neue Ära der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Lateinamerika auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen, da dies die ersten umfassenden Rechtshilfeverträge sind, welche die Schweiz mit Staaten dieses Kontinents abgeschlossen hat30.

Philippinen

  • 31  Bundesgerichtsentscheide vom 10. Dezember 1997 und Januar 1998.

70Nach mehr als 12 Jahren wurden 1998 die auf Schweizer Bankkonten blockierten Vermögen von rund 534 Mio. Dollar des ehemaligen Diktators Ferdinand Marcos auf ein Sperrkonto der philippinischen Nationalbank transferiert. Dies wurde möglich, nachdem das Bundesgericht im Dezember 1997 und im Januar 1998 entsprechende Anträge gutgeheissen und im April 1998 die letzten Rekurse zurückgewiesen hat. Diesen Entscheiden kommt über den Fall Marcos hinaus grosse Bedeutung zu, da sich das oberste Schweizer Gericht zum erstenmal explizit nicht nur auf das Rechtshilfegesetz, sondern ebenso auf die Verpflichtungen abstützte, welche den beiden Ländern aus der Unterzeichnung völkerrechtlicher Abkommen (insbesondere Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und UNO-Folterkonvention) resultieren. Das Bundesgericht knüpfte den Transfer nämlich zum einen an die Bedingung, dass die Philippinen sich verpflichten, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen unter dem Marcos-Regime zu entschädigen. Zudem forderte das Gericht von den Philippinen die Zusicherung, über die Einziehung bzw. Rückerstattung der Vermögenswerte in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, das den im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Grundsätzen entspricht. Die Philippinen mussten sich ausserdem verpflichten, die schweizerischen Behörden über das gerichtliche Einziehungs- und Rückerstattungsverfahren sowie über die Vorkehrungen zur Entschädigung der Folteropfer weiter zu informieren31. Vor diesem Hintergrund ist der Fall Marcos nach dem im April 1998 erfolgten Geldtransfer wohl für die Schweizer Banken erledigt, nicht aber für die Schweizer Behörden. Ihnen obliegt die Aufgabe, kritisch zu verfolgen, ob die schriftlich vereinbarten Bedingungen von der philippinischen Regierung erfüllt werden. Bei allfälligen Verstössen hatten die schweizerischen Behörden bei den zuständigen UNO-Kommissionen Klage einzureichen.

  • JSDW 1998, S. 252.

Demokratische Republik Kongo (ehemals Zaire)

71Die nach dem Sturz Mobutu Sese Seko im Mai 1997 erfolgte Blockierung von Vermögenswerten in der Schweiz bleibt aufgrund zweier Eintretensverfügungen des Bundesamts für Polizeiwesen auf die Rechtshilfegesuche der Demokratischen Republik Kongo vom November 1997 bis zum Ende des Rechtshilfeverfahrens garantiert. Die auf die kongolesischen Angaben über die Vermögenswerte der Familie Mobutu gestützten Untersuchungen führten allerdings nicht zur Entdeckung von neuen, noch nicht blockierten Konten. Ohne solche Angaben sind weiterführende Recherchen durch die Schweizer Behörden gesetzlich nicht erlaubt (Verbot sogenannter « fishing expeditions »). Im Mai 1998 hat das Bundesamt für Polizeiwesen die kongolesischen Behörden daran erinnert, dass es auf ihre Zusammenarbeit angewiesen ist, um die ersuchte Rechtshilfe leisten

Pakistan

  • 32 Financial Times, 16. September 1997 und 18./19. Juli 1998, sowie Neue Zürcher Zeitung, 28. Juli 199 (...)

72Im vergangenen Jahr wurden auf Ersuchen aus Islamabad rund 20 Mio. Franken auf Konten der ehemaligen Premierministerin Benazir Bhutto und ihr nahestehenden Personen eingefroren. Im Juli 1998 hat nun der Genfer Untersuchungsrichter Daniel Devaud sowohl gegen den Ehemann Bhuttos, Ali Zardari, wie später auch gegen die einstige Machthaberin selbst Ermittlungsverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet32.

  • JSDW 1998, S. 252/253.

Äthiopien

  • 33  Pressemitteilungen des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 2. April und vom 18. September 1998 sowie (...)

73Im November 1997 hatte Äthiopien die Schweiz im Rahmen des Strafverfahrens gegen Tamirat Layne um Rechtshilfe ersucht. Äthiopien wirft dem früheren Premierminister und Personen seines Umfelds vor, von 1991 bis 1995 Gelder unterschlagen und zum Teil in Genf angelegt zu haben. Am 5. Dezember 1997 blockierte das Bundesamt fur Polizeiwesen (BAP) auf verschiedenen Konten einer Genfer Bank 8 Mio. Dollar. Ende März 1998 ordnete das BAP die Übergabe der Bankdokumente sowie die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte an die àthiopischen Behörden an. Der erste Teil wurde am 18. September übergeben. Aufgrund einer Beschwerde gegen die Verfügung des BAP stoppte das Bundesgericht vorerst die Herausgabe der restlichen Dokumente und verlangte von der äthiopischen Regierung Garantien fur ein menschenrechtskonformes Strafverfahren. Eine entsprechende Zusicherung ist in der Folge eingegangen. Ende Dezember 1998 konnten somit auch die restlichen Bankdokumente an Àthiopien übergeben werden. Den Transfer der Vermögenswerte macht das Bundesgericht von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil der äthiopischen Justizbehörden abhängig33.

Indonesien

  • 34  Um die Grössenordnungen illegaler Geldflüsse zu bestimmen, kann meist nur auf Schätzungen abgestüt (...)
  • 35  Siehe unter anderem die Studie der Erklarung von Bern „ Schweiz – Indonesien: Die Helfershelfer de (...)

74Am 21. Mai 1998 trat der indonesische Staatschef General Suharto nach mehr als 30-jähriger Regierungszeit unter dem Druck der indonesischen Bevölkerung zurück. Zur Erhaltung der Macht und zur Wahrung der Wirtschaftsinteressen einer schmalen Elite werden die Menschenrechte in Indonesien sowie in den besetzten Gebieten rücksichtslos verletzt. Das Vermögen der Familie Suharto, die aufgrund korrupter Machenschaften grosse Teile der Wirtschaft des Landes kontrollierte, wird auf 4 bis über 40 Mrd. Dollar geschätzt34. Da ein Teil dieses Vermögens in der Schweiz vermutet wird35, ersuchten nach Rücktritt Suhartos verschiedene Nichtregierungsorganisationen (Aktion Finanzplatz Schweiz, Erklarung von Bern, Brot fur alle) sowie Parlamentarier und Mitglieder eidgenössischer Kommissionen den Bundesrat um eine vorsorgliche Blockierung von allfàlligen Vermögen Suhartos und seiner Familie und Entourage in der Schweiz. Diesem Ersuchen wurde nicht stattgegeben, da seitens des Regierungsnachfolgers und Freundes von Suharto, B.J. Habibie, kein Rechtshilfegesuch an die Schweiz gestellt wurde. Ob nach den versprochenen Wahlen ein solches folgen wird, bleibt ungewiss. Sicher aber dürften bis dahin allfällige „Suharto”-Gelder aus der Schweiz wegverschoben worden sein.

Argentinien

  • 36  Pressemitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 21. Januar 1998.

75Die Schweiz unterstützt das spanische Strafverfahren gegen 100 argentinische Militärs, die des Mordes und der Freiheitsberaubung an z.T. spanischen Staatsangehörigen sowie der unverjährbaren schwersten Verbrechen (Völkermord), des Diebstahls und der Urkundenfälschung im Amt während der Zeit der Militärdiktatur (1976 bis 1983) beschuldigt werden. Das Bundesamt für Polizeiwesen hat am 20. Januar 1998 rechtshilfeweise erhobene Bankdokumente an die spanische Botschaft in Bern abgeschickt36.

  • 37  Pressemitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 2. März 1998.

76Zudem leistet die Schweiz Rechtshilfe an Argentinien in einem Schmiergeldskandal bei der argentinischen Staatsbank37.

Chile

77Ebenfalls involviert ist die Schweiz in die aktuell laufenden Verfahren gegen den ehemaligen chilenischen Diktator Augusto Pinochet. Dieser wurde während seines Aufenthalts in England im Oktober 1998 aufgrund eines Auslieferungsantrags spanischer Behörden festgenommen. Im Anschluss an das spanische Gesuch beantragte auch das Bundesamt für Polizeiwesen am 26. Oktober 1998 – gestützt auf einen Haftbefehl des Genfer Staatsanwalts Bernard Bertossa – die Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft gegen Pinochet. Die Genfer Untersuchungsbehörden führen ein Strafverfahren u.a. wegen Mordes am schweizerischchilenischen Doppelbürger Alexej Jaccard.

Angola

78Die im November 1998 vom Bundesrat beschlossene Sperre von Vermögen des angolanischen Unita-Führers Jonas Savimbi und weiteren Unita-Militärs erfolgte nicht aufgrund des Rechtshilfegesetzes. Vielmehr hat die Schweizer Regierung damit den bereits im Sommer gefällten UNO-Beschluss zu Sanktionen nachvollzogen. Mit dieser und weiteren Massnahmen soll die Unita zur Einhaltung der Friedensabkommen mit der angolanischen Regierung bewegt werden.

5.3. Internationaler Waffenhandel und schweizerische Sicherheitspolit

791997 wurde eine leichte Zunahme des globalen Waffenhandels verzeichnet. Auch in diesem Jahr war Asien der Hauptabnehmer der weltweiten Waffenexporte. Die schweizerische Waffenindustrie profitierte zum zweiten aufeinanderfolgenden Jahr von einer umfangreichen Bestellung Omans in der Hohe von 61 Millionen Franken. Das Jahr 1998 stand in der Schweiz unter dem Zeichen neuer Gesetze über den Besitz und den Handel mit Waffen. Im September unterzeichnete die Eidgenossenschaft zwei wichtige internationale Konventionen über Nuklearversuche und chemische Waffen. Ferner erneuerte die Schweiz ihr Engagement für die Friedenserhaltung, indem sie Blau- und Gelbmützen in verschiedene Lander entsandte. Im Bereich der Antipersonenminen konnte die Konvention von Ottawa, der auch die Schweiz beigetreten ist, dank der zügigen Ratifizierung durch rund 50 Staaten in Kraft treten. In Genf wurde ein Zentrum für humanitäre Minenrdumung eröffnet, dessen Aufgabe die Koordinierung und Unterstützung der verschiedenen Minenräumungs-kampagnen ist.

Internationaler Waffenhadel

  • 38  Stockholm International Peace Research Institute. Yearbook 1998, SIPRI. June 1998. Zusammenfassung (...)

80Die weltweiten Waffenexporte, die 1996 noch 22,54 Milliarden Dollar betrugen, verzeichneten 1997 einen Anstieg auf 25,16 Milliarden38. Nach wie vor sind die Vereinigten Staaten mit einem Anteil von 43% an den Gesamtausfuhren der wichigste Lieferant konventioneller Waffen, gefolgt von Russland (14%), Frankreich (13%) und Grossbritannien (10%). Die Halfte aller 1997 erfolgten Waffen verkäufe waren für Asien bestimmt : Taiwan importierte Kriegsmaterial in der Höhe von 4 Milliarden Dollar, und auch China, Südkorea, Indien, Thailand und Malaysia investierten je über eine Milliarde in ausländische Waffen. Die wichtigsten Abnehmer im Nahen Osten waren Saudi-Arabien (2,37 Mrd. $) und die Türkei (1,28 Mrd. $). Im Gegensatz dazu fielen die Waffenkäufe der afrikanischen Länder (unter Abzug der von Ägypten investierten 0,87 Mrd. $) mit 0,26 Mrd. $ gering aus.

Tabelle Nr. 14 : Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1996-1997* : Die 15 wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungs- und Reformländern

Tabelle Nr. 14 : Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1996-1997* : Die 15 wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungs- und Reformländern

* Die Ausfuhren von Dual-use-Produkten sind in dieser Tabelle nicht berücksichtigt
** Endempfängerland.

Quelle : Generalsekretariat des VBS. Ausfuhr von Kriegsmaterial 1997.

Schweizerische Waffenexporte

811997 führte die Schweiz Kriegsmaterial im Wert von insgesamt 294 Millionen Franken aus, dies entspricht 0,26% der schweizerischen Gesamtexporte. Die wichtigsten Abnehmer waren Oman (61 Mio.), Deutschland (38 Mio.), die Vereinigten Staaten (34 Mio.) und Malaysia (27 Mio.). Der grösste Posten unter den Exporten waren die Verkäufe von Panzern (Piranha). Unter den Dual-use-Produkten, d.h. Gütern, die sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich eingesetzt werden können, entfiel der grösste Anteil auf Ausbildungsflugzeuge vom Typ Pilatus PC7 und PC9.

82Die Tätigkeiten der schweizerischen Kriegsmaterialexporteure werden durch das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) und das Güterkontrollgesetz geregelt.

  • JSDW 1997. S. 109-112.

  • 39  Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) bezüglich des Bundesgesetzes über da (...)

83Das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial von 1996 (in Kraft seit 1. April 1998) garantiert die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen des Bundes und die Wahrung der Grundsätze der schweizerischen Aussenpolitik. Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung für Kriegsmaterial wird durch die Bundesbehörden sichergestellt, dass bestimmte Aspekte berücksichtigt werden : Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, Achtung der Menschenrechte, Haltung des Bestimmungslandes gegenuber der Völkergemeinschaft39. Dank diesem Gesetz sind nicht nur die Herstellung und der Handel mit Kriegsmaterial, sondern auch der Transfer immaterieller Güter (militärische Technologie, Patente) abgedeckt. Ferner untersagt das Gesetz den Transfer und die Herstellung von nuklearen, biologischen oder chemischen Waffen auf schweizerischem Territorium. Dieses Verbot erstreckt sich aber auch auf Schweizer Bürger im Ausland, die sich einer Handlung schuldig machen, welche mit den internationalen Verpflichtungen der Eidgenossenschaft nicht vereinbar ist.

  • 40  Anhänge 2 und 3 der Güterkontrollverordnung.

84Das Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (Güterkontrollgesetz) aus dem Jahr 1996 (in Kraft seit 1. Oktober 1997) ermöglicht die Kontrolle jener Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden können (wie z.B. Beobachtungsmaterial oder Gasmasken). Mit diesem Gesetz stellt die Schweiz die Einhaltung der durch die Vereinten Nationen oder die Europäische Union verhängten Embargos für den Export von Dual-use-Produkten sicher, unter der Voraussetzung, dass diese auch von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz respektiert werden. Die Liste der betroffenen Dual-use-Produkten40 basiert auf derjenigen, die von der EU erstellt wurde. Unter der Bezeichnung „besondere militärische Güter” wird jenes militärische Material zusammengefasst, das nicht in Kampfhandlungen zum Einsatz kommt. Unter anderem fallen auch die Ausbildungsflugzeuge Pilatus PC unter diese Rubrik.

Von der Schweiz eingehaltene Embargos 1998

85Am 9. Juni 1998 verabschiedete die Europäische Union einen Verhaltenskodex für Waffenexporte. Dieser Kodex verpflichtet die Mitgliedsstaaten, den vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, von der OSZE oder von der EU selbst verhängten Sanktionen und Embargos Folge zu leisten. Er verbietet die Ausfuhr von Gütern, die einen bewaffneten Konflikt provozieren oder ihn verlängern konnten oder die einen anderweitigen Konflikt im Empfängerland hervorrufen konnten. Die exportierenden Lander sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die gelieferten Güter nicht umgearbeitet oder an einen nicht beabsichtigten Empfänger weiter exportiert werden. Der Bund hat zu diesem Verhaltenskodex noch nicht Stellung genommen, zumal die Elemente des Kodex durch die derzeit geltenden Gesetze bereits abgedeckt sind.

Afghanistan Waffen und Munition fur sämtliche am Konflikt beteiligten Parteien (UNO)
Angola Rùstungsgüter, Erdöl und jegliche militärische Unterstützung zugunsten der UNITA (UNO)
Myanmar Kriegsmaterial (EU)
Burundi Waffen (UNO)
Georgien Minen (UNO)
Irak Waffen, Kontrolle der erhaltenen Güter zur humanitären Hilfe (UNO)
Liberia Waffen und militärisches Material (UNO)
Libyen Waffen, Kriegsmaterial und damit im Zusammenhang stehende Patente (UNO)
Nigeria Waffen (UNO)
Ruanda Waffenlieferungen an Streitkräfte, die nicht der Regierung unterstehen (UNO)
Sierra Leone Rüstungsgüter und damit zusammenhängendes Material, Erdölprodukte (UNO)
Somalia Waffen (UNO)
Sudan Waffen (UNO)
Ex-Jugoslawien (sämtliche Staaten) Kriegsmaterial (EU)

* In Klammern wird die Organisation angegeben, welche das Embargo beschlossen hat.

Ausrichtung der schweizerischen Sicherheitspolitik

86Im Februar 1998 wurde der Bericht der Studienkommission für Strategiefragen (der sogenannte Brunner-Bericht) dem Bundesrat überreicht. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass sich die Risiken grundlegend verändert haben (massive Verbreitung der Massenvernichtungswaffen, Terrorismus, Migrations- und Flüchtlingsbewegungen, ökologische Gefahren) und empfiehlt eine Neuausrichtung der Sicherheitspolitik des Landes. In Zukunft sollte die Schweiz zu ihrem Schutz vermehrt mit anderen Staaten, vor allem mit den Staaten der Europäischen Union, sowie mit internationalen Organisationen (IKRK, UNO) zusammenarbeiten. Wie aus mehreren Umfragen hervorgeht, wächst in der schweizerischen Bevölkerung die Zustimmung zum freiwilligen Einsatz schweizerischer Armeeangehöriger im Rahmen der von der UNO durchgeführten Operationen (gemäss der von der Militärischen Führungsschule der ETH Zurich durchgefuhrten Studie Sécurité 98 sprechen sich rund 66% der Bevölkerung zugunsten derartiger Einsätze aus). Zur Zeit sind bereits rund 20 Offiziere der Schweizer Armee als Beobachter für die UNO tätig (Blaumützen). Der Bundesrat hat eine Arbeitsgruppe mit der Ausarbeitung neuer Leitpläne für die schweizerische Sicherheitspolitik beauftragt. Der Brunner-Bericht sowie eine Teilrevision des Armeegesetzes sollten im Sommer 1999 im Parlament debattiert werden. Dank dieser Teilrevision sollten schweizerische Armeeangehörige die Möglichkeit erhalten, bei Einsätzen im Ausland eine Waffe zu ihrem eigenen Schutz zu tragen.

87Im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden, die unter der Schirmherrschaft der NATO steht, hat die Schweiz im vergangenen Jahr 33 Lehrgänge in den Bereichen Sicherheitspolitik, Demokratische Kontrolle, humanitäres Völkerrecht und Rüstungskontrolle organisiert. Die Kurse, die grösstenteils im Zentrum für Sicherheitspolitik (Centre de Politique de Sécurité, CPS) in Genf abgehalten wurden, wenden sich in erster Linie an Diplomaten, Offiziere und Beamte der Mitgliedsstaaten der Partnerschaft für den Frieden. Ziel der Partnerschaft ist es, den Austausch der international gemachten Erfahrungen im Bereich der Friedenssicherung und der Katastrophenhilfe zu fordern. Die Teilnahme der Schweiz an den Tätigkeiten der Partnerschaft ist weder verpflichtend noch systematisch, der Bundesrat vertritt jedoch die Ansicht, dieses Engagement sei sowohl mit der Neutralitätspolitik als auch mit dem schweizerischen Recht vereinbar. Die Gegner dieser Aktivitäten werfen jedoch der Regierung vor, sie hätte es unterlassen, die Frage nach der Teilnahme an solchen internationalen Tätigkeiten dem Volk vorzulegen, und vertreten den Standpunkt, eine solche Annäherung an die NATO widerspreche der schweizerischen Neutralität, welche nach wie vor von 80% der Stimmbürger befürwortet werde. Überdies stellen sie das Konzept einer Friedenssicherung in Frage, die von einer Organisation mit vornehmlich militärischem Charakter wahrgenommen wird.

88Im vergangenen Jahr bestätigte die Schweiz ihre Unterstützung für die Friedenserhaltungsmassnahmen der OSZE, indem sie ihr Kontingent von rund 50 logistischen Operateuren in Bosnien-Herzegowina aufrecht erhielt. Zwischen Dezember 1998 und Januar 1999 führte die OSZE die bisher ehrgeizigste Mission seit ihrer Gründung durch und entsandte 2000 Freiwillige in den Kosovo. Die Schweiz stellte der Organisation rund hundert Experten zur Verfügung, die den Waffenstillstand überwachen, Verhandlungen zwischen den Kriegsparteien in die Wege leiten, die humanitären Organisationen unterstutzen, den Fluchtlingen bei ihrer Rückkehr helfen und die Vorbereitung der Wahlen überwachen sollen. Diese Gelbmützen sind unbewaffnet, können aber im Notfall auf die Unterstützung einer im angrenzenden Mazedonien stationierten schnellen Eingreiftruppe der NATO zählen.

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition

  • 41  Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung), Art. (...)

89Das neue Gesetz vom 20. Juni 1997, welches den Handel mit Waffen und die Herstellung und das Tragen von Waffen, Waffenzubehör und Munition regelt, trat am 1. Januar 1997 in Kraft. Als Waffen gelten unter anderem auch gewisse Selbstverteidigungssprays, Messer und Dolche mit ausklappbaren Klingen sowie Elektroschockgeräte. Letztere sind, wie auch automatische Feuerwaffen, Schalldämpfer und Laserzielfernrohre, in der Schweiz verboten, während andere Waffen mit einem Waffenschein erworben werden können. Waffenhersteller und -händler müssen ein Patent besitzen und über sämtliche Transaktionen Buch führen. Die überwachenden Behörden haben das Recht, ihre Lokale ohne Vorankündigung zu durchsuchen und als wichtig erachtete Dokumente einzusehen. Ferner kann der Bundesrat den Erwerb von Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten, sofern ein Risiko zu Missbräuchen besteht (zur Zeit besteht ein solches Verbot für Personen mit albanischer, algerischer, bosnischer, kroatischer, makedonischer, jugoslawischer und türkischer Staatsbürgerschaft sowie für Personen aus Sri Lanka)41.

  • 42  Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme, Schweizerische Munitionsunternehmung, Schwe (...)

90Am 1. Mai 1998 trat die Verordnung über die Umwandlung der Dienstverhältnisse der Rüstungsunternehmen des Bundes in Kraft. Damit wurde die Privatisierung der eidgenossischen Rüstungsbetriebe endgültig42. Die Rüstungsbetriebe wurden in Aktiengesellschaften des privaten Rechts umgewandelt, der Bund tritt in Zukunft nur noch als Aktionär auf.

Kernwaffen

91Am 9. September 1998 wurde der Vertrag über ein umfassendes Verbot von Atomwaffenversuchen (Comprehensive Test Ban Treaty, CTBT) auch von der Schweiz ratifiziert. Bei diesem im Rahmen der Abrüstungskonferenz ausgearbeitete Vertrag handelt es sich in gewissem Sinne um eine Erweiterung des bereits bestehenden Vertrags zur Nichtweitergabe von Atomwaffen. Der von rund 150 Staaten unterzeichnete Vertrag tritt erst in Kraft, wenn er von mindestens 44 Ländern, die im Besitz von nuklearem Potential sind, ratifiziert worden ist. Die Schweiz zählt aufgrund der zur zivilen Nutzung vorhandenen Kernreaktoren auf ihrem Territorium ebenfalls zu diesen Staaten. Ziel des Vertrags ist es, die Verbreitung von Nuklearwaffen zu unterbinden, indem der Kauf von Nuklearwaffen durch Länder, die bisher keine solchen Waffen besassen, und die weitere Perfektionierung bestehender Nuklearwaffen durch die Atommächte verboten werden. Ferner ist im Vertrag die Errichtung eines in Wien stationierten internationalen Überwachungssystems vorgesehen, welches die Einhaltung des Vertrags durch die Unterzeichnerstaaten sicherstellen soll. Eventuelle Nuklearversuche können anhand eines weltweiten Netzes von Messstationen, welche nach verschiedenen Methoden arbeiten (seismologisch, hydroakustisch, Ultraschall, Radionukleide), nachgewiesen werden.

Chemische Waffen

92Das Ubereinkommen über ein weltweites Verbot chemischer Waffen (PlC-Uber-einkommen) wurde am 11. September von der Schweiz unterzeichnet. Das Ubereinkommen wurde vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) gemeinsam initüert und soll sicherstellen, dass keine gefährlichen chemischen Produkte in die Länder der Dritten Welt exportiert werden, sofern nicht die Garantie besteht, dass sie adäquat gehandhabt werden. Die Liste des PIC-Übereinkommens umfasst zur Zeit 22 Pestizide und fünf industrielle chemische Erzeugnisse, die nur mit vorheriger Genehmigung durch die Regierung des importierenden Landes ausgeführt werden dürfen. Die Konvention enthält ausserdem eine Klausel, wonach die Informationen über die Risiken, die mit der Handhabung dieser Substanzen verbunden sind, verbessert werden sollen. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald er durch 50 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist.

  • 43  Das AC-Laboratorium in Spiez ist ein Zweig der Gruppe Rüstung des VBS. Das Labor ist im Bereich de (...)

93Seit dem Inkrafttreten des übereinkommens über Chemische Waffen (CAC-Übereinkommen) am 29. April 1997 ist die Schweiz verpflichtet, die Verarbeitung und den Einsatz sogenannter Dual-use-Substanzen (Substanzen, die in der zivilen chemischen Industrie zum Einsatz kommen, die aber auch für die widerrechtliche Herstellung chemischer Waffen verwendet werden können) zu deklarieren. Zehn Schweizer Unternehmen mussten sich zu diesem Zweck 1998 einer Inspektion unterziehen. Das AC-Laborium in Spiez43 wurde von der Organisation fur das Verbot von Chemiewaffen (OVCW) zum „Vertrauenslabor” ernannt. Bislang haben weltweit nur sieben Laboratorien dièse Auszeichnung erhalten. Die Konvention wurde bis zum heutigen Tag von 116 Ländern ratifiziert. Die Unterzeichnerstaaten haben sich verpflichtet, von der Herstellung, der Lagerung und dem Einsatz chemischer Waffen abzusehen und ihre Lagerbestände sowie die Einrichtungen zur Herstellung solcher Waffen zu vernichten.

Antipersonenminen

  • JSDW 1998, S. 259-261.

  • 44  Schätzungen sprechen von rund 110 Millionen unentschärften Minen in etwa siebzig Ländern, die jede (...)
  • 45  Eine regelmässig auf den neuesten Stand gebrachte Liste der Unterzeichnerstaaten kann unter folgen (...)
  • 46  Mitteilung von Frau Reusse-Decrey, Koordinatorin der Schweizerischen Kampagne gegen die Antiperson (...)

94Am 1. März 1999 trat das Ubereinkommen über das umfassende Verbot der Antipersonenminen in Kraft, nachdem es bis Herbst 1998 von 40 Staaten ratifiziert worden war. Die Tatsache, dass dieses Übereinkommen derart rasch zu einem festen Bestandteil des Völkerrechts wurde, ist der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen den Staaten und den betroffenen NRO sowie der weitreichenden Mobilisierung der Offentlichkeit gegen die Antipersonenminen zu verdanken44. Bis Ende 1998 wurde das Ubereinkommen von 57 der 133 Unterzeichnerstaaten ratifiziert, und weitere 12 Länder, darunter auch die Schweiz, haben ihre Lagerbestände an Antipersonenminen vernichtet45. Trotz der grossen internationalen Zustimmung zu diesem Ubereinkommen weigern sich gewisse Staaten wie die USA, Russland, China, Indien und Ägypten aus politischen und militärischen Gründen nach wie vor, dem Ubereinkommen beizutreten. Diese Staaten nehmen für sich weiterhin das Recht in Anspruch, Antipersonenminen einzusetzen, herzustellen und zu exportieren. Die Tatsache, dass solche Waffen noch immer auf den internationalen Märkten erhältlich sind, stellt für gewisse Unterzeichnerstaaten ein Problem dar, da auf ihrem Territorium noch heute solche Minen durch rebellische Gruppierungen ausgelegt werden können, wie es 1998 in Angola und Kolumbien der Fall war46.

95Im Laufe des vergangenen Jahres fanden in Budapest, Moskau, Washington, Phnom Penh, Tokyo, Edinburgh sowie in anderen Städten eine grosse Zahl von Konferenzen über Minen und Minenräumung statt. Diese Konferenzen von nationaler und internationaler Bedeutung erlaubten es Regierungsvertretern, NRO und Minenräumungsexperten, ihre Bemühungen zu koordinieren. In der Schweiz stand das Jahr 1998 im Zeichen der Eröffnung des Internationalen Zentrums für Humanitäre Minenräumung (Centre International de déminage humanitaire, CIDH) in Genf am 28. April. Bei dem Zentrum, das seit Februar im neuen Gebäude der UNO-Organisation für Meteorologie untergebracht ist, sind rund 15 ständige Mitarbeiter beschäftigt. 17 Staaten haben bereits ihre Unterstützung und Mitarbeit zugesagt. Bei seiner Tätigkeit setzt das Zentrum vier Schwerpunkte :

  • Das Zentrum will ein ständiger Ort des Nachdenkens sein, der Experten die Möglichkeit gibt, die Erfahrungen, die bei der Minenräumung an verschiedenen Orten gemacht wurden, zu analysieren, Probleme zu identifizieren und Lösungen in Form von Normen oder Methoden auszuarbeiten ;

  • Das Zentrum will den Aufbau eines Systems zur Informationsverwaltung vorantreiben, welches den Bedurfnissen der Vereinten Nationen und der verschiedenen im Kampf gegen die Minen aktiven Zentren entspricht ;

  • Das Zentrum will periodisch stattfindende Konferenzen durchführen, die den Verantwortlichen von Minenräumungsoperationen Gelegenheit geben sollen, ihre Erfahrungen auszutauschen ;

    • 47  Die genannten vier Schwerpunkte wurden der Eröffnungsrede vom 28. April 1998 von François Godet, d (...)

    Schliesslich will das Zentrum Ausbildungsprogramme für künftige Minenräumungsverantwortliche und Spezialisten der Informationsverwaltung organisieren, die sowohl in Genf als auch vor Ort durchgeführt werden sollen47.

  • 48  Das EDA stellte ausserdem der Organisation Handicap International mehr als 400’000 Franken für ihr (...)
  • 49  Schätzung der Vereinten Nationen, zitiert in Le Courrier vom 29. September 1998, S. 16.
  • 50  Diese Forschungsarbeiten sind in Ausschnitten aus Zeitschriften beschrieben, die auf folgender Int (...)

96Nachdem die nötigen Mittel in der Hohe von 200’000 Franken bereitgestellt werden konnten, führte die Fédération Suisse de Déminage 1998 ihre erste Operation auf bosnischem Territorium durch. Das Projekt wurde zu 60% vom Departement für auswärtige Angelegenheiten finanziert48. Diese Organisation, die 1997 durch ehemalige Mitarbeiter des IKRK und der Action humanitaire gegründet worden war, will noch weitere Gelder sammeln, um ihre Tätigkeit auch auf andere Lander, insbesondere Nicaragua, ausweiten zu können. Minenräumungen sind äusserst kostspielig : Laut Schätzungen der Vereinten Nationen kostet die Entschärfung einer einzigen Landmine, deren Kaufpreis 3 US-Dollar beträgt und deren Auslegung praktisch nichts kostet, zwischen 200 und 1000 Dollar49. Ausschlaggebend bei der Minenräumung ist nicht die Zahl der entschärften Minen, sondern die Grosse der gesäuberten Fläche. Eine Minenräumungsaktion läuft in mehreren Phasen ab : Zuerst werden die verminten Zonen registriert und in Karten eingezeichnet, danach erfolgt die Suche nach den Sprengkörpern und ihre Entschärfung. Gleichzeitig werden Präventionsprogramme durchgeführt und einheimische Personen in die Arbeit der Minenräumung eingeführt. Die Entschärfung von Hand ist nach wie vor die sicherste Méthode. Sobald die Räumung einer Parzelle abgeschlossen ist, werden als zusatzliche Sicherheitsmassnahme Spürhunde eingesetzt, die speziell auf den Geruch von Sprengstoff dressiert worden sind. Zur Zeit sind mehrere Forschungsprojekte im Gange, um schnellere und sicherere Methoden der Minenräumung zu erarbeiten. Eine dieser neuen Methoden arbeitet beispielsweise mit Infrarot : Da sich die bei der Minenherstellung verwendeten Materialien von der Zusammensetzung des Bodens unterscheiden, konnte mit ausreichend sensiblen Geräten der daraus resultierende Temperaturunterschied entdeckt werden. In einer anderen Methode wird Ultraschall eingesetzt, wobei versucht wird, die Frequenz der Resonanz von Sprengkörpern zu identifizieren. Ein Labor in Massachusetts schliesslich hat fluoreszierende Polymere entwickelt, deren Leuchtkraft stark abnimmt, sobald sie mit TNT-Dämpfen in Berührung kommen50.

97Falls das neue Zentrum in Genf ein genügend grosses internationales Publikum findet, konnte die Koordinierung der verschiedenen Forschungsprojekte und die Information der in der Minenräumung tätigen Organisationen über neue Verfahren ebenfalls Teil der Tätigkeit des CIDH werden.

Internationale Abrüstungsabkommen, denen die Schweiz beigetreten ist (Datum der Ratifizierung)

– Ubereinkommen vom 10. November 1976 über das Verbot der Verwendung umweltverändernder Techniken zu militärischen oder sonstigen feindseligen Zwecken (05.08.88).
– Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermässige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (20.08.82). Zusatzprotokoll vom 13. Oktober 1995 über Blendlaserwaffen (24.03.98). Revidiertes Zusatzprotokoll vom 3. Mai 1996 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen (24.03.98).
– Ubereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Gebrauchs chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (10.03.95).
– Vertrag vom 10. September 1996 zum vollstandigen Verbot der Atomversuche.
– Ubereinkommen vom 3. Dezember 1997 über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (24.03.98).
Quelle : Bundesblatt Nr. 46, 24. November 1998.

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Bibliografie

Quellen zum Teil 5.1.

Asylon, revue de l’Office fédéral des réfugiés, Jahrgang 1998.

Asyl, Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und Praxis, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern.

Chronologie der Flüchtlingspolitik, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Jahrgang 1998.

Vivre ensemble, bulletin de liaison pour la défense du droit d’asile, Genève.

Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik1997, BFF, Januar 1998.

Bundesamt für Flüchtlinge, Pressemitteilungen, 1998.

Der Bund, „Ausschaffung/Mehrere Kantone weigern sich, den Direktiven des Bundes zu folgen und bosnische Flüchtlinge in ihre Heimat zurückzuschaffen. Sie werden jedoch bestraft“, 10. August 1998.

Carrefour, « Loi sur l’intégration des étrangers. Que va-t-il se passer maintenant ? », 26. September 1998.

Le Courrier, « Algérie. Appel du HCR », 22.1.98 ; « Miroir aux alouettes pour les femmes », 7. April 1998 ; « J-3. Le canton de Vaud a mené une résistance opiniâtre », 28. April 1998 ; « 600 enseignants demandent un sursis au renvoi des enfants », 22. Juli 1998 ; « De grâce, amnistiez les sans-papiers ! », 4. Oktober 1998.

L’Hebdo, « Bosniaques : le couperet tombe. Expulsions : la Confédération reste ferme sur les renvois, mais certains cantons résistent », 29. August 1998 ; « Mieux vaut être requérant au Nidwald qu’en Valais », 23. Juli 1998.

Journal de Genève, « Pour Jean-Daniel Gerber, l’Office des réfugiés n’est pas qu’une machine à expulser les requérants d’asile », 12. Dezember 1998 ; « Algérie : Berne aux abonnés absents », 7. Januar 1998, « La Suisse devrait revoir les conditions de rapatriement des Bosniaques », 31. Januar 1998.

Neue Zürcher Zeitung, „Probleme im Asylbereich “, 1. März 1998 ; „Abschied vom Drei-Kreise-Modell“, 9. Juni 1998 ; „Kantonale Diskriminierung von Asylbewerbern ? Evaluation zur Praxis der Flüchtlingsanerkennung“ 6. Juli 1998 ; „Asylpolitischer Echtfall“, 21. Oktober 1998 ; „Evaluation des Rückkehrhilfeprogramms ; Gemischte Bilanz in Bosnien-Herzegowina“, 31. Oktober 1998.

Tages-Anzeiger, „Damit streut man dem Volk Sand in die Augen”, 7. Juli 1998 ; „Pflichtaufgabe Integration”, 25. Juli 1998 ; „In 2 Tagen läuft die Frist ab – und dann ?”, 29. Juli 1998 ; „Integration gegen uns ? Ohne uns !”, 20. Oktober 1998 ; „Koller :,Keine kollektive Aufnahme’“, 21. Oktober 1998.

Le Temps, « La situation ayant changé en Allemagne, la Suisse suspend le renvoi des Kosovars », 12. Juni 1998 ; « Asile, la situation devient chaude », 17. Juni 1998 ; « L’USS soutient le double référendum contre l’asile sans se faire d’illusions », 10. Juli 1998 ; « L’Espace européen de coopération policière s’entrouvre à la Suisse », 17. Juli 1998 ; « Les étrangers ne doivent pas être considérés comme un problème », 27. Juli 1998 ; « Le sort des Bosniaques en Suisse se joue sur la marge de manœuvre des cantons. Tour d’horizon des frondes cantonales », 8. August 1998 ; « Le retour vers la précarité », 8. September 1998.

Tribune de Genève, « Nous n’avons pas à rougir de notre politique d’asile », 28. Januar 1998 ; « Laissez les jeunes Bosniaques terminer leur formation », 29. Juli 1998 ; « Le Conseil fédéral choisit l’urgence pour verrouiller sa politique d’asile », 12. März 1998.

Die Wochenzeitung, „Stadtpräsident Estermann verteidigt das Integrationsleitbild nur halbherzig“, 27. August 1998.

Internet-Adressen zum Teil 5.1.

Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge : http://www.unhcr.ch

Zeitung Le Courrier : http://www.imaginer.ch/courrier/réfugiés

Comité référendaire contre le démantèlement du droit d’asile : http://www.asile.ch.

Quellen zum Teil 5.2.

Peter F. Mueller. Wegleitung zum schweizerischen Bankgeheimnis. Grundlagen, Rechtshilfe, Ausblick. Schulthess Polygraphischer Verlag Zurich 1998.

Korruption

Revision des Schweizerischen Korruptionsstrafrechts. Bericht und Vorentwurf. Bern, Juni 1998. Erhältlich u.a. beim Bundesamt für Aussenwirtschaft.

Mark Pieth, Peter Eigen (Hrsg.), Korruption im internationalen Geschäftsverkehr. Bestandesaufnahme Bekämpfung Prävention, Basel, 1998.

Aktion Finanzplatz Schweiz, Finanzplatz-lnformationen 1/1998, „Kampf gegen Schmiergelder – Globalisierung macht’s möglich” (ebenso in : Afrika-Bulletin Febr./März 1998).

Handels Zeitung, 3. Juni 1998 „Liberalisierung schützt nicht vor Bestechung”, 14. September 1998 „Bestechung war lange Zeit ein Tabu”.

Informell, 1/98 „Das schädliche schnelle Geld”.

Neue Zurcher Zeitung, 5/6. September 1998 „Korruption – ein korrupter Begriff”, „Bestechung in der Schweiz”, „Bakschisch oder die permanente Umverteilung”. Tages- Anzeiger, 13. Juli 1998 „Vorbeugen ist wichtiger als strafen” (Interview mit Mark Pieth).

Geldwäscherei

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäscherei-Gesetz, GwG) in : Bundesblatt, Nr. 41, Bd. IV, 21. Oktober 1997.

Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken (Spielbankengesetz, SGB), Entwurf des Bundesrats vom 26. Februar 1997.

Financial Times, 14. Juli 1998 « Police fear euro-cash will bring euro crime ».

Handels Zeitung, 18. Februar 1998 „Schweiz unter der Lupe”, 20. Mai 1998 „Neue Offensive gegen Geldwäscher”, 10. Juni 1998 „Fast alle Schlupflöcher gestopft”.

La Liberté, 27. März 1998 « Une loi c’est bien. Mais collaborer avec l’étranger, c’est encore mieux ».

Neue Zurcher Zeitung, 13. Februar 1998 „Den Geldwäschern auf der Spur. Zunehmende Professionalität der FATF-Expertengruppe”, 17. März 1998 „Geldwäscherei-Gesetz tritt am 1. April in Kraft”, 30. März 1998 „Schweiz für organisierte Kriminalität attraktiv”, 29. Mai 1998 „Lukrativer Kampf gegen Geldwäscherei”, 10. Juli 1998 „Zahlreiche Meldungen über Geldwäscherei-Verdachl”, 12. Oktober 1998 „Was tun mit konfiszierten Drogengeldern ?”.

Tages-Anzeiger, 1. April 1998 „Härtere Zeiten für Geldwäscher”.

Kapitalflucht und internationale Rechtshilfe

Berne Declaration. The Swiss Business Links of the Suharto & Habibie Oligarchy of Indonesia. A report by George J. Aditjondro (Newcastle University, Australia), July 22, 1998.

Erklärung von Bern. Schweiz – Indonesien : Die Helfershelfer des Suharto-Regimes. Eine Studie über die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Suharto-Regime. 22. Juli 1998.

KEM-Info/Medien (Hrsg.). Mobutismus – Kalter Krieg und Plünder-Kumpanei. Beziehungen Schweiz-Kongo/Zaire von 1965 bis 1997. März 1998. Konzept und Redaktion der Studie : Aktion Finanzplatz Schweiz.

Transparency Switzerland – Forum gegen Korruption. Schweizerische Rechtshilfe in Strafsachen. Eine Wegleitung zum Schweizer Bankgeheimnis. Juli 1998

WochenZeitung WoZ, 18.12.1997 „Marcos-Gelder für Opfer. Bundesgericht gewichtet Menschenrechte”.

Quellen zum Teil 5.3.

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Frühjahrssession 1998, Botschaft 98.004 Antipersonenminen, Ständerat S. 194-196, Nationalrat S. 370-372.

Bundesblatt Nr. 8, 3. März 1998, S. 679-700, Botschaft betreffend das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und deren Vernichtung, und S. 703-716, Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und deren Vernichtung.

Amtliche Sammlung des Bundesrechts, Nr. 5, 10. Februar 1998, S. 335-476, Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, der Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen.

Amtliche Sammlung des Bundesrechts, Nr. 9, 10. Marz 1998, S. 794-825, Kriegsmaterialgesetz und Kriegsmaterialverordnung.

Amtliche Sammlung des Bundesrechts, Nr. 33, 2. September 1997, S. 1697-1712, Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter.

Die Neutralität der Schweiz. Dokumentationsdienst VBS, Bern, 1998, Nr. 95.630.

Le Courrier, 27. Februar 1998, S. 11, 12, 13 ; 5. Mai 1998, S. 8 ; 10. August 1998, S. 7 ; 11. September 1998, S. 17 ; 29. September 1998, S. 16 ; 4. Dezember 1998, S. 3.

Le Temps, 21. März 1998 ; 27. März 1998, S. 11 ; 29. April 1998 ; 19. August 1998.

Neue Zurcher Zeitung, 3. November 1998, S. 67.

Internet-Adressen zum Teil 5.3.

http://www.admin.en/cp/d (Pressemitteilungen der Bundesverwaltung)

http://www.handicap-international.org (Antipersonenminen)

http://www.icbl.org (Antipersonenminen)

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Anmerkungen

1  Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik Januar-August 1998, BFF, August 1998.

2  « Retour vers la précarité », Dossier Un seul monde, September 1998.

3  Die Studie stützt sich auf 4294 Fragebogen und Aufzeichnungen von 185 Gesprächen, die mit Familien (582) nach ihrer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina durchgeführt wurden. « Evaluation des Rückkehrhitfeprogramms: Gemischte Bilanz in Bosnien-Herzegowina », Neue Zürcher Zeitung, 31. Oktober 1998.

4  « La Suisse devrait revoir les conditions de rapatriement des Bosniaques », Journal de Genève, 31. Januar 1998.

5  « Le retour vers la précarité ». Le Temps, 8. September 1998.

6  « Compte tenu du climat actuel, qui permet d’aller jusqu’à envisager d’envoyer la troupe à la frontière, on ne s’étonnera donc pas de voir les sans-papiers et les illégaux exclus de la procédure d’asile » (« Un conseil fédéral sous influence », Le Temps, 14. Mai 1998).

7  « Une nouvelle loi pour confirmer l’abandon de la politique des “trois cercles” », Le Temps, 9. Juni 1998.

8  Siehe den 1997 veröffentlichten Bericht über die Migrationspolitik („Hug-Bericht“) (siehe auch JSDW 1998, S. 245).

9  Frankreich und Italien haben diesen Schritt bereits unternommen, und auch Grossbritannien dürfte in Kürze soweit sein; vgl. „Janusköpfige Reform der britischen Asylpolitik“, Neue Zürcher Zeitung. 31. Juli 1998.

10  Die 1970 gegründete EKA ist ein Organ mit konsultativer Kompetenz und ist bis heute die einzige Institution auf Bundesebene, welche sich für die Integration der Ausländer einsetzt.

11  Commission fédérale des étrangers, Esquisse pour un concept d’intégration, CFE, Berne, 1996.

12  „Integration gegen uns ? Ohne uns !“ Tages-Anzeiger, 25. Juli 1998.

13  „Pflichtaufgabe Integration“, Tages-Anzeiger, 25. Juli 1998.

14  « Les étrangers ne doivent pas être considérés comme un problème », Le Temps, 27. Juli 1998.

15  « Stadtpräsident Estermann verteidigt das Integrationsleitbild nur halbherzig », Die Wochenzeitung, 27. August 1998.

16  Peter F. Müller. Wegleitung zum schweizerischen Bankgeheimnis. Grundlagen, Rechtshilfe. Ausblick. Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich 1998.

17  Den vollständigen Text der Konvention sowie weiterführende Informationen zu deren Implementierung in den einzelnen Ländern können auf der OECD-Homepage abgerufen werden: http://www.oecd.org/daf

18  Revision des Schweizerischen Korruptionsstrafrechts. Bericht und Vorentwurf. Bern, Juni 1998. Erhältlich u.a. beim Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI).

19  Hiermit geht der Vorschlag über die aktuellen OECD-Richtlinien hinaus, welche sich bisher lediglich auf den öffentlichen Sektor beschränken. Eine entsprechende Ausweitung ist aber auch seitens der OECD geplant.

20  Pressemitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juli 1998.

21  BAWI. Massnahmen der OECD zur Bekämpfung der internationalen Korruption. Juli 1998.

22 Financial Times, 9. Juli 1998.

23  Weltbank, Informationsblätter Dritte Welt, Oktober 1998.

24  Finanzplatz-Informationen 1/98.

25  Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäscherei-Gesetz, GwG) in: Bundesblatt, Nr. 41, Bd. IV, 21. Oktober 1997.

26  Meldestelle gegen Geldwäscherei, 2. November 1998.

27  Financial Action Task Force on Money Laundering. Annual Report 1997-1998. Juni 1998. Internet-Adresse: http://www.oecd.org/fatf/. Bericht zur rechtlichen Situation in der Schweiz: S. 13-15.

28 NZZ, 12. Oktober 1998, Peter Stirnimann: Was tun mit konfiszierten Drogengeldern ?

29  Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft und des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 20. Oktober 1998.

30  Pressemitteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, 8. April 1998.

31  Bundesgerichtsentscheide vom 10. Dezember 1997 und Januar 1998.

32 Financial Times, 16. September 1997 und 18./19. Juli 1998, sowie Neue Zürcher Zeitung, 28. Juli 1998.

33  Pressemitteilungen des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 2. April und vom 18. September 1998 sowie TA vom 22. Dezember 1998.

34  Um die Grössenordnungen illegaler Geldflüsse zu bestimmen, kann meist nur auf Schätzungen abgestützt werden, die zudem sehr oft weit auseinandergehen. Dies gilt auch fur die von Suharto abgezockten Vermögenswerte.

35  Siehe unter anderem die Studie der Erklarung von Bern „ Schweiz – Indonesien: Die Helfershelfer des Suharto-Regimes “, 22. Juli 1998.

36  Pressemitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 21. Januar 1998.

37  Pressemitteilung des Bundesamtes für Polizeiwesen vom 2. März 1998.

38  Stockholm International Peace Research Institute. Yearbook 1998, SIPRI. June 1998. Zusammenfassungen der SIPRI-Berichte können an folgender Internet-Adresse eingesehen werden: http://www.sipri.se

39  Verordnung vom 25. Februar 1998 über das Kriegsmaterial (KMV) bezüglich des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) vom 13. Dezember 1996, Art. 5.

40  Anhänge 2 und 3 der Güterkontrollverordnung.

41  Verordnung vom 21. September 1998 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung), Art. 9.

42  Schweizerische Unternehmung für Flugzeuge und Systeme, Schweizerische Munitionsunternehmung, Schweizerische Untemehmung für Waffensysteme, Schweizerische Elektronikunternehmung.

43  Das AC-Laboratorium in Spiez ist ein Zweig der Gruppe Rüstung des VBS. Das Labor ist im Bereich der Kontrolle nuklearer, biologischer und chemischer Waffen tätig und ist wiederholt von der UNO mit der Analyse von Funden aus Kriegszonen beauftragt worden.

44  Schätzungen sprechen von rund 110 Millionen unentschärften Minen in etwa siebzig Ländern, die jeden Monat 800 Menschen töten und weiteren 1200 Personen Verstümmelungen zufügen. Bei drei Vierteln der Opfer handelt es sich um Kinder.

45  Eine regelmässig auf den neuesten Stand gebrachte Liste der Unterzeichnerstaaten kann unter folgender Internet-Adresse eingesehen werden: http://www.handicap-internattonal.org

46  Mitteilung von Frau Reusse-Decrey, Koordinatorin der Schweizerischen Kampagne gegen die Antipersonenminen.

47  Die genannten vier Schwerpunkte wurden der Eröffnungsrede vom 28. April 1998 von François Godet, dem Direktor des CIDH, entnommen.

48  Das EDA stellte ausserdem der Organisation Handicap International mehr als 400’000 Franken für ihre Minenrüumungsaktion in Bosnien zur Verfügung.

49  Schätzung der Vereinten Nationen, zitiert in Le Courrier vom 29. September 1998, S. 16.

50  Diese Forschungsarbeiten sind in Ausschnitten aus Zeitschriften beschrieben, die auf folgender Internet-Adresse eingesehen werden können: http://www.icbl.org/media

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Abbildungsverzeichnis

Titel Graphik Nr. 3 : Entwicklung der Asylgesuche 1987-1997
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/661/img-1.png
Datei image/png, 165k
Titel Tabelle Nr. 12 : In der Schweiz eingereichte Asylgesuche 1988 bis 1997 nach Herkunftsland
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/661/img-2.png
Datei image/png, 344k
Beschriftung Diese Tabelle sammelt die Daten dieser jährlich erscheinenden Publikation des BFF, in der die wichtigsten Herkunftsländer der Asylsuchenden ausdrücklich erwähnt werden. So erscheinen in der Statistik der vergangenen zehn Jahre Länder, die zuvor nicht erfasst worden waren (z.B. Albanien, Armenien, Bosnien, Guinea, Sierra Leone); analog dazu verzichtete das BFF auf die Nennung gewisser Länder, sofern es den Zustrom von Asylbewerbern aus diesen Ländern als unbedeutend erachtete (z.B. Bulgarien, Chile, Ghana, Polen, Tschechoslowakei). In dieser Tabelle wurden sämtliche Länder aufgeführt, die in den vergangenen zehn Jahren in der Statistik erschienen sind. Damit sollen die über die letzten zehn Jahre eingetretenen Veränderungen bei der Herkunft der Asylsuchenden dargestellt werden.
Abbildungsnachweis Quelle : Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik 1997, BFF, Januar 1998.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/661/img-3.png
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Titel Tabelle Nr. 13 : Personen im Asylbereich (Stand Ende Dezember 1997)
Abbildungsnachweis Quelle : Bundesamt für Flüchtlinge, Asylstatistik 1997, BFF Januar 1998.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/661/img-4.png
Datei image/png, 183k
Titel Tabelle Nr. 14 : Schweizerische Kriegsmaterialexporte 1996-1997* : Die 15 wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz unter den Entwicklungs- und Reformländern
Beschriftung * Die Ausfuhren von Dual-use-Produkten sind in dieser Tabelle nicht berücksichtigt** Endempfängerland.
Abbildungsnachweis Quelle : Generalsekretariat des VBS. Ausfuhr von Kriegsmaterial 1997.
URL http://journals.openedition.org/sjep/docannexe/image/661/img-5.png
Datei image/png, 442k
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Zitierempfehlung

Papierversionen:

Rosita Fibbi, Gertrud Ochsner und Nicolas Schwab, „5.Innenpolitik/Aussenpolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik, 18 | 1999, 167-199.

Online-Version

Rosita Fibbi, Gertrud Ochsner und Nicolas Schwab, „5.Innenpolitik/Aussenpolitik“Schweizerisches Jahrbuch für Entwicklungspolitik [Online], 18 | 1999, Online erschienen am: 28 August 2012, abgerufen am 19 März 2024. URL: http://journals.openedition.org/sjep/661; DOI: https://doi.org/10.4000/sjep.661

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Autoren

Rosita Fibbi

Soziologin, Institut d’anthropologie et de sociologie, Lausanne.

Weitere Artikel des Autors

Gertrud Ochsner

Mitarbeiterin der Aktion Finanzplatz Schweiz, Basel.

Nicolas Schwab

Lizentiat des Graduate Institute of International Studies, Genf.

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